Muss der Mediator auf vorausgegangene Mediationen hinweisen?
- ID
- 6061
- Frage
- Muss der Mediator auf vorausgegangene Mediationen hinweisen?
- Hintergrund
- Nach §3 Abs. 1 Mediationsgesetz hat der Meditor alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Zu solchen Umständen könnten auch vorausgegangene Mediationen (etwa bei Stammkunden) zählen, die mit der einen oder anderen Partei im Vorfeld stattgefunden haben. Wenn es sich um "eine andere Sache" gehandelt hat, liegt keine Vorbefassung vor. Trotzdem könnte der Umstand Bedenken für seine Auswahl bei der ein oder anderen Partei auslösen. Das Dilemma des Mediators besteht darin, dass die Vertraulichkeit es ihm verbietet, ohne Zustimmung der Parteien (des vorausgegangenen Mediation) Informationen über die Mediation zu offenbaren. Dazu gehört auch die Tatsache, dass eine Mediation stattgefunden hat. Wie lässt sich das Dilemma auflösen?
- Antwort
- Anhaltspunkte ergeben sich aus den Beiträgen Neutralität und Unabhängigkeit. Vielleicht gibt es bessere Vorschläge?
- Premium