Es kommt vor dass eine oder gar beide Parteien dem Mediator ein Geschenk unterbreiten. Es ist eine schwierige Situation für den Mediator. Er muss prüfen, ob er das Geschenk überhaupt annehmen darf und überlegen, ob er es annehmen sollte. Dabei spielen folgende Überlegungen eine entscheidende Rolle.

Eine spezielle Regelung für Mediatoren gibt es nicht. Deshalb lohnt sich der Blick auf andere Berufe, wobei die Amtsträger eine erste Orientierung geben. Hier findet sich eine Regelung in §71 BBG. Beamten ist es demnach selbst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich verboten, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der Hintergrund ist eine mögliche Interessenkollision und die Verhinderung von Korruption.

Anders als bei Ärzten sieht das anwaltliche Standesrecht kein explizites Verbot für die Annahme von Geschenken vor. Die strafrechtliche Grenze liegt auch beim Anwalt im § 299 StGB, der die Bestechlichkeit regelt. Hier steht die Annahme des Geschenkes jedoch im Zusammenhang mit einer Bevorzugung des Schenkers oder einer Benachteiligung des Unternehmens.1 Auch wenn das Geschenk nur ein Dankeschön darstellt und keine Bestechlichkeit, empfiehlt Lüthge keine Geschenke anzunehmen, wenn sie nicht sozial adäquat erscheinen. Den Wert setzt er mit 25€ an.2

Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit keine Geschenke oder Zuwendungen annehmen, deren Wert 50 € übersteigt. Es gibt berufsethische Bedenken. Ähnlich wie Lüthge stellt auch Sonnenmoser heraus, dass die Haltung des Berufsstandes zur Frage der Annahme von Geschenken sehr umstritten sei. Die Meinungen reichen vom rigorosen Ablehnen bis hin zum Annehmen jeder Art von Geschenken. Im Vordergrund steht die Befürchtung, dass durch die Entgegennahme von Geschenken das Arbeitsbündnis nachhaltig beeinflusst werde und die therapeutische Distanz nicht mehr aufrechterhalten werden könne.3

Auch Mediatoren sollten prüfen, ob sie mit der Annahme von Geschenken ihre professionelle Distanz auf's Spiel setzten. Es gelten ähnliche Bedenken wie bei den Therapeuten. Auch wenn das Geschenk von beiden Parteien nach der erfolgreichen Mediation als ein Dankeschön verabreicht wird, sollte der Mediator daran denken, dass er möglicherweise in einem Folgefall wieder für die eine oder andere Partei tätig werden kann. Anders als der Anwalt und der Therapeut hat er also noch auf seine Neutralität zu achten. Die Neutralität verlangt von ihm spätestens, dass er nach §3 Mediationsgesetz alle Umstände offenlegt, die seine Neutralität in Frage stellen könnte.4 Die Pflicht zur Offenlegung der Zuwendung trifft ihn also spätestens in einer nachfolgenden Sache mit den gleichen Parteien. Ein erfolgreicher Mediator muss stets damit rechnen, dass die Parteien irgendwann später einmal wieder auf ihn zukommen.

Geschenke, die einseitig von einer Partei gewährt werden, könnten auch das Ergebnis infrage stellen. Die Gegenpartei könnte den Eindruck bekommen, dass die schenkende Partei etwas gewonnen habe, wofür sie den Mediator belohnen will. Dadurch würde nicht nur die Neutralität, sondern auch das Ergebnis infrage gestellt werden. Dieser Gedanke führt dazu, dass der Mediator entweder das Geschenk zurückweist oder die Gegenpartei unverzüglich informiert und ihre Zustimmung einholt, damit das Geschenk nicht falsch verstanden wird und er es annehmen kann. Eine alternative Möglichkeit, die auch zur Vorbeugung des Geschenkdilemmas herangezogen werden kann, ist die Umleitung des Geschenkes zu einem gemeinnützigen Zweck.

Und wie ist die steuerrechtliche Seite? Geschanke an Freunde und Angehörige sind zu versteuern, wenn sie den Freibetrag von 20.000€ übersteigen. Bei Geschanke an Geschäftspartner und Mitarbeiter gelten jedoch andere Grenzen. Nach § 37b EStG sind Sachzuwendungen pauschal mit 30% zu versteuern. Der BFH hat im Urteil vom 30.03.2017 entschieden, dass ein Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.5 Der Schenker hat deshalb keinen steuerlichen Vorteil. Der Beschenkte, also auch der Mediator, muss es gegebenenfalls versteuern.


Arthur Trossen

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