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Die Mediationsdurchführungsvereinbarung

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite im Abschnitt Recht des Fachbuchs Mediation.
Es geht darum, die unterschiedlichen Vereinbarungen in der Mediation genau kennenzulernen. Bitte beachten Sie auch folgende Beiträge:

Vereinbarungen Arbeitsbündnis Mediationsvertrag Mediationsdurchführungsvereinbarung Mediationsabrede Abschlussvereinbarung

Die Mediationsdurchführungsvereinbarung wird mit den Initialen MDV abgekürzt. Sie ist eine der Vereinbarungen in der Mediation, die von dem er Mediationsvertrag (MV), der Mediationsabrede (MA) und der Abschlussvereinbarung (AV) abzugrenzen ist:


Die Mediationsdurchführungsvereinbarung stellt das Verfahrensrecht dar. Sie regelt alle Bedingungen und Rechtsbeziehungen, die die verhandelnden Parteien oder Dritte, die an der Mediation teilnehmen, zu beachten haben. Dieser Beitrag erläutert, was Sie über die Mediationsdurchführungsvereinbarung wissen sollten:

Während der Mediationsvertrag als die schuldrechtliche Grundlage zur Durchführung der Mediation angesehen wird, bildet die Mediationsdurchführungsvereinbarung das Verfahrensrecht ab.

Rechtssytematik und Verfahrensrecht

Die Mediationsdurchführungsvereinbarung stellt sicher, dass die Verfahrensvereinbarungen nicht verordnet, sondern verhandelt werden. Die Trennung der Causa, also dem Mediationsvertrag, vom Erfüllungsgeschäft, also der Mediationsdurchführungsvereinbarung erlaubt es, die Rechtsverhältnisse unabhängig voneinander zu gestalten und auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmer, die nicht zwingend die Vertragsparteien des Mediationsvertrages sind, abzustellen. So ist es beispielsweise auch möglich, dass der öffentlich-rechtliche Mediationsvertrag mit einem Notar in ein rein privatrechtliches, der Rechtsnatur der Mediation angepasstes, Verfahrensrecht überführt wird.

Vereinbarungen in der Mediation / Prozessrecht 

 Merke:
Leitsatz 15571 - Die Mediation kann nur privatrechtlich ausgestaltet sein. Die Vorstellung, dass der Mediationsvertrag zum Teil einer hoheitlichen Tätigkeit wird, würde dem Wesen der Mediation zuwiederlaufen

Wenn die Mediation wie angeblich beim Notar1 oder im Gericht zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe herangezogen wird, kann dies methodisch korrekt nur in einer Art und Weise umgesetzt werden, wo die Mediation als Enklave, also als eine strategisch und rechtlich abgegrenzte Entität, ausgeführt wird. Die Einrichtung einer rechtlichen und strategischen Enklave erlaubt es, die Mediation aus der Konfrontation herauszunehmen und als einen kooperativen Prozess zu verstehen.2

Rechtsgrundlage der Mediationsdurchführungsvereinbarung

Die Mediationsdurchführungsvereinbarung gestaltet das Verfahrensrecht. Anders formuliert: Sie fungiert als Erfüllung der Verpflichtungen, die in der Causa (MV) begründet wurden. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung wird durch den Mediationsvertrag legitimiert. Dort werden also die Bedingungen für die Ausführung der Mediation festgelegt, an denen sich die Mediationsdurchführungsvereinbarung zu orientieren hat.

Rechts- und Arbeitsbeziehung

Die Mediationsdurchführungsvereinbarung regelt nicht nur das Prozessrechtsverhältnis der Parteien untereinander. Sie ist auch die Grundlage für das Arbeitsbündnis zwischen dem Mediator und den Medianden oder den anderen Beteiligten. Auf die Vereinbarung finden die Regeln über das Vertragsrecht Anwendung. Dadurch wird ein rein privatrechtliches Verfahrensrecht konstituiert.

