Vergleich
Das Wort Vergleich beschreibt eine Methode, durch die Gleichheit oder Ungleichheit erkannt wird oder Zahlen verglichen werden. Für die Mediation ist die juristische Bedeutung des Begriffs von Interesse. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag gem. § 779 BGB, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Kompromiss
Das mit dem Vergleich beschriebene gegenseitige Nachgeben entspricht schon von der Definition her einem Kompromiss.
Konsens
Das Recht unterscheidet nicht zwischen Kompromiss und Konsens obwohl sich eine Vereinbarung, die auf dem Einen beruht anders anfühlt als eine Vereinbarung, die auf dem Anderen beruht.
Kompromiss- oder Konsensvergleich
Unterschied
Die Kombination der Begriffe Konsens und Vergleich oder Kompromiss und Vergleich gibt nicht nur eine Vorstellung von der unterschiedlichen Qualität. Man sieht einem Vergleich nicht an, ob er aus Lust oder Verzweiflung geschlossen wurde. Die Unterscheidung zwischen Kompromiss- und Kondensvergleich lässt ein unterschiedliches Herangehen erwarten.
Bedeutung für die Mediation
Abschlussvereinbarung
Die Abschlussvereinbarung kann, rechtlich betrachtet, nichts anderes sein als ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Leider ohne die sinnhafte Differenzierung zwischen Kompromiss- und Konsensvergleich.
Alias: Kompromiss
Literaturhinweise:
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Prüfvermerk: -