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Gesetzesauslegung

ID
Beispiel 12200
Bezeichnung
Gesetzesauslegung
Beispiel
Das Mediationsgesetz besagt: "Mediation ist ein vertrauliches ... Verfahren". Eine Mediation, die im Fernsehen übertragen wird, ist öffentlich, also nicht vertraulich. Sie erfüllt nicht die Legaldefinition. Heißt das jetzt, dass eine Mediation nicht zulässig ist sobald sie öffentlich übertragen wird oder wird aus der Mediation eine Schlichtung nur weil sie im Fernsehen übertragen wird? Die Öffentlichkeit war übrigens eines der Argumente, warum Stuttgart 21 keine Mediation gewesen sei. Wie lässt sich das richtig einordnen?
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Zuordnung
Fall
Schule
Schlagworte
öffentlichkeit    gesetzesanwendung   
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