Inhalt der Mediationsdurchführungsvereinbarung

Die MDV wird mit allen Personen geschlossen, die in die Verhandlungen eingebunden werden oder am Verfahren aktiv teilnehmen. Das sind in erster Linie die Medianden, aber auch sogenannte Dritte.
Parteienkonstellation
Die Trennung von Mediationsvertrag und Mediationsdurchführungevereinbarung, also von Causa und Erfüllung, bietet den Vorteil, dass der Mediator auf diese Weise ganz individuelle, den Anforderungen der Mediation enstprechende Verfahrensvereinbarungen treffen kann. Ein weiterer Vorteil ist die Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung tatsächlich in einer Art und Weise zu verhandeln, die dem Verfahrensritual entspricht. Der Inhalt der Mediationsdurchführungsvereinbarung enthält folgende Bestandteile:

  • Die Bezeichnung und Benennung der Verhandlungsparteien, mithin den Mediator und die Medianden.
  • Festlegung des Ziels
  • evtl.: Hinweis auf den Gegenstand
  • Grundlagen / Prinzipien
  • evtl.: Offenbarungen
  • Zulässigkeit von Einzelgesprächen
  • ...

Formbedürftigkeit der Mediationsdurchführungsvereinbarung

Irgendwelche Formvorschriften gibt es nicht. Biotte beachten Sie, dass aber der Mediationsvertrag in Einzelfällen formbedürftig sein kann (z.B. bei Notarmediatoren). Es empfiehlt sich aber trotzdem, die MDV stets schriftlich zu fixieren. Hier finden Sie ein Muster für eine Mediationsdurchführungsvereinbarung.

Muster einer Mediationsdurchführungsvereinbarung

Zustandekommen der Mediationsdurchführungsvereinbarung

Je nach dem Konzept, das der Mediation zugrunde gelegt wird, kommt die Mediationsdurchführungsvereinbarung mit dem Abschluss der 1.Phase zustande. Um das Arbeitsbündnis zu etablieren, genügt es nicht, sich auf Regeln zu beziehen. Das kommt auch im §2 Mediationsgesetz zum Ausdruck, wo der Mediator verpflichtet wird, sich zu vergewissern, dass die Partreien den Ablauf und die Grundsätze der Mediation verstanden haben. Weder unter psychologischen noch unter juristischen Gesichtspunkten genügt ein vergewissern. Juristisch ist die Vereinbarung als Grundlage für ein Prozessrechtsverhältnis erforderlich. Psychologisch ist es zur Begründung des Arbeitsbündnisses erforderlich die Parteien für den Prozess mitverantwortlich zu machen und auf gleicher Augenhöhe einzubeziehen. Psychologen raten zu einem Verfahrensritual. Die Herangehensweise wird mit der Methode der Rahmenbildung ausführlich beschrieben.

Durchführung der 1.Phase Methode der Rahmenbildung

Die Mediationsdurchführungsvereinbarung als Anspruchsgrundlage

Als Anspruchgrundlage wird die Rechtsgrundlage bezeichnet, aus der sich Forderungen ableiten lassen. Die Grundlage für Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis müssen auf den Vertrag zurückgefürht werden. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung soll originär die prozesserchtliche Vorgehensweise klären. Natürlich wäre es auch möglich, dort Verhaltenspflichten der Parteien untereinander und deren Rechtsbeziehungen zu regeln. Die Verteinbarung könnte z.B. eine explizite Friedenspflicht oder eine Pflicht zur Rücksichtnahme festlegen. Haftungsansprüche werden typischerweise im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen Beziehungen im Mediationsvertrag geregelt. Wenn die Medianden von den Vertragsparteien des Mediationsvertrages allerdings personenverschieden sind, kann die Haftung gegebenenfalls nur aus dem Grundsatz der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hergeleitet werden.

Bedeutung für die Mediation

Es ist außerordentlich wichtig und hilfreich, die MDV stets als ein eigenständiges Vertragswerk anzusehen, mit dem das Prozessrecht hergestellt wird. Die privatrechtliche Ausgestaltung erlaubt es dem Mediator, mit jeder Partei oder jedem Beteiligten die auf sie oder ihn zugeschnittene Vereinbarung zu treffen und die damit einhergehende Rolle festzulegen. Neben den juristischen Anforderungen sind auch psychologische Anforderungen zu erfüllen, sodass sich die Beziehung zu dem Mediator als ein Arbeitsbündnis ausgestalten kann.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-07-04 13:45 / Version 45.

Aliase: MDV
Siehe auch: Mediationsvertrag, Muster-Mediationsvertrag, Mediationsdurchführungsvereinbarung, Muster-Mediationsdurchführungsvereinbarung
Prüfvermerk:

1 Begründung GNotKG, S. 284
2 Siehe Strategie, das andere Spiel


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 14, 2024 05:37:59 CET.

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