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Vertragsmediation

Zunächst mögen Sie sich fragen, warum die Vertragsmediation hier als Mediationsformat und nicht als Mediationsfeld einsortiert wurde, wo doch der Gegenstand des Streites eine Vertragsangelegenheit ist. Eine differenzierte Betrachtung mag die Frage beantworten.




Streit bei Verträgen?


Der Vertrag stellt (vordergründig betrachtet) das Rechtsgeschäft dar, das den Streitanlass bildet. Der Vertrag selbst ist nicht das Anwendungsfeld, in dem sich die Mediation bewegt. Das Anwendungsfeld ergibt sich aus dem Vertragsgegenstand. Bei einem Streit über die Formulierungen in einem Ehevertrag wäre das Anwendungsfeld deshalb nach wie vor die Mediation in einer Familienangelegenheit.

Begriffliches

Mehr und mehr wird zwischen der „conflict mediation“ und der „contract mediation“ unterschieden. In Deutschland wurde der auf diese Unterscheidung eingehende Begriff der Vertragsmediation von Waltz eingeführt.1 Die Unterscheidung deutet auf mediative Ansätze der Kautelarjuristen und Notare hin, wo die Mediation methodisch oder technisch bei der vertraglichen Gestaltung eingesetzt wird. Diese Herangehensweise ist von einer Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes, also einer Konfliktmediation zu unterscheiden.

Abgrenzungen

Wenn der Vertrag zum Gegenstand des Streites wird, gibt es zwei zu unterscheidende Fälle:

  1. Es wird über die Verpflichtungen aus einem bestehenden Vertrag gestritten
  2. Es wird bei der Errichtung eines Vertrages um die zu vereinbarenden Inhalte gestritten.

Streit über die Vertragsvollziehung

Auch wenn die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in einem Dokument festgehalten sind, bedeutet das nicht, dass über den Umfang der Verpflichtungen kein Streit aufkommen kann. Es ist sogar denkbar, dass ein Streit über die Inhalte einer Abschlussvereinbarung aufkommen kann. Der Anlass für solche Streitigkeiten sind meist unklare ausgelassene oder zweifelhafte Passagen in einem Vertragswerk. Gestritten wird über die Auslegung oder die Wirksamkeit von Vertragsklauseln.

Ein solcher Streit über die Rechtsauslegung wäre für Juristen nicht ungewöhnlich. In der Mediation wäre jedoch zu fragen, ob sich der Gegenstand der Mediation tatsächlich nur auf die Auslegung des Rechtsbeschränkt (und beschränken darf) oder ob nicht der mit dem Vertrag zu erzielende Zweck auch die Suche nach einer neuen, anderen Lösung nahelegt. Zumindsest im letzteren Fall wäre eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes möglich. Der bloße Streit über eine Rechtsauslegung ist eher als eine Rechtsdienstleistung einzustufen.

Streit bei der Vertragserstellung

Notare kennen das Problem, dass während der Aushandlung eines Vertragswerkes (etwa eines Erbschaftsvertrages) streitige Positionen nach vorne kommen und die Einigung der Parteien plötzlich in Frage steht. Auch in diesem Fall hilft die Mediation zumindest methodisch und technisch dabei, den Streit zu deeskalieren. Eine solche Anwendung wäre allerdings keine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes. Sie würde gegen Ziff. 11 der Mediatiionsrichtlinie2 verstoßen und kann auch nicht als solche abgerechnet werden. Anders läge der Fall nur, wenn die Vertragsverhandlungen ausgesetzt werden, damit die Parteien an anderer Stelle mithilfe der Mediation eine Lösungsfindung und somit eine Einigung herbeiführen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Alias: Vertragsstreitigkeiten, contract mediation
Siehe auch: Konfliktmediation, integrierte Mediation, Verhandlung, Verhandeln
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -

2 Siehe Mediationsrichtlinie. Ziff 11 besagt: "Diese Richtlinie sollte weder für vorvertragliche Verhandlungen gelten ..."


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 1, 2024 00:30:53 CET.

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