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Interessenkollision

Wissensmanagement » Sie befinden sich in der Wiki-Abteilung Wissen. Diese Seite gehört zum 4. Buchabschnitt des Fachbuchs Mediation. Sie wird der Rubrik Ablauf und dem Kapitel Motiv- und Interessenerhellung untergeordnet.

Ziele Phase drei Interessenkollision Kollision Motive Bedürfnisse Nutzen Lösungspentagramm

Worum es geht: Die Auseinandersetzung mit der Problematik der Intersssenkollision betrifft zum Einen das Verständnis des Interesses und zum Anderen die Frage des Vor- oder Nachbefassungsverbotes. In beiden Fällen ergeben sich Berührungspunkte mit der Mediation. Darüber hinaus ergeben sich Einsichten für die Abgrenzung des Verhältnisses der Anwälte zur Mediation und für den Umgang mit der Interessenerhellung.

Einführung und Inhalt: Die Interessenkollision wird als ein Konfliktmerkmal beschrieben. In dem Kontext geht es um die Frage, wie die Kollision aufzulösen ist. Das davon zu unterscheidende Phänomen des Mediationsvebotes wegen einer Interessenkollision auf Seiten des Mediators ist nicht Teil der Konfliktarbeit, sondern betrifft die Mediationsvoraussetzung.

Die Interessenkollision auf Seiten des Mediators

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist im §356 StGB erwähnt ebenso wie in §43a Abs. 4 BRAO oder in §3 BORA, der anwaltlichen Berufsordnung. Die Aussage ist stets1 die Gleiche:

Der Rechtsanwalt darf nicht in seiner Eigenschaft als Anwalt in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander zwei oder mehr Parteien beraten und/oder vertreten, deren Interessen (in dieser Rechtssache) gegenläufig sind.


Der BGH führt in der Entscheidung IX ZR 34/17 vom 21. September 20172 aus, dass die Mediation zwar zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Ein Verstoß widerstreitender Interessen liege (bei einer Anwaltsmediation) jedoch nicht vor, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler tätig werde. Die Literatur scheint zu unterstellen, dass klar sei, was das Interesse bedeutet. Es ensteht der Eindruck als würde das Interesse als Synonym für den Anspruch, also die Position oder die Lösung verwendet werden. In der hier als Motiv verstandenen Konnotation bekommt die Interessenkollision jedoch eine andere Bedeutung. Das Konzept der Mediation, das der kognitiven Mediationstheorie folgt, vermeidet den Blick auf die Lösung. Sie stellt den über das Motiv zu erzielenden Nutzen in den Fokus der Konfliktbearbeitung.

Es gibt eine unerwähnte Interessenkollision auf der Seite des Mediators, wenn er eine Mediation anbieten und verkaufen will. Dann kollidiert sein Intersse, die Mediation zustande zu bringen gegebenenfalls mit dem Intersse der Parteien, eine andere, gegebenenfalls besser für sie geeignete Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Kollision zeigt, worauf es letztlich ankommt. Das ist die Frage inwieweit die Parteien dem Mediator vertrauen können.

Was kollidiert womit

Damit kommt die Frage auf, worauf die Parteien überhaupt vertrauen können und sollen. Sie werden das Vertrauen sicher an der Person des Mediators festmachen. Genau genommen müssen sie aber auf seine Mediationsfähigkeit vertrauen können. Dbei kommt es auch darauf an, wie der Mediator die Medistion versteht und wie er damit umgeht. Wenn er den Arbeitsschwerpunkt am Nutzen ausrichtet, tritt die Lösung in den Hintergrund. Ein guter Mediator wird nicht eiunmal an die Lösung denken, weil er weiß, dass sie durch die Mediation hergestellt wird. Wenn er nicht einmal an die Llsung denkt, ist zu fragen, ob es überhaupt zu einer Interessenkollision kommen kann. Selbst wenn der Mediator zuvor für eine Partei tätig war, heißt das nicht ohne Weiteres, dass er nicht imstande ist, die Motive der Gegenseite in gleichem Maße zu verstehen. Unterstellt, er kennt die Motive der einen Partei besser, weil er für sie tätig war, dann wäre es seine Aufgabe, die Motive der Gegenseite aufzuarbeiten und auf den gleichen Stand zu bringen. Die Frage ist also, ob es bei dem Mediator zu einer Kollision kommt, wenn er sich einer Partei näher fühlt und meint, sie besser unterstützen zu müssen. Das kann auch der Fall sein, wenn er nicht zuvor für eine Partei tätig war oder wenn er die eine Partei kennt und die andere nicht. In fachlicher Hinsicht geht es also um die Neutralität und die Frage, ob der Mediator trotz der Vorbefassung oder der Beziehung zu einer der Parteien noch die Metaebene herstellen kann. Die Frage kann er nicht alleine entscheiden. Wenn eine Partei das Gefühl oder die Sorge hat, dass der Mediator parteiisch sei, wird sie sich, unabhängig von seiner Selbsteinschätzung, nicht mehr unbefangen äußern können.

Die gesetzliche Regelung will dieses Risiko von vorne herein ausschließen. Sie will auch den Berufstand schützen. Das Problem kommt für die Mediation auf, wenn es zur Angrenzung der Vor- oder Nachbefassung kommt. Das Mediationsgesetz stellt lediglich auf eine Tätigkeit ab, ohne auf die Interessenvertretung einzugehen. Die Formulierung im §3 Mediationsgesetz lautet:

Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.


Die Formulierung in derselben Sache impliziert eine Nähe zu den Interessen der Partei, für die eine Tätigkeit stattgefunden hat. Sie umfasst also auch die Tätigkeit als Coach oder Therapeut, auch wenn ein Coach oder Therapeut eigentlich nicht in einer Sache tätig wird und auch keine Interessen vertritt. Wohl aber gibt es Kollisionen, wenn der Begriff Sache mit Konflikt gleichgesetzt wird. Die Frage, ob und inwieweit eine die Mediation behindernde Interessenkollision überhaupt in Betracht kommt, erübrigt sich, weil die Vor- oder Nachbefassung ein gesetzliches Verbot umschreibt.

Tätigkeitsbeschränkungen

Die Interessenkollision auf Seiten der Parteien

Eine Kollision ist ein Zusammenstoß. Die Interessenkollision macht aus dem Problem einen Konflikt. Weil die Interessen auf eine Lösung gerichtet sind, ist eine Kollision überhaupt erst möglich, wenn die Vorstellungen von der Lösung (also der gebotenen Handlung oder Unterlassung) nicht übereinstimmen. Schaut man hingegen auf die Beweggründe, also die Emotions- und Motivebene ist eine Kollision nahezu ausgeschlossen. Zwar wird gesagt, dass es auch widersprechende Emotionen und Motive gibt. Bei genauem Hinschauen sind es aber weder die Emotionen, noch die Motive, die sich widersprechen können. Der Widerspruch entsteht immer erst auf der Lösungsebene.

Bedeutung für die Mediation

Es gibt die innere Fähigkeit und den äußeren Anschein. Das Mediationsgesetz regelt das Tätigkeitsverbot nur bei einer beruflichen Vor- oder Nachbefassung. Es gibt Länder, die eine Mediation auch dann explitit ausschließ0en, wenn der Mediator mit einer der Parteien in einer ferundschaftöoichen oder verwandschaftöiochen Beziehung steht. In Deutschland wäre dieser fall unter §3 Abs.1 Mediationsgesetz zu subsummieren, wo Bedenken gegen die Unabhängiglkeit und Neutralität aufgedeckt werden müssen. Es ist dann die Sache der Parteien und des Mediators wie damit umgegangen wird.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-04-04 12:23 / Version 19.

Literaturhinweise: Interessenkollision
Prüfvermerk:


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Seite zuletzt geändert am Montag November 18, 2024 12:18:20 CET.

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