Kindesumgang
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Kindschaftssachen elterliche Sorge Kindesumgang Entfremdung Kinder in der Mediation
Nach §1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gesetz besagt weiter, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Wer hat wie Kontakt mit dem Kind
Wenn vom Umgangsrecht die Rede ist, wird meist das Recht des getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteils mit dem gemeinschaftlichen Kind angesprochen. Tatsächlich muss ein Konzept erarbeitet werden, wenn die Eltern getrennt leben, das den Bedürfnissen der Familie am besten entspricht. Folgende prototypischen Modelle werden unterscheiden:
Residenzmodell
Die Kinder verbleiben entweder bei der Mutter oder beim Vater. Der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht.
Wechselmodell
Die Kinder sind abwechselnd bei Mutter und Vater7 . Die Idee ist, die Kinder auch beim anderen Elternteil zuhause sein zu lassen.
Nestmodell
Die Kinder verbleiben im Haus, die Eltern wechseln.
Gibt es einen Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt?
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kind eine vollständige Versorgung benötigt, die aus der persönlichen und der finanziellen Betreuung besteht. Die Eltern können diese Versorgungsleistung unter ihnen aufteilen. Wichtig ist nur, dass sie zusammen die Gesamtversorgung des Kindes absichern. Dabei spielt der Umgang insofern eine Rolle, wenn die Umgangsleistung mit der persönlichen Betreuung gleichgesetzt werden kann.
Ist die Umgangsregelung vollstreckbar?
Die Regelung zum Kindesumgang ist grundsätzlich vollstreckbar. Die Vollstreckung ist aber gar nicht so einfach. Es ist für alle das Beste, wenn sie sich über den Umgang und seine Vollziehung einig sind, sodass der Umgang im Einvernehmen ausgeführt werden kann. In jedem Fall sollten die umgangspflichtigen und die umgangsberechtigten Personen wissen, wie der Umgang gegebenenfalls erwzingen werden kann. Nach der Aufzählung in § 86 I FamFG findet die Vollstreckung nur aus gerichtlichen Beschlüssen, gerichtlich gebilligten Vergleichen nach § 156 II FamFG oder weiteren Vollstreckungstiteln i.S.d. § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens bestimmen können.
Weiter bearbeiten: Cirullies (Vollstreckung in Kindschaftssachen) - 2000-01-01
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Siehe auch: Kriterien des Kindesswohls
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