Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits. Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Die kostenauslösende Maßnahme muss dabei in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, sind keine
Kosten der Prozessvorbereitung.