Verschwiegenheit
- ID
- 2129
- Ungereimtheit
- Verschwiegenheit
- Betrifft
- Mediation
- Problemstellung
- Die Verschwiegenheit ist in § 4 Mediationsgesetz nur für den Mediator und seine Mitarbeiter festgelegt, nicht jedoch für die Medianden und gegebenenfalls deren Beistände oder eventuelle Zuschauer. Hier ist aktuell noch eine vertragliche Ergänzung (Prozessvertrag) nötig, die diese Personen in die Schweigepflicht und vor allem ein Beweisverwertungsverbot einbezieht.
- Verbesserungsvorschlag
- Hier wird vorgeschlagen keine Änderung vorzunehmen, weil die Einzelfallregelung kompliziert wird und durch Prozessverträge besser abgebildet werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass solche Prozessverträge als wirksam angesehen werden.
- Gesetz
- MediationsG § 4
- Status