Der folgende Fall ist selbstverständlich anonymisiert worden. Es geht auch nicht um die Personen. Es geht um ein Phänomen, das erst in der Mediation aufgedeckt werden konnte. Es hätte allen geholfen, wenn der Streit zwischen den Parteien schon vorher korrekt eingeschätzt worden wäre. Das hätte nicht nur einen Rechtsstreit verhindert, sondern auch die Eskalation vermieden. Der Fall mag als Aufforderung verstanden sein, sorgfältiger mit Konflikten umzugehen.

Folgendes war geschehen:

Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind. Der etwa 10-jährige Junge hat die Trennung der Eltern miterleben müssen. Er hatte dazu eine ganz eigenwillige Vorstellung entwickelt, die zum Bruch mit dem Vater führte. Es ist inzwischen 3 Jahre her, dass der Vater ausgezogen war. Er hat den Jungen auch schon lange nicht mehr sehen können. Ein Gerichtsverfahren ist wegen der Scheidung und einiger Folgesachen, wie dem Zugewinn und dem Versorgungsausgleich anhängig. Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater zahlt den gesetzlichen Kindesunterhalt. Die Mutter ist erwerbstätig. Sie verdient gerade so viel, dass sie sich über Wasser halten kann. Der Mann ist selbständig. Er behauptet, weder für den Ehegattenunterhalt noch für den Zugewinn zahlungsfähig zu sein. Er könne seine Angaben mit Belegen nachweisen. Alle Belege hätte er seinem Anwalt vorgelegt, der sie dem Gericht weitergeleitet habe. Die Ehefrau behauptet, nie einen Beleg gesehen zu haben. Sie ist misstrauisch über die Berechnung des Mannes. Dass er ihr die Belege vorenthält, macht es nur schlimmer. Die Ehefrau vermutet, dass der Mann versucht, sie auszutricksen und zu übervorteilen. All das führt dazu, dass die Mutter auf Vorlage der Belegen besteht. Der Ehemann unterstellt seinerseits der Ehefrau, dass sie ihn austrickse und dabei das Kind benutze. Sein Anwalt habe ihm das Elternentfremdungssyndrom erklärt,1 was den Verdacht des Vaters bestätigt und die Erhebung der Kindschaftsklagen rechtfertigt. Natürlich reagiert die Anwältin der Frau dementsprechend. Sie tritt dem Antrag auf Übertragung der Sorge und Einräumung des Umgangsrechts entgegen und bestreitet, dass die Mutter den Kontakt mit dem Kind verhindere.

Das Gerichtsverfahren dauert nun schon länger als ein Jahr. Für den Jungen wird ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Kind nimmt die gerichtlichen Streitigkeiten zischen den Eltern als belastend wahr. Es kommt nach mehreren Anhörungsterminen, der Einschaltung des Jugendamtes und der Beratungsstelle zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der Vorlage des psychologischen Gutachtens scheint die Sache entscheidungsreif zu sein. Der Verhandlungstermin wurde jedenfalls schon anberaumt.

Kurz vor dem Gerichtstermin meldet sich der Kindesvater bei einem bekannten Mediator. Die Rechtsschutzversicherung hatte für eine Mediation Deckungszusage erteilt, nachdem eine telefonische Shuttle-Mediation ohne Ergebnis blieb.2 Der Kindesvater erkundigte sich bei dem Mediator, ob ein Termin kurzfristig möglich wäre. Er berichtete über den Fall und die Fallhistorie, von der Deckungszusage und dass seine Noch-Frau mit der Mediation einverstanden sei. Dass die Ehefrau einverstanden war, verwunderte den Mediator. Das passte nicht in das Bild einer Elternentfremdung. Er vergewisserte sich mit einem Anruf bei der Frau, dass sie tatsächlich für die Mediation bereit sei und wann sie zur Verfügung stehen könne. Bereits in dem Gespräch deuteten sich Schwierigkeiten in der Kommunikation der Eltern und Nochehegatten an, was die Ehefrau auch zugeben konnte. Die Ehefrau machte einen Terminvorschlag. Der Ehemann verschob andere Termine, als der Mediator den Terminvorschlag weiterleitete, nur um die Mediation stattfinden zu lassen. Wegen des bereits anberaumten Gerichtstermins bestand ein erheblicher Zeitdruck.

Die Nochehleute erschienen fast gleichzeitig zum Mediationstermin. Sie konnten sich begrüßen. Sie konnten sich dabei sogar anschauen. Ihre Kommunikation war jedoch etwas frostig, vielleicht auch nur unsicher. Der Mediator beginnt die Mediation nach den Regeln der Kunst.3 Er stellt fest, dass die Eltern beide eine Lösung wollen, die für alle, einschließlich dem Kind zufriedenstellend sein muss. Es war auffällig, dass die Zielvereinbarung ohne Widerstand herbeigeführt wurde. "Ja, dem Kind soll es gut gehen", darin waren sich die Eltern einig. Dass sich die Lösung an diesem Kriterium maßgeblich orientieren soll, darüber waren sie auch einig. Dass das Ergebnis von der so ermittelten Zufriedenheit des Kindes abhängen mag, hat auch niemanden abgeschreckt. Keiner hatte Vorbehalte gegen die Lösungsoffenheit geäußert, selbst wenn sie anders ausfällt als vorgestellt. Sehr auffällig.

