Ruhen des Verfahrens
- ID
- Leitsatz 15579
- Bezeichnung
- Ruhen des Verfahrens
- Leitsatz
Wenn das Verfahren ruht, verlieren die Parteien nicht die Chance, den Streit gegebenenfalls gerichtlich weiterzuführen, falls der Einigungsversuch scheitert. Das Gerichtsverfahren bleibt in der Schwebe, bis es förmlich beendet wird.
- Fundstelle
- Verweisung
- Schule
- Kategorie
- Recht
- Schlagworte