Mediationsforum
Die Verschwiegenheitspflicht trifft nur den Mediator, wenn er die Parteien nicht in die Pflicht zur Verschwiegenheit eingebunden hat. Die Verschwiegenheitspflicht endet bei einer Straftat. Ein nicht anwaltlicher Mediator könnte als Zeuge im Strafverfahren geladen werden. Bei einem Anwalt ist die Aussagepflicht über strafbewehrte Inhalte, die in einer Mediation bekannt geworden sind, jedoch streitig. (Siehe §4 Mediationsgesetz).
Die Frage ist, welche rechtliche Relevanz die protokollierte Behauptung hat, dass Dokumente eingereicht wurden. Mit dieser Behauptung werden keine Zahlen belegt. Sie deutet ggfalls. lediglich darauf hin, dass die Möglichkeit bestand, Zahlen zu prüfen. Wenn die Zahlen falsch verarbeitet wurden, ist zu fragen, wie die Verpflichtung des Mediators (wenn er Anwalt ist) im Mediationsvetrag, den Anwalt von Beratungspflichten (und damit auch Prüfungspflichten) befreit hat und wie sie genau festgelegt wurden. Der BGH neigt dazu, eine Prüfungspflicht für Anwälte in der Mediation zu unterstellen. Siehe BGH, 21.9.2017, IX-ZR-34-17.
Die Frage, ob und inwieweit ein Mediator Dokumente herausgeben oder Kopien den Parteien zur Verfügung stellen muss, wird unter dem Aktenmanagement beantwortet.
Zunächst zur Verjährung:
Die Verjährung (Verfolgungsverjährung) im Strafrecht richtet sich nach der Schwere der Tat. Es muss also zunächst ein Straftatbestand erfüllt sein. Woran denken Sie? Betrug? Das setzt eine Täuschung voraus, die zu einem Irrtum geführt hat, der wiederum kausal für eine Vermögensverfügung wurde, die zu einem betrugsbedingten Schaden geführt hat. Siehe §263 StGB. Ein Doppelleben führt oft dazu, dass sich ein Ehegatte betrogen fühlt. Damit ist aber kein Betrug iSd StGB gemeint. Hier müsste die Kausalität zur täuschungsbedingten Vermögenschädigung nachgewiesen werden können. Die Verjährung richtet sich nach der angedrohten Strafhöhe. Beim einfachen Betrug sind das 5 Jahre. Siehe §78 StGB.
Zur Widerspruchsfrist:
Sie meinen wohl die Frist zur Anfechtung des Vertrages? Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Siehe §121 BGB
Das Forum erlaubt keine Rechtsberatung, wohl aber allgemeine Rechtsinformationen. Was im Einzelfall anzuraten ist, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung.
Grundsätzlich kann man gegen den Mediator oder in dem Fall gegebenenfalls gegen den Notar nur vorgehen, wenn den Dienstleistern eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die grundsätzlichen Pflichten des Mediators sind hier erwähnt: Haftung.
Drohungen und die mögliche Vorverfassung der Vereinbarung deuten auf eine fehlende Neutralität hin. Der Mediator wäre verplichtet auf die Vorbefassung (gem §3 Abs. 1 Mediationsgesetz) hinzuweisen. Er hätte dann auch erläutern müssen, wenn er die Vereinbarung vorformuliert hat. Möglöicherweise hat er aber auch nur einen Textbaustein verwendet. D.h. eine vorformulierte Standardvereinbarung, die nur angepasst wird. Bei einem hoch eskalierten Konflikt ist es verwunderlich, wenn bereits nach der ersten Sitzung eine Vereinbarung im Entwurf vorgelegt werden kann.
Was die falschen Zahlen anbelangt, kommt es darauf an, wie die Zahlen zustandegekommen sind und welchen Beitrag die Mediatorin dazu geleistet hat. Selbst wenn andere Zahlen an den Notar weitergeleitet wurden, als in der Mediation vereinbart, werden die Zahlen in der notariellen Vereinbarung vor der Unterzeichnung offen gelegt, sodass die Vertragspartei die Fehlerhaftigkeit erkennen kann. Es müssten also weitere Umstände hinzkommen, die die Erkennbarkeit des Fehlers ausschließen, wenn an ein Mitverschulden des Mediators gedacht wird. Hier kommt es auch darauf an, welche Pflichten im Mediationsvertrag übernommen wurden. Der Mediator ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage zustande kommt (Siehe §2 Abs 6 Mediationsgesetz).
Wenn Sie meinen, dass die den Zahlen zugrunde liegenden Bewertungen falsch sind, ist die Frage, wie die Bewertung zustandegekommen war. Der Mediator muss u.U. darauf hinweisen, dass sich die Parteien beraten lassen müssen. Das ergibt sich aus §2 Abs 6 Mediationsgesetz. Es ist dann die Entscheidung der Parteien, ob sie eine Beratung / Begutachtung in Anspruch nehmen. Wenn eine Partei die Bewertungen bezweifelt, muss der Mediator auf den Zweifel eingehen und darauf hinwirken, dass die Parteien entweder das Bewertungsrisiko bewusst in Kauf nehmen oder das Risiko (etwa durch Einholung eines Gutachtens) beseitigen.