Begriff: Beilegung ihres Konfliktes
- ID
- 4763
- Ungereimtheit
- Begriff: Beilegung ihres Konfliktes
- Betrifft
- Prozess
- Problemstellung
- §1 Mediationsgesetz verlangt, dass die Parteien eine einvernehmliche Beilegung IHRES Konflikts anstreben. Die Vorschrift könnte so ausgelegt werden, dass zwischen den Parteien ein Konflikt besteht. In der Praxis wird die Mediation aber auch zur Konfliktvermeidung eingesetzt, also in Fällen, wo ein Konflikt noch nicht besteht, aber erwartet wird.
- Verbesserungsvorschlag
- Um auch die Möglichkeiten der Mediation zur Konfliktvermeidung zu erfassen, mag es genügen, wenn die Definition statt der Formulierung "... bei dem Parteien .. eine einvernehmliche Beilegung IHRES Konflikts anstreben." lautet: "... bei dem Parteien .. eine einvernehmliche Beilegung EINES Konflikts anstreben". Es mag dem Mediator zugetraut werden, dass er eine Konfliktanalyse vornimmt und dabei die Konfliktparteien identifiziert.
- Gesetz
- §1 MediationsG
- Status