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Der Täter-Opfer Ausgleich (ToA)

Der Täter-Opfer Ausgleich dient der (Wieder-)Herstellung des Rechtsfriedens. Er wird deshalb im Ausland restaurative Justice genannt. Er stellt eine außergerichtliche Konfliktschlichtung dar, mit der die nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte im Wege der Einigung bereinigt werden.1

Mediation (Systematik) Anwendungsfelder Täter-Opfer-Ausgleich

Abgrenzung zum Sühneverfahren

Väth stellt heraus, dass im klassischen Verfahren der Schiedspersonen das Opfer als Antragsteller auftritt. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich werde versucht, auch dem Täter, also dem Beschuldigten im Sinne des §46 a StGB die Initiative für eine Einigung mit dem Opfer zu überlassen und strafrechtlich zu belohnen.2 Die Verfahren sind also mehr oder weniger identisch. Die Anwendungsbereiche des Täter-Opfer-Ausgleichs gehen über das Sühneverfahrfen hinaus. Sie erstrecken sich auch auf Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und den unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs.3

Zuständigkeit

Zuständig als sogenannte Ausgleichsstellen für den Täter-Opfer-Ausgleich sind:

  • Schiedspersonen
  • die Gerichtshilfe,
  • die Bewährungshilfe bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Beschuldigten,
  • der soziale Dienst des Strafvollzugs bei Inhaftierten und
  • Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, die sich zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Ausgleichsstelle des Täter-Opfer-Ausgleichs für Erwachsene bereit erklärt haben

Rechtsgrundlage

Nach §155a StPO sollen die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie sogar darauf hinwirken. Mit dieser Regelung ist die Schlichtung auch im Strafverfahren gesetzlich verankert. § 155b StPO trägt den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung. § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO sieht eine Hinweispflicht an den Beschuldigten vor, der nach § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen des Beschuldigten entsprechend gilt. Die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung des Strafverfahrens nach einem Täter-Opfer-Ausgleich ergeben sich aus §§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5, 155a StPO sowie § 153b StPO i.V.m. § 46a StGB. Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten eröffnen §§ 45 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG in Verbindung mit den Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom 24. Juni 1998 diesen Weg.4

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Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2022-11-02 19:41 / Version 13.

Alias: ToA
Siehe auch: Strafrecht
Prüfvermerk: -


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 24, 2024 22:00:01 CET.

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