Die Klärung der Begrifflichkeit trägt dazu bei, die Systematik hinter der Mediation besser zu verstehen. Eine Differenzierung ist auch juristisch indiziert, denn das Verfahren bestimmt nicht nur den Verfahrensgegenstand, sondern auch das anzuwendende Verfahrensrecht.
Klärungsbedarf
Bitte beachten Sie, dass die Mediation noch vor dem Erlass des Mediationsgesetzes als Methode definiert wurde1 . Die Definition lautete:
Auch wenn die Mediation in der hier vertretenen Sicht keine singuläre Methode ist, zeigt die Austauschbarkeit der Begriffe Verfahren und Methode den Abgrenzungsbedarf.
Verfahren
Definitionsgemäß ist das Verfahren nur schwer von der Methode zu unterscheiden. Allgemein wird es als eine bestimmte Art und Weise definiert, nach der jemand bei seiner Arbeit vorgeht . Die Methode hingegen wird definiert als ein regelhaftes Verfahren zur Erlangung von (wissenschaftlichen) Erkenntnissen oder als der Weg, auf dem man zu einem angestrebten Ziel gelangen kann. Methode und Verfahren scheinen sich ähnlich zu sein. Trotzdem gibt es einen Unterschied, spätestens dann, wenn die Methode im Verfahren aufgehen soll. Im juristischen Verständnis könnte das Verfahren als ein Container verstanden werden, aus dem sich sowohl das Ziel als auch der (rechtliche) Rahmen der anzuwendenden Methode(n) ableiten lässt.
Methode
Um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, bedarf es eines Plans, der möglichst zuverlässig, schnell und zielführend ist. Das ist die Methode. In der Mediation sind die zielführenden Methoden die des Verstehens, Vermittelns und Verhandelns 25. Die Festlegung des Ziels ergibt sich aus dem Verfahren. Bei der Mediation ist das Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Ziel definiert den Weg.
Techniken
Um das Ziel zu erreichen, werden Hilfsmittel benötigt. Das sind die Techniken. Sie werden methodenabhängig eingesetzt. Die Methode ist sozusagen die Software, die Techniken sind die Hardware und das Verfahren ist die strategische Ausrichtung, die zugleich den Rahmen herstellt und mit dem Betriebssystem zu vergleichen ist, in dem die Methoden und Techniken zur Anwendung kommen.
Zusammenhang
Wegen des veränderten „Betriebssystems“ macht es einen Unterschied, ob die Methodik der Mediation in einem Mediations- oder in einem Gerichtsverfahren eingesetzt wird. Um diesen Unterschied herauszuarbeiten, ist eine weitere Differenzierung zwischen Verfahren und Methode geboten. Metaphorisch lässt sich die Beziehung von Verfahren, Methoden und Techniken wie folgt beschreiben:
Ein Auto (Technik), hat keinen Nutzen, wenn man nicht weiß, wie damit umzugehen ist (Methode). Um das Auto zweckgerecht als ein Transportmittel zu benutzen, sollte man wissen, wo man sich befindet und wohin man damit fahren will (Verfahren).
Systematik
In der mediativen Praxis werden die Begriffe Verfahren, Methode und Technik intuitiv und mitunter synonym aber weder einheitlich noch konsistent verwendet. Diese Ungenauigkeit erschwert das systematische Verständnis der Mediation. Viele Diskussionen und Irritationen – auch die um den Güterichter - hätten wohl vermieden werden können, wenn die hinter den Begriffen verborgene Systematik mit der Mediation in Bezug gesetzt worden wäre. Das Gesetz definiert die Mediation nunmehr in § 1 legal als ein Verfahren. Das Verfahren verleiht der Mediation ihre Eigenständigkeit. Es ist der Container, in dem die Methoden der Mediation ideal aufeinander abgestimmt zur Anwendung kommen. An anderer Stelle hat der Gesetzgeber die Mediation als eine Methode bezeichnet. Der nicht-juristische Leser mag die nunmehr gebotene Unterscheidung zwischen Methode und Verfahren für spitzfindig halten. Juristisch gesehen ergeben sich aus ihr jedoch ganz unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Verfahren ist also der rechtliche Rahmen, in dem wir uns bewegen. Ihm sind die Methoden untergeordnet, an denen sich die Techniken orientieren. Die sich aus der Systematik ergebenden Abhängigkeiten lassen sich in einer Grafik wie folgt darstellen:
Die Methode(n) der Mediation
Spätestens seit dem in § 278 Abs. 5 ZPO (Zivilprozessordnung) eingefügten Zusatz, wonach der Güterichter „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation“ einsetzen darf (soll), hat der Begriff „Methode der Mediation“ auch eine juristische und tatbestandliche Bedeutung erhalten. Die Unterscheidung zwischen der Mediation (als Verfahren) oder der Methode der Mediation entscheidet über die Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes. Das Mediationsgesetz ist lediglich für das Mediationsverfahren einschlägig. Es ist nicht anzuwenden, wenn die Methode der Mediation innerhalb anderer Verfahren eingesetzt wird. Trotz der juristisch gebotenen Unterscheidung versteht der Gesetzgeber die Begriffe Methode und Verfahren zumindest inhaltlich synonym. Noch in der Begründung der Bundesregierung zu § 2 Abs. 3 Ziff. 4 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) wurde die Mediation wie folgt definiert:
Wer die Zuschreibung der „Methode der Mediation“ in § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO als die singuläre Zuschreibung nur einer Methode der Mediation versteht, übersieht, dass in der Mediation mehrere Methoden, also eine ganze Methodik, zur Anwendung kommen. Die maßgeblichen Methoden sind die des Verstehens, Vermittelns und Verhandelns. Sie stehen in einem systematischen Zusammenhang, der über den Prozess der Mediation hergestellt und koordiniert wird. Richtigerweise ist § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO daher so zu lesen, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich einzelner oder aller Methoden der Mediation innerhalb eines anderen Verfahrens einsetzen darf. Das Verfahren bildet immer den äußeren Rahmen. Es entscheidet darüber, welche Methoden zulässig und möglich sind und welche nicht.
Container
Die Methoden müssen zum Verfahren passen. Sie beschreiben das Know how, wie das Verfahrensziel zu verwirklichen ist. Um diesen Zusammenhang zu verdeutlichen, sieht die integrierte Mediation in den Verfahren eine Art Container, der die Methoden der Mediation aufnimmt. Diese Sicht kommt auch dem psychologischen Verfahrensverständnis am nächsten.