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Die Gerichtsverhandlung

Dieser Beitrag beschreibt den Verhandlungsgang und die Verhandlungsoptionen innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Informieren Sie sich bitte über die Rahmenbedingungen der Gerichtsverhandlung im Beitrag Gerichtsverfahren.

Worum geht es?

Das Ziel einer Gerichtsverhandlung ist stets die Herbeiführung einer Rechtsentscheidung über einen streitigen Sachverhalt! Mehr ist nicht zu erwarten. Die damit einhergehende Abgrenzung von Verantwortlichkeiten wird im Beitrag Richter thematisiert.

Richter

Der Verfahrensverlauf ist an dem Ziel ausgerichtet. Methodisch findet ein Vergleich des vorgetragenen Lebenssachverhaltes mit dem entsprechenden, im Gesetz geregelten Sachverhalt (Gesetzestatbestand) einher, um aus den Rechtsfolgen die Lösung abzubilden. Eine ausführliche beschriebung diese Lösungsweges mit dem der Mediation enthält der Beitrag Lösungsweg.

Lösungsweg

Das Verfahren selbst orientiert sich an den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Bei den zivilrechtlichen Verfahren wird der Verhandlungsgegenstand in der Regel durch den, das Verfahren einleitenden, Antrag festgelegt. Der Richter ist an diesen Antrag gebunden. D. h. er kann nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde.

Bereits der Antrag wird auf das erwartete Verfahrensergebnis ausgerichtet. In einer Zivilangelegenheit lautet er: "... den Beklagten zu verurteilen, ...". Der erwartete Urteilstenor wird im Antrag vorformuliert. Die Klageschrift muss einen Sachverhalt schildern, der die beantragte Rechtsfolge auslöst.

Wie ist die Vorgehensweise?

Der Richter prüft zunächst die Schlüssigkeit und Zulässigkeit der Klage. Mit der Zustellung der Klage wird der Beklagte angewiesen binnen einer Frist zur Klage Stellung zu nehmen. Unterlässt der eine Stellungnahme, gelten die Behauptungen (soweit sie Fakten betreffen) als zugestanden. Hätte Beklagte die Fakten für unzutreffend, muss er sie bestreiten. Streitige Fakten werden, soweit sie entscheidungsrelevant sind, einer Beweisaufnahme zugeführt. Vorher findet eine mündliche Verhandlung statt, zu deren Beginn die sogenannte Güteverhandlung steht.

Der Richter hat den gesetzlichen Auftrag, stets um eine Schlichtung bemüht zu sein. §278 Abs. 1 ZPO besagt z.B.: "Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein". Damit ist der einvernehmlichen Streitbeilegung der Vorrang eingeräumt.

Weil das Verfahren auf eine am Sachverhalt ausgerichtete Entscheidung erwartet, beinhalten die Schriftsätze in der Regel auch keine Hinweise auf die hinter dem Streit liegenden Konflikte. Selbst wenn sie solche Inhalte enthielten, wäre dies für den Richter irrelevant, solange der Konflikt nicht Teil oder Ausdruck eines gesetzlichen Tatbestandes ist.

Handhabung und Methodik

Die Entscheidung des Gerichts wird durch die Rechtsfolgen vorgegeben, die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergeben. Die dominante Methode ist die Subsumtion. Die Lösung wird aus der rechtsfolge ermittelt.

Subsumtion

Die etwas andere Welt

Wie ein Gerichtsverfahren geführt wird und welche Belange dort zur Sprache kommen, hängt wesentlich vom Richter, den agierenden Anwälten und den Parteien ab. Besonders die Parteien sollten sich darüber im Klaren sein, dass das juristische Denken eine Eigendynamik auslöst, die nicht immer mit der realen Welt kompatibel ist. Sie sollten sich auch darüber bewusst sein, dass der Vortrag des generischen Anwaltes nicht immer der gegnerischen Partei aber stets der besten Erfolgsaussicht zugerechnet werden kann, den Prozess zu gewinnen. Ob er damit die Interessen der Partei wahrnimmt, ist keine Frage, die das Gericht zu beurteilen hat.

Das juristische Denken bedingt eine selektive auf den gesetzlichen Tatbestand und den dazu gehörenden Sachverhalt fokussierte Wahrnehmung. Das Streitsystem und die im Vordergrund stehende Methode der Subsumtion gibt einen Lösungsweg vor, der oft den Blick auf den Nutzen und die hinter dem Streit liegenden Motive und Bedürfnisse verhindert. Theoretisch könnten solche Fragen auch in einer Gerichtsverhandlung angesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich alle Beteiligten freiwillig darauf einlassen. Ein Modell, wie die Komplexität des Streitkontinuums auch im Gerichtsverfahren in Annäherung an eine Mediation erweitert werden kann, liefert das sogenannte Altenkirchner Modell. Es wurde in Familiensachen erfolgreich, selbst bei hoch eskalierten Konflikten angewendet.

Altenkirchener Modell 

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2021-11-05 17:37 / Version 27.

Alias: Verfahrensgesetze, (alias(Gerichtsverhandlung)
Literaturhinweise: Mediationsforderungsgesetz
Bearbeitungshinweis: Textvollendung und Programmvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 17, 2024 00:47:04 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten