1. KOMPETENZ UND ERNENNUNG VON MEDIATOREN
1.1 Zuständigkeit
Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige
Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf
der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2 Ernennung
Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die
Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die
Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem
Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.
1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators
Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit
bekannt machen.
2. UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT
2.1 Unabhängigkeit und Objektivität
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen
hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen
oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts
erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess
zu jeder Zeit.
Solche Umstände sind
- eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
- ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der
Mediaton oder
- eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für
eine der Parteien.
In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen,
wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen
kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien
ausdrücklich zustimmen.
2.2 Unparteilichkeit
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Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch
zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. MEDIATIONSVEREINBARUNG, VERFAHREN, MEDIATIONSREGELUNG UND
VERGÜTUNG
3.1 Verfahren
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren
und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.
Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des
Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung,
darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und
die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.
Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen
Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des
Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen
Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder
anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation
vorgenommen werden soll.
Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2 Faires Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren
eingebunden sind.
Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien
davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte
Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
- er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht
zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens
Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine
einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass
alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen.
Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies
begründen zu müssen.
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Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien
darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.
3.4 Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über
die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an,
bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
4. VERTRAULICHKEIT
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren
oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden
soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen
Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im
Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben
werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.
Brüssel, 02.07.2004
code of conduct on mediation (2.7.2004)
Der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren legt die durch Selbstverpflichtung verbindlich werdende Verhaltensregeln für die Mediation. Der Code of Conduct wurde am 2. Juli 2004 verabschiedet.