Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Eheleute B. und C. W. (nachfolgend: Ehefrau oder Ehemann) wandten sich an die von der beklagten Rechtsanwältin betriebene Schlichtungsstelle Reutlingen, um eine einvernehmliche und kostengünstige Ehescheidung durchzuführen. Im Anschluss an ein Erstgespräch erteilten die Eheleute der Beklagten auf deren Wunsch eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei den für sie zuständigen Rentenversicherungsträgern. Zur Beschleunigung der Scheidung sollte die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute außerhalb des Scheidungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung stattfinden. Die Beklagte erhob im Rahmen eines mit beiden Eheleuten am 5. April 2011 geführten Gesprächs die für den Scheidungsantrag notwendigen tatsächlichen Angaben, die sie an Rechtsanwältin K. weiterleitete, die im gerichtlichen Scheidungsverfahren den Ehemann vertreten sollte.
Am 4. Mai 2011 reichte Rechtsanwältin K. , die zuvor weitere Auskünfte von der Beklagten eingeholt hatte, einen Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht Reutlingen ein, nach dessen Inhalt ein Versorgungsausgleich unterbleiben sollte. Am 21. Juni 2011 übermittelte die Beklagte eine Mailnachricht an Rechtsanwältin K. , in der es auszugsweise heißt:
"Hallo C. , es sollte beantragt werden, den Verzicht auf Ehegattenunterhalt zu protokollieren (bitte NICHT den VA-Verzicht, es sei denn, es ist zwischen Dir und W. anders besprochen worden). Da wir aber den Vertrag jetzt in Kürze machen, braucht das nicht mehr sein, es wird in den Vertrag aufgenommen werden."
Die Beklagte unterrichtete durch eine Mailnachricht vom 1. Juli 2011 den Kläger, der die Ehefrau vertreten sollte, wie folgt über den Stand des Verfahrens:
"Gibt es den Vertrag W. einfach noch nicht. Auch wenn C. jetzt schon dreimal danach gefragt hat, gibt es ihn lediglich als Entwurf und Tischvorlage zum nächsten Gespräch (Vorauss. nächste Woche Donnerstag), und dann ist bislang noch nicht gesichert, dass der auch so unterschrieben wird (da gibt es noch ein zu besprechendes Problem mit Steuernachzahlungen); … Ich bin heil froh, dass einer von euch beiden bei den Terminen dabei sein wird ..."
In dem am 4. Juli 2011 bei dem Amtsgericht Reutlingen anberaumten Scheidungstermin stellte Rechtsanwältin K. für den Ehemann den Scheidungsantrag, dem die Ehefrau persönlich zustimmte. Erst bei Erörterung des Versorgungsausgleichs erschien der Kläger, der an diesem Tag erstmals mit der Ehefrau persönlich zusammentraf, im Gerichtssaal. Die Ehefrau erteilte dem Kläger mündlich das Mandat für den Versorgungsausgleich unter Befreiung von jeglicher Haftung. Anschließend erklärten der Kläger und Rechtsanwältin K. den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Protokoll des Gerichts. Der nunmehr verkündete Scheidungsbeschluss des Gerichts enthält die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Kläger bekundete für die Ehefrau und Rechtsanwältin K. für den Ehemann einen Rechtsmittelverzicht. Seine Tätigkeit stellte der Kläger mit dem Betrag von 100 € der Ehefrau in Rechnung. Von den gegenüber dem Ehemann berechneten Gebühren über 1.819 € führte Rechtsanwältin K. vereinbarungsgemäß einen Betrag von 1.519 €an die Beklagte ab.
Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte ergaben zugunsten der Ehefrau einen auszugleichenden Kapitalwert in Höhe von 94.263,33 €. Die Ehefrau nahm den Kläger in einem Vorprozess auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Dieser verpflichtete sich durch einen gerichtlichen Vergleich, an die Ehefrau 64.094 €zu bezahlen.
