Ordnung zur Akkreditierung

von Organisationen und Verbänden
Stand 24.06.2011

Präambel

Im Interesse einer qualitätsvollen Mediation in Deutschland setzt sich das Deutsche Forum für Mediation DFfM e. V. gemäß § 2 Abs. 2 seiner Vereinssatzung in der Fassung vom 23. April 2010 das Ziel, die Qualität der Aus- und Weiterbildung von Mediatoren zu sichern. In diesem Sinn wurden die nachfolgenden Standards (Anlage I) formuliert. Auf Antrag akkreditiert das DFfM Verbände und Organisationen, die diese Qualitäts- und Ausbildungsstandards anerkennen und ihrerseits Bewerber zertifizieren.

§ 1 Akkreditierungsvoraussetzungen

Akkreditierungsvoraussetzungen für Organisationen und Verbände
(1) Organisationen und Verbände, die eine Akkreditierung durch das DFfM anstreben, müssen die Einhaltung der folgenden organisatorischen Standards nachweisen:
1. