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Zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten

ID
16695
Datum
2007-08-01
Schlagzeile
Zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten
Inhalt
Dem Anwalt wird vorgeworfen, gegen das Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten, verstoßen zu haben, indem er Einzelheiten aus dem Mediationsverfahren in dem nachfolgendem streitigen Gerichtsverfahren offenbart habe, obwohl am Anfang der Mediation zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, über ihren Inhalt Vertraulichkeit zu wahren. Der Anwaltsgerichthof Rostock hat entschieden, dass dadurch keine strafrechtliche Verfolgung wegen Geheimnisverrats erfolgen kann. Zur Begründung wird angeführt, dass § 43 a Abs. 2 BRAO nur zur Verschwiegenheit gegenüber dem Mandanten verpflichtet. Auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt kein sogenanntes Drittgeheimnis.
Autor
AGH Rostock
Kategorie
Rechtsprechung
Kommentar
Es geht um die Frage, ob und inwieweit Verschwiegenheitsverpflichtungen, die bei der Mediation üblicherweise vereinbart werden, den Anwalt betreffen. Der Beschluss besagt lediglich, dass am Anfang der Mediation eine Verschwiegenheit zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei. Es besagt nicht, ob und dass der Rechtsanwalt explizit in die Verpflichtung aufgenommen wurde. Dann sollte beachtet werden, dass der Beschluss eine strafrechtliche Verurteilung herbeiführen soll in einem Verfahren, wo nicht einmal der Verschwiegenheitsbruch des Mediators strafbar wäre.
Quellenhinweis
AGH Rostock, Beschluss vom 01.08.2007 - I AG 6/07
Fundstelle
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Schlagworte
verschwiegenheit    schweigepflicht    vertraulichkeit   
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Erstellt
Donnerstag Oktober 3, 2024 09:27:39 CEST