§ 5 ZMediatAusbV
Wissensmanagement » Sie befinden sich in einem Dokument, das dem Titel Kommentare der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird und Teil des Onlinekommentars zur Ausbildungsverordnung ist. Der Wortlaut der Ausbildungsverordnung wird in den Textdokumenten häufig angesprochen und referenziert. Beachten Sie bitte auch die korrespondierenden Beiträge und die Ausführungen zum Mediator im Mediationshandbuch.
Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Anlage Mediator Ausbildungsinhalte
§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu ver- mitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
Für Ausbilder wird aus dem Erfordernis der „jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse“ zu verlangen sein, dass sie neben theoretischen Kenntnissen insbesondere auch über ausreichende Mediationspraxis bezo-gen auf ihre Lehrinhalte verfügen.
Überwachung
Es fällt auf, dass die ZMediatAusbV Pflichten - nicht nur an den Mediator, sondern auch an die Ausbildungsinstitute - aufstellt, ohne deren Überwachung zu regeln.
Pflicht | Adressat | Kontrolle |
---|---|---|
1 Einzelsupervision | zertifizierter Mediator | Bescheinigung |
Ausbildungslehrgang | zertifizierter Mediator | Bescheinigung |
4 Einzelsupervisionen | zertifizierter Mediator | -/- |
Ausbildungsqualität | Ausbildungsinstitute | -/- |
Es ist keineswegs eine Nachlässigkeit, wenn diese Fragen unbeantwortet geblieben sind. Fast könnte man denken, dass die Selbstverpflichtung die am Besten zum Mediator passende Kontrolle ist. Es ist aber fraglich, ob das gesellschaftliche Vertrauen weit genug geht, um diesen Weg zu eröffnen. Das BMJ führt aus1
, dass im Gesetzgebungsverfahren ein Konsens erzielt wurde, dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert. Es steht den interessierten Kreisen frei, sich aus eigener Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für solche Ausbildungen zu einigen, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die maßgeblichen Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines Übergangszeitraums von mehr als einem Jahr nach Erlass der Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis privatrechtlich auf eine Vorgehensweise zu verständigen. Das Problem dieser Verhanbdlungen besteht schon darin, dass die Frage wer oder was ein maßgeblicher Verband ist, nicht einheitlich beantwortet wird. Mit anderen Worten besteht nicht einmal Konsens über das Verfahren, in dem letztlich Mitbewerber Regelungen zur Akkreditierung aufstellen sollen.
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