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außergerichtliche Streitbeilegungsgesetz

ID
15982
Kürzel
§15a EGZPO
Kurzbezeichnung
außergerichtliche Streitbeilegungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung
Beschreibung
Das Gesetz führt den §15a EGZPO ein, ändert die Gebührenordnung für Rechtsanwälte und das Beratungshilfegesetz.
Typ
Gesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
obligatorische Streitschlichtung
Fundstelle
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Datum
1999-12-15
Tags
streitschlichtung    obligatorisch