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Ruhen des Verfahrens

ID
Leitsatz 15579
Bezeichnung
Ruhen des Verfahrens
Leitsatz

Wenn das Verfahren ruht, verlieren die Parteien nicht die Chance, den Streit gegebenenfalls gerichtlich weiterzuführen, falls der Einigungsversuch scheitert. Das Gerichtsverfahren bleibt in der Schwebe, bis es förmlich beendet wird.

Fundstelle
Verweisung
Schule
Kategorie
Recht
Schlagworte