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BGB §309 - Klauselverbote

ID
14981
Kürzel
BGB §309
Kurzbezeichnung
BGB §309 - Klauselverbote
Bezeichnung (offiziell)
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Beschreibung

Nr. 14 (Klageverzicht)
(unzulässig ist) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat

Typ
Gesetz
Institution
Verwendung
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