Mediator, Person des Vertrauens
- ID
- Leitsatz 16850
- Bezeichnung
- Mediator, Person des Vertrauens
- Leitsatz
- Mediatoren sind Personen, denen Sie und der Gegner vertrauen müssen. Deshalb bestimmt §2 Abs. 1 Mediationsgesetz, dass die Parteien den Mediator wählen. Sie sollten dieses Recht das mit Bedacht ausüben und (je nach Fall) vor der Wahl einen persönlichen Kontakt in einem Vorgespräch wahrnehmen.
- Fundstelle
- Qualifikationen
- Schule
- integrierte Mediation
- Kategorie
- Praxisanwendungen
- Schlagworte