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Streitgegenstand

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Der Streitgegenstand ist vom Mediationsgegenstand abzugrenzen. Bitte beachten Sie auch:

Der mediative Rahmen Prozesslogik Struktur Gegenstand Streitgegenstand

Eine Sache als Rechtsangelegenheit wird durch den Streitgegenstand bestimmt.
Der Streitgegenstand hat laut Möllinger folgende Auswirkungen:1

  1. Der Streitgegenstand bestimmt sich (einseitig) aus dem Klageantrags und dem Lebenssachverhalt.
  2. Der Streitgegenstand definiert den Rechtsweg
  3. Der Streitgegenstand bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts
  4. Klagehäufungen sind nach § 260 ZPO möglich, wenn das gleiche Gericht zuständig ist.
  5. Die Änderung des Streitgegenstandes führt zu einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.
  6. Der Umfang der Rechtshängigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand.
  7. Die Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB tritt nur in dem Umfang des Streitgegenstandes ein.
  8. Ein Urteil erwächst nur in den Grenzen des Streitgegenstandes in materielle Rechtskraft.

Bedeutung für die Mediation

Um die Unterschiede zur Mediation deutlich zu machen, ist es besser im Fall einer Mediation statt von der Sache von der Angelegenheit zu sprechen und statt vom Streitgegenstand vom Mediationsgegenstand.

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Hinweise und Fußnoten

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Alias:
Siehe auch: Sache


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 19:00:38 CET.

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