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Vergleich

Das Wort Vergleich beschreibt eine Methode, durch die Gleichheit oder Ungleichheit erkannt wird oder Zahlen verglichen werden. Für die Mediation ist die juristische Bedeutung des Begriffs von Interesse. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag gem. § 779 BGB, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Kompromiss

Das mit dem Vergleich beschriebene gegenseitige Nachgeben entspricht schon von der Definition her einem Kompromiss.

Konsens

Das Recht unterscheidet nicht zwischen Kompromiss und Konsens obwohl sich eine Vereinbarung, die auf dem Einen beruht anders anfühlt als eine Vereinbarung, die auf dem Anderen beruht.
Kompromiss- oder Konsensvergleich

Unterschied

Die Kombination der Begriffe Konsens und Vergleich oder Kompromiss und Vergleich gibt nicht nur eine Vorstellung von der unterschiedlichen Qualität. Man sieht einem Vergleich nicht an, ob er aus Lust oder Verzweiflung geschlossen wurde. Die Unterscheidung zwischen Kompromiss- und Kondensvergleich lässt ein unterschiedliches Herangehen erwarten.
Bedeutung für die Mediation

Abschlussvereinbarung

Die Abschlussvereinbarung kann, rechtlich betrachtet, nichts anderes sein als ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Leider ohne die sinnhafte Differenzierung zwischen Kompromiss- und Konsensvergleich.


Hinweise und Fußnoten

Alias: Kompromiss
Literaturhinweise:
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch November 6, 2024 14:33:54 CET.

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