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger, der sich die auf seine Haftpflichtversicherung übergegangenen Ansprüche rückabtreten ließ, die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs unter Einschluss der ihm in dem Vorverfahren entstandenen Kosten auf Zahlung von 43.360,05 € in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht dem Begehren in Höhe von 32.047 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Auf den zwischen der Ehefrau und der Beklagten geschlossenen Mediationsvertrag fänden die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die Ehefrau habe wegen des unterbliebenen Versorgungsausgleichs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Beratung über die Folgesache Versorgungsausgleich von dem Mediationsvertrag umfasst gewesen sei. Die Beklagte sei als anwaltliche Mediatorin zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet gewesen. Spätestens im Termin vom 5. April 2011 habe die Beklagte gegenüber der Ehefrau klarstellen müssen, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich nunmehr durch das Gericht einzuholen seien und ausschließlich das Gericht die Übertragung der Anwartschaften anordnen könne.
Die Beklagte habe ihre Überwachungsund Sorgfaltspflichten aus dem Mediationsvertrag auch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens verletzt. Als gewissenhafte Rechtsanwältin hätte sie sich im Interesse beider Mandanten den ausformulierten Scheidungsantrag vor Einreichung bei Gericht vorlegen lassen müssen, um Übertragungsfehler oder Missverständnisse auszuschließen.
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. In Kenntnis des bestehenden Ausgleichsanspruchs sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau den Kläger nicht für die Abgabe eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich und einen anschließenden Rechtsmittelverzicht mandatiert hätte. Durch die Beauftragung des Klägers und die von ihm ohne nähere Information vor Gericht abgegebenen Verzichtserklärungen sei der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Die Beklagte habe durch ihre mangelnde Kontrolle die fehlerhaften Angaben im Scheidungsantrag mit zu verantworten, auf dessen Grundlage der Kläger die Verzichtserklärung abgegeben habe. Durch ihre Mailnachricht an Rechtsanwältin K. habe die Beklagte ihren Überwachungspflichten nicht genügt, weil der vermeintliche Warnhinweis nicht hinreichend deutlich gewesen sei. Im Übrigen sei Rechtsanwältin K. falsche Adressatin einer Warnung gewesen, weil sie ausschließlich die Interessen des Ehemannes vertreten habe. Auch führe es nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs, dass das Amtsgericht versäumt habe, sich die Vereinbarung der Beteiligten über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vorlegen zu lassen.
Die Beklagte könne sich nicht auf ein eigenes Mitverschulden der Ehefrau an der Schadensentstehung berufen. Ebenso könne das Verschulden des Klägers der Ehefrau nicht angerechnet werden. Der Ehefrau sei ein Schaden entstanden, weil die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe eines Kapitalwerts von 94.263,33 € auf ihr Rentenkonto unterblieben sei. Die Beklagte hafte auf die Hälfte des der Ehefrau bezahlten Schadensersatzes von 64.094 €. Vorliegend erscheine es angemessen, dass die Beklagte in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang von ein Halb im Innenverhältnis hafte. Die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Mediatorin als einzige Beteiligte vor dem Ehescheidungstermin persönlichen Kontakt mit den Eheleuten gehabt. Diese hätten sich ausschließlich auf die Aussagen der Beklagten verlassen. Die Beklagte habe sowohl das Honorar für die Mediation als auch das überwiegende Honorar für das Ehescheidungsverfahren vereinnahmt, so dass sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als die Beherrschende des Verfahrens anzusehen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.047 €zu.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte als Mediatorin gegenüber der Ehefrau nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil in dem Ehescheidungsverfahren zu ihrem Nachteil ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde.
a) Die Beklagte ist im Streitfall für die Eheleute als Mediatorin tätig geworden.
Die Eheleute haben sich an die von der Beklagten geführte Schlichtungsstelle gewandt, um eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Die Beklagte hat die Eheleute ohne Wahrnehmung eigener Entscheidungskompetenz dabei unterstützt, eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Zweck der Inanspruchnahme der Beklagten war eine Lösung der Scheidungsfolgen im Wege einer einverständlichen Scheidung (vgl. Mähler/Mähler in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 3. Aufl. § 31 Rn. 7). Soweit die Beklagte rechtliche Lösungsvorschläge entwickelte, war sie als anwaltliche Mediatorin zu einer solchen Rechtsdienstleistung berechtigt (Jost in Haft/Schlieffen, aaO § 29 Rn. 22; Mähler/Mähler in Haft/ Schlieffen, aaO § 31 Rn. 83).
b) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Mediationsvertrag gegenüber der Ehefrau verletzt.
aa) Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag im Sinne von § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB zu verstehen (OLG Hamm, MDR 1999, 836; Rinkler, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 181; Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 9; Fischer in Haft/Schlieffen, aaO § 25 Rn. 67; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1772), so dass der Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen haften kann.
(1) Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 18 BORA). Schon bisher war weithin anerkannt, dass auf der Grundlage eines gemeinsamen Auftrags eine gemeinsame Beratung von Ehegatten durch einen Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn. 8; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 203). Jedenfalls unbedenklich ist eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen, die im Einverständnis der Ehepartner auf den Versuch einer gütlichen Einigung der Vermögensinteressen gerichtet ist (Henssler, aaO § 43a Rn. 179). Scheitert die Mediation, darf allerdings der Anwalt keinen der Ehegatten weiter vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 10).
(2) Übt ein Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Mediators aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 MediationsG zur unparteiischen Verhandlungsführung verpflichtet ist (Greger/Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO § 28 Rn. 10d). Mithin bestimmt sich die Haftung des Anwaltsmediators grundsätzlich nach den Maßstäben der Anwaltshaftung, wobei die Besonderheiten dieser anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zu berücksichtigen sind (Fahrendorf, aaO Rn. 1773; Rinkler, aaO § 1 Rn. 180; Heinemann, aaO § 2 Rn. 9).
bb) Eine Pflichtverletzung des Mediators liegt vor, wenn seine Tätigkeit dem vereinbarten Leistungsstandard nicht entspricht (Unberath in Greger/Unberath, MediationsG, 2012, § 2 Rn. 86; Gläßer in Klowait/Gläßer, MediationsG, 2014, § 2 Rn. 33). Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator und schuldet Schadensersatz (BT-Drucks. 17/5335, S. 16; Jost in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 3. Aufl., § 29 Rn. 5 ff).
Ob dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt von dem konkreten Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrages ab. Im Streitfall war die Tätigkeit der beklagten, als Rechtsanwältin zugelassenen Mediatorin darauf gerichtet, mit den Parteien eine einvernehmliche Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln. Zu diesem Zweck hatte die Beklagte sachverhaltsaufklärend tätig zu werden, um unter Einbeziehung der von den Konfliktparteien eingebrachten rechtlichen Gesichtspunkte und Fragen eine gleichgewichtige, den Interessen beider Seiten gerecht werdende einvernehmliche Konfliktlösung zu ermöglichen (Fahrendorf, aaO Rn. 1775; Fischer in Haft/Schlieffen, aaO § 25 Rn. 79). Als Anwaltsmediatorin hatte die Beklagte die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen (Friedrichsmeier/Hammann in Haft/ Schlieffen, aaO § 48 Rn. 41), und für deren Richtigkeit einzustehen (Jost in Haft/Schlieffen, aaO § 29 Rn. 23). Aufklärungsfehler und unterlassene Warnungen über drohende Rechtsverluste, die den Mediator in gleichem Maße gegenüber allen Beteiligten treffen (Unberath in Greger/Unberath, MediationsG, 2012,
§ 2 Rn. 26), können eine Haftung begründen (Gläßer in Klowait/Gläßer, MediationsG, 2014, § 2 Rn. 37).
cc) Die Beklagte hat diesem Pflichtenkreis nicht genügt, weil sie entgegen ihrem Auftrag die tatsächlichen Grundlagen für etwaige Versorgungsausgleichsansprüche nicht ermittelt hat.
(1) Die Eheleute hatten die Beklagte zu dem Zweck beauftragt, im Rahmen der von ihnen gewünschten einvernehmlichen Ehescheidung eine ausgewogene Regelung ihrer wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche herbeizuführen. Ein zentraler Aspekt der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bildet bei einer Ehescheidung in aller Regel der Versorgungsausgleich. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Beklagte aus eigener Initiative von den Eheleuten eine Vollmacht erteilen lassen, um die beiderseitigen Versorgungsanwartschaften im Blick auf einen etwaigen Ausgleich festzustellen. Der Pflicht, die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs zu schaffen, ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, weil bis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute vor Gericht einen bindenden, wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärten, die maßgeblichen Werte nicht erhoben worden waren.
(2) Die Beklagte hätte die Eheleute im Blick auf den in Aussicht genommenen Scheidungstermin ausdrücklich darüber unterrichten müssen, bislang keine Feststellungen zu einem etwaigen Versorgungsausgleich erlangt zu haben, so dass in diesem Punkt keine Grundlage für eine abschließende Einigung gegeben war. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu der Ehefrau, weil der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst war, dass sich der Versorgungsausgleich zu deren Gunsten auswirken würde. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte verpflichtet war, den Verlauf des gerichtlichen Scheidungsverfahrens zu begleiten und zu überwachen. Jedenfalls hätte die Beklagte die von ihr für die Vertretung der Eheleute eingesetzten Rechtsanwälte vor Anrufung des Gerichts zutreffend und umfassend über den Stand des Einigungsversuchs und die für die Bemessung des Versorgungsausgleichs fehlenden tatsächlichen Grundlagen informieren müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Darum ist der Beklagten vorzuwerfen, dass die nur vorläufigen Ergebnisse der zwischen den Eheleuten im Rahmen der Mediation getroffenen Verständigung in den Erklärungen vor Gericht nicht zutreffend zum Ausdruck kamen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 IX ZR 141/09, Rn. 5).
2. Der Ehefrau ist infolge der Pflichtverletzung der Beklagten durch den Verlust des Versorgungsausgleichs ein Schaden entstanden.
a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung zur Folge hatte, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt oder Mediator die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, muss untersucht werden, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln verlaufen wären. Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 22. März 1990 IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129). Bei der hypothetischen Betrachtung, wie sich der Sachverhalt bei pflichtgemäßem Handeln des Mediators entwickelt hätte, muss hinweggedacht werden, dass der Mandant die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, der seinerseits die notwendigen rechtlichen Schritte versäumt hat (BGH, aaO).
b) Der im Verlust des Versorgungsausgleichs sich verkörpernde Schaden der Ehefrau beruht auf der Pflichtverletzung der Beklagten.
aa) Bei einem pflichtgemäßen Hinweis auf die bislang fehlenden Informationen zu dem Versorgungsausgleich an die Ehefrau oder den Kläger als ihren Prozessbevollmächtigten hätte die Ehefrau mit Rücksicht auf etwaige ihr zustehende Ansprüche insoweit keinen Verzicht erklärt. Aus Sicht der Ehefrau kam unter wirtschaftlichen Erwägungen alleine die Alternative in Frage, zur Vermeidung etwaiger Nachteile vor Klärung der tatsächlichen Grundlagen von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 26). Mithin bildet das Unterlassen der Beklagten die Ursache für den der Ehefrau entstandenen Schaden.
bb) Der Zurechnungszusammenhang ist ungeachtet der von der Klägerin erteilten Hinweise gegeben.
(1) Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte. Die Zurechnungsgrenze ist erst dann überschritten, wenn der erste Rechtsanwalt den später mandatierten Kollegen noch rechtzeitig vor Eintritt des Schadens auf den Fehler hinweist und jener trotzdem aus sachwidrigen Erwägungen die gebotene Maßnahme unterlässt (BGH, Urteil vom 1. März 2007 IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 45).
(2) Eine solche Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Es fehlt an einem eindeutigen schadensverhindernden Hinweis der Beklagten, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwingend unterbleiben musste.
Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11). Ein Rechtsanwalt oder Mediator genügt seiner Hinweispflicht gegenüber der Partei darum nur, wenn er eine unmissverständliche Belehrung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 16). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Beklagte die im Ehescheidungsverfahren tätigen Rechtsanwälte nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat, keine bindende Abrede über den Versorgungsausgleich einzugehen.
(a) Die Beklagte hat es bereits versäumt, der Ehefrau selbst oder dem Kläger als ihrem anwaltlichen Vertreter den gebotenen Hinweis zu erteilen, dass die tatsächlichen Grundlagen für eine einverständliche Regelung über den Versorgungsausgleich fehlen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs lag, wie der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, vor allem im Interesse der Ehefrau. Deswegen musste zur Vermeidung eines drohenden Rechtsverlusts (vgl. Jost in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 3. Aufl. § 29 Rn. 11; Gläßer in Klowait/Gläßer, MediationsG, 2014, § 2 Rn. 33) der Rat, gegenwärtig von einer abschließenden Regelung des Versorgungsausgleichs Abstand zu nehmen, zumindest dem anwaltlichen Vertreter der Ehefrau erteilt werden. Treffen den Anwaltsmediator die Hinweispflichten eines Rechtsanwalts (Friedrichsmeier/Hammann in Haft/Schlieffen, aaO § 48 Rn. 41), muss die Belehrung an die vornehmlich betroffene Partei gerichtet werden (Brieske in Henssler/Koch, Mediation in der Anwaltspraxis, 2. Aufl., § 12 Rn. 21, 36 ff; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 12). Dies entspricht dem in § 2 Abs. 3 MediationsG verankerten Grundsatz der Allparteilichkeit, demzufolge sämtlichen Beteiligten die gebotenen Hinweise zu geben sind (Greger in Greger/Unberath, MediationsG, 2012, § 3 Rn. 39). Diese Würdigung steht mit der Regelung des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB in Einklang, wonach bei einer Mitgläubigerschaft Auskunftsansprüche gegenüber allen Mitberechtigten zu erfüllen sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 III ZR 81/95, ZIP 1996, 384 f). Das Mailschreiben der Beklagten an den Kläger als Vertreter der Ehefrau vom 1. Juli 2011 enthielt lediglich die Unterrichtung, dass zwischen den Eheleuten noch keine vertragliche Abrede erfolgt war, aber keine Information darüber, dass die Auskünfte über den Versorgungsausgleich nicht eingeholt worden waren und deshalb insoweit keine abschließenden Erklärungen abgegeben werden durften. Vielmehr legte der Hinweis auf die alsbald abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung nahe, dass zwischen den Eheleuten eine Verständigung unmittelbar bevorstand.
(b) Letztlich kann offen bleiben, ob die Beklagte ihrer Hinweispflicht alleine durch eine Mitteilung gegenüber Rechtsanwältin K. genügen konnte, die von der Ehefrau nicht bevollmächtigt worden war und als anwaltliche Vertreterin des Ehemannes alleine dessen Interessen, die denen der Ehefrau entgegengesetzt waren, zu fördern hatte. Jedenfalls ergibt sich eine hinreichend deutliche unmissverständliche Warnung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011, aaO) nicht aus der Mailnachricht der Beklagten vom 21. Juni 2011 an Rechtsanwältin . Darin wird die Aufforderung, von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzusehen, eingeschränkt und ausdrücklich von dem Ergebnis einer Besprechung zwischen Rechtsanwältin K. und den Eheleuten abhängig gemacht. Diese den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht zwingend ausschließende Weisung war schon deshalb fehlerhaft, weil die Eheleute mangels Kenntnis der wechselseitigen Anwartschaften zu diesem Zeitpunkt keine eigenverantwortliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich treffen konnten. Der nachfolgende Hinweis, der Verzicht werde in den in Kürze abzuschließenden Vertrag aufgenommen, brachte wegen der darin zum Ausdruck kommenden Ankündigung einer Verständigung diesen Inhalts gerade nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass gegenwärtig auf keinen Fall ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt werden durfte. Die Beklagte hat es hier in Kenntnis der fehlenden für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Grundlagen versäumt, eindeutig darauf hinzuwirken, dass über diesen rechtlichen Gesichtspunkt keine unumkehrbare Entscheidung ergeht. Bei dieser Sachlage kann weder dem Kläger noch Rechtsanwältin K. vorgeworfen werden, den Hinweis aus sachwidrigen Gründen nicht beachtet zu haben.
c) Schließlich wird der Zurechnungszusammenhang nicht im Hinblick auf den Beratungsfehler des Klägers, ohne jede Kenntnis der Sachlage zum Nachteil seines Mandanten auf Ansprüche zu verzichten, unterbrochen.
aa) Greifen mehrere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entlasten sie regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen zum Schutz des Geschädigten allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts oder Mediators ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt oder Mediator eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (BGH, Urteil vom 13. März 2003 IX ZR 181/99 FamRZ 2003, 838, 844). Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der von einem früheren Rechtsanwalt oder Mediator zu vertretenen Vertragsverletzung steht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; vom 29. November 2001 IX ZR 278/00, WM 2002, 504, 508).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat der Kläger im Streitfall einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich für die Ehefrau als seine Mandantin sozusagen blind erklärt, ohne über die zugrunde liegenden Sachund Rechtsfragen auch nur ansatzweise orientiert zu sein. Ein solches Verhalten ist, wenn der Rechtsanwalt alleinverantwortlich tätig wird, als sachfremd und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass sowohl Rechtsanwältin K. als Vertreterin des Ehemanns wie auch der Kläger als Vertreter der Ehefrau auf Veranlassung der Beklagten eingesetzt wurden, um die unter ihrer Mitwirkung erzielte Verständigung der Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens umzusetzen. Dies entsprach nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer ständigen, zwischen der Beklagten, dem Kläger und Rechtsanwältin K. geübten Verfahrensweise, in deren Rahmen das von den Ehegatten zu entrichtende Anwaltshonorar vereinbarungsgemäß im Wesentlichen auf die Beklagte entfiel. Bei dieser Sachlage war in erster Linie die Beklagte dafür verantwortlich, dass die unter ihrer Federführung erzielte Verständigung der Ehegatten auch Eingang in das gerichtliche Scheidungsverfahren fand (vgl. OLGReport Düsseldorf 1998, 40, 44). Aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten ständigen Zusammenarbeit mit der Beklagten durfte der Kläger mangels eines an ihn gerichteten eindeutigen Warnhinweises davon ausgehen, dass der von Rechtsanwältin K. formulierte Antrag das Ergebnis der Mediation darstellte und er mit einer entsprechenden Antragstellung den Interessen seiner Partei diente. Durfte der Beklagte auf eine umfassende Anspruchsklärung vertrauen, ist es ohne Bedeutung, ob aus seiner Sicht zwischen den Eheleuten unter dem Dach des Zugewinns eine Verständigung auch über den Versorgungsausgleich bereits erfolgt war oder erst noch erfolgen sollte. Konnte der Kläger annehmen, dass der Antrag die zwischen den Parteien hergestellte Einigung wiedergab, kann auch in dem von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht, zumal die Einschaltung der Beklagten kostenträchtige Rechtsmittelverfahren gerade vermeiden sollte, kein schlechterdings unvertretbarer Fehler erblickt werden.
d) Ebenso kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht Reutlingen ein Fehler vorzuwerfen ist, weil es festgestellt hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ohne die Vereinbarung der Partei auf Wirksamkeit und Durchsetzungshindernisse zu prüfen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG).
Hat der Anwalt oder Mediator eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätzlich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt oder Mediator durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßem Arbeiten hätte vermeiden müssen. Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 IX ZR 272/14, WM 2016, 180 Rn. 8 mwN). Ein etwaiger Fehler des Gerichts kann hier außer Betracht bleiben, weil er auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeht. Die Ehefrau hätte bei zutreffender Belehrung durch die Beklagte einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht erklärt.
3. Verschuldet der Rechtsanwalt oder Mediator, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausgleich von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich unterbleibt, so ist der in dem Verlust von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 7 f). Zwar sind der Kläger und die Ehefrau in dem Vorprozess nicht in dieser Weise verfahren, sondern haben sich auf eine vergleichsweise Zahlung des Klägers von 64.094 € an die Ehefrau verständigt. Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann jedoch grundsätzlich ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44). Beanstandungen gegen diese Vorgehensweise des Klägers, dem mangels Wahrung der Schriftform von der Ehefrau keine wirksame Haftungsbefreiung gewährt worden war (§ 126 BGB, § 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO aF, § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), hat die Beklagte nicht erhoben.
4. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von einem Verursachungsbeitrag der Parteien von je ein Halb ausgegangen ist.
a) Der Kläger und die Beklagte haften der Ehefrau als Gesamtschuldner (§ 426 BGB).
aa) Rechtsanwälte, die jeweils im Rahmen ihrer selbständigen Pflichtenkreise zum Schaden des Mandanten schuldhaft beigetragen haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner. In einem solchen Falle hat sich nämlich der geschädigte Auftraggeber nicht im Sinne der Vorschrift des § 278 BGB, die im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist, des zweiten Anwalts bedient, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung seines Schadens zu erfüllen; nur unter einer solchen Voraussetzung darf das Verschulden eines Dritten dem Geschädigten als Mitverschulden zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949).
bb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich bei den möglichen Schädigern um verschiedene Organe der Rechtspflege etwa einen Rechtsanwalt und einen Notar handelt. Weder darf sich der Rechtsanwalt auf die von Amts wegen bestehenden Prüfungsund Belehrungspflichten des Notars verlassen, noch darf der Notar von der Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungsund Belehrungspflichten gegenüber den anwaltlich beratenen Beteiligten absehen, solange nicht feststeht, dass diese tatsächlich umfassend informiert sind (BGH, Urteil vom 18. März 1993 IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781). Glei-
ches gilt im Verhältnis eines Mediators zu einem Rechtsanwalt. Auch hier kann keiner von beiden Beteiligten darauf bauen, dass die ihn treffenden Belehrungspflichten von der anderen Seite wahrgenommen werden. Dies gilt auch für den Streitfall, in welchem zunächst die Beklagte als Mediatorin und sodann der Kläger als Prozessvertreter tätig wurde.
b) Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, soweit sie von gleichen Verursachungsbeiträgen der Parteien ausgeht.
aa) Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Sind der Prozessanwalt und der Verkehrsanwalt gemeinsam für einen Schaden verantwortlich, weil jeder in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Schadensursache pflichtwidrig und schuldhaft gesetzt hat, haften sie als Gesamtschuldner (OLG Köln, NJW-RR 1995, 1401, 1402). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall.
bb) Soweit das Berufungsgericht hier eine gleichmäßige Haftung der Parteien zugrunde legt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist vorzuwerfen, keine Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass mangels einer im Zuge der Mediation erfolgten Vorklärung in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren eine bindende Verständigung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich unterbleibt. Demgegenüber hat der Kläger pflichtwidrig die Prüfung versäumt, ob tatsächlich ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt werden sollte. Bei der Abwägung fällt zum Nachteil der Beklagten weiter ins Gewicht, dass sie über die Mediation hinaus auch auf das gerichtliche Scheidungsverfahren maßgeblichen Einfluss genommen hat. Die Bevollmächtigten der Ehegatten haben das Verfahren nach Weisung der Beklagten geführt und hierfür nur eine geringfügige Vergütung erhalten. Bei dieser Sachlage sind gleichmäßige Haftungsquoten jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kayser Gehrlein Gruppe
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 25.07.2016 2 O 342/15
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2017 11 U 4/16 -