Der Mediator wickelt die Mediation auch in Phase 2 eher standardmäßig ab. Das Verhalten der Eltern erregte seine Aufmerksamkeit immer mehr. Nachdem sie ihre problematische Lage in der Scheidung und in der Frage des Kindesumgangs beschrieben hatten, forderte der Mediator sie auf: "Bitte schildern Sie mir ihren Konflikt. Ich sehe ihn nicht". Mit der sicherlich etwas provokanten Frage fasste er zusammen, was er bisher beobachtet hatte. Besonders auffällig schien ihm die synchrone Körperhaltung der Eltern. Auch das, meldete er zurück und sagte: "Ich sehe keinen Hass, ich sehe keine Wut, eher Verzweiflung. Was genau ist Ihr Problem?". Die Ehefrau sagte daraufhin, dass es nicht weiter gehe. "Ich weiß nicht, was zu tun ist", sagte sie. Auf die Frage des Mediators, antwortete sie: "Das macht mich hilflos". Der Mann äußerte sich ähnlich. Er sagte: "Es wäre gut, wenn die Scheidung abgewickelt wäre. Es sind Entscheidungen zu treffen, die unser beider Leben beeinflussen. Wir sind dazu nicht in der Lage, weil die Scheidung nicht zu Ende geführt werden kann". Jetzt folgten Vorwürfe, wer dafür verantwortlich sei. Der Mediator hörte aufmerksam zu und fragte schließlich: "Was macht diese unklare Situation mit Ihnen?". Beide gestanden ihre Hilflosigkeit ein. Dann fragte der Mediator: "Wie gehen Sie damit um?". Es kam ein sehr widersprüchliches Verhalten ans Tageslicht. Die eine Seite macht dicht, die andere versucht irgendetwas zu erzwingen. Der Mediator fragte die Eltern dann, ob und wo sie dieses Verhalten im Kind erkennen, das die Eltern sicher auf die eine oder andere Weise spiegelt. Der Mutter fiel es wie Schuppen von den Augen. Beide Eltern hatten jetzt einen Zugang zum Verhalten des Kindes, das keinesfalls von der Mutter ausgelöst war. Der Vater konnte einräumen, dass er die enge Beziehung des Kindes zu seiner Mutter als Bindungsperson unterlaufen wollte. Die Mutter konnte einräumen, dass sie zwar nicht gegen den Vater-Kind-Kontakt war, dass sie aber mehr tun könnte, um das Kind zu motivieren. Zwischen beiden Eltern konnte Einigkeit erzielt werden, dass die Ausübung von Zwang eher kontraproduktiv sei. Man einigte sich darauf, dass der Kontakt für die Entwicklung des Kindes wichtig sei. Die Eltern wollen enger zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Sie wollen ihre Kommunikation verbessern und die neue Gemeinsamkeit dem Kind zeigen. Sie wollen auch gemeinsam nach sanften Wegen suchen, um den Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Die Scheidung war zwar nicht das Thema der Mediation. Nachdem die Bedürfnisse aufgedeckt waren, hat sich jedoch auch hier ein Impuls gezeigt, mit dem das Scheidungsverfahren ein schnelles, einvernehmliches Ende finden kann.

Was so bemerkenswert ist an dem Fall, ist die Frage, was das Gericht entschieden hätte. Die Mutter hatte gar kein Problem, wenn der Junge den Vater sieht. Es gab gar keinen Rechtsstreit und demzufolge auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Streit gab es nicht über die Frage nach dem Ob, sondern nach dem Wie. Es ging um die Ausführung des Umgangs und die Frage der Gewaltanwendung. Was die Eltern brauchten, war Hilfe bei einer schwierigen Frage, wo sie ratlos waren. Was sie brauchten war ein Helfersystem, das sich von der Vorstellung befreit, dass ein Scheitern des Umgangs stets vom anderen Elternteil zu verantworten ist und auf dessen böser Absicht beruht. Es gibt auch ein Entfremdungsphänomen, das nicht durch das Verhalten des anderen Elternteils ausgelöst wird.4 Die Mutter hätte es gerne gesehen, wenn sich das Kind freuen kann den Vater zu sehen. Das hat sie auch gesagt. Man hat es ihr nur nicht geglaubt. Die positive Haltung wurde vom Streit verdeckt.

Natürlich könnte man aus der Geschichte folgern, dass es besser sei, zuerst zum Mediator zu gehen. Der Mediator hat zweifellos den Vorteil, dass er beide Parteien in der Interaktion beobachten kann. Seine Beobachtungen hätten sicherlich auch schon bei einem fachgerechten Clearing den Weg in die optimale Konfliktbeilegung aufgezeigt.5 Die Mediation hätte auch den Vorteil, dass sie das ganze Paket sieht, also auch die Auswirkungen der Scheidung. Sie weiß, dass bei einer Scheidung mehrere Prozesse ineinander laufen und sich gegenseitig behindern können.6 Aber auch bei der Entscheidung, eine Mediation voranzustellen, sind die Parteien darauf angewiesen, dass der Mediator deren Bedarf korrekt einschätzen kann. Was hilft, ist also nicht die Wahl des Verfahrens. Was hilft, ist Achtsamkeit, genaues Hinschauen und Zuhören, sowie die Fähigkeit, sich mit Interpretationen zurückzuhalten und Vorverurteilungen zu unterlassen.

Arthur Trossen


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1 Siehe PAS. Eltern verhindern den Kontakt zum Kind
3 Siehe Kunstregeln
4 Siehe Estrangement
5 Siehe Clearing
6 Siehe Scheidung. Mindestens 5 Prozesse sind zu harmonisieren