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Mediator, Person des Vertrauens

ID
Leitsatz 16850
Bezeichnung
Mediator, Person des Vertrauens
Leitsatz
Mediatoren sind Personen, denen Sie und der Gegner vertrauen müssen. Deshalb bestimmt §2 Abs. 1 Mediationsgesetz, dass die Parteien den Mediator wählen. Sie sollten dieses Recht das mit Bedacht ausüben und (je nach Fall) vor der Wahl einen persönlichen Kontakt in einem Vorgespräch wahrnehmen.
Fundstelle
Qualifikationen
Schule
integrierte Mediation
Kategorie
Praxisanwendungen
Schlagworte