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Die häusliche Gewalt

Wissensmanagement » Diese Seite ist der Kategorie Konfliktphänomenologie des Archivs in der Wiki-Abteilung Wissen zugeordnet. Eine logische Verknüpfung erfolgt mit der Rubrik Konflikt, also dem 6. Buchabschnitt des Fachbuchs Mediation und den Konfliktphänomenen. Bitte beachten Sie auch:

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Häusliche Gewalt ist ein Phänomen, das in allen Gesellschaftsschichten auftritt. Sie umfasst nicht nur körperliche Gewalt, sondern auch psychische, sexuelle, wirtschaftliche und soziale Misshandlungen. Ob und wie die Mediation damit umgehen kann ist umstritten. Zweifellos könnte die Mediation eine Hikfestellung anbieten. Um das zu verstehen, müssen wir uns tiefer auf das Thema einlassen.

Was ist häusliche Gewalt?

Eine Definition befindet sich in der Istanbuler Konvention in Art 3 b unter den Begriffsbestimmungen. Dort wird ausgeführt:1

Im Sinne dieses Übereinkommens ... bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.


Juristisch betrachtet handelt es sich bei der häuslichen Gewalt nicht um einen eigenen Straftatbestand. Die häusliche Gewalt ist vielmehr ein Oberbegriff für verschiedene Delikte, die im privaten Nahraum begangen werden. Weil die häusliche Gewalt kein eigener Tatbestand ist, werden die einzelnen Taten unter den folgenden, allgemeinen Straftatbeständen verfolgt:

Straftat StGB-Paragraph Beispiel (häuslicher Kontext)
Körperverletzung §§ 223–227 Schlagen, Würgen, Verbrennungen
Gefährliche KV § 224 Einsatz von Waffen/Gegenständen
Nötigung § 240 Einschüchterung, Freiheitsberaubung
Bedrohung § 241 Drohung mit Mord oder Gewalt
Stalking § 238 Nachstellen, Belästigung nach Trennung
Vergewaltigung / Sexuelle Nötigung § 177 Sexuelle Gewalt in der Ehe/Partnerschaft
Freiheitsberaubung § 239 Einsperren, Ausgehverbot
Zwangsprostitution § 232 Ausbeutung durch Partner

Neben dem StGB gibt es das Gewaltschutzgesetz,2 das schnellen zivilrechtlichen Schutz bietet:

  1. § 1 GewSchG: Opfer können Kontakt- und Näherungsverbote erwirken.
  2. § 2 GewSchG: Gericht kann Wohnungszuweisung entscheiden (Täter muss ausziehen).
  3. § 4 GewSchG: Eilanträge möglich (Schutz innerhalb von Tagen).

Neben der strafrechtlichen, gibt es eine zivilrechtliche Regelung im sogenannten GewG

Die Formen der häuslichen Gewalt

Die Istanbul Konvention nennt ausdrücklich nicht nur körperliche, sondern auch sexuelle, psychische und sogar wirtschaftliche Gewaltanwendungen. Folgendes ist gemeint:

  1. Körperliche Gewalt: Schlagen, Treten, Würgen, Verbrennungen, Einsatz von Waffen oder Gegenständen, Vorenthalten medizinischer Versorgung
  2. Psychische/emotionale Gewalt: Demütigungen, Beleidigungen, Erniedrigungen, Drohungen (gegen das Opfer, Kinder oder Haustiere), Isolierung von Freunden und Familie, Gaslighting (Realitätsverzerrung durch Manipulation)
  3. Sexuelle Gewalt: Vergewaltigung in der Ehe/Partnerschaft, Nötigung zu ungewollten sexuellen Handlungen, Erniedrigende sexualisierte Sprache
  4. Wirtschaftliche Gewalt: Kontrolle über Finanzen, Verweigerung von Geld, Arbeitsverbot oder Zwang zur Arbeit, Schuldenmachen im Namen des Opfers
  5. Soziale Gewalt: Kontrolle über Kontakte (Handy, Internet, Ausgehverbot), Verbot, Familie oder Freunde zu treffen

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2025-06-25 15:19 / Version 6.

Alias:
Siehe auch: Wut Verfahrensverzeichnis
Prüfvermerk: -

3 Siehe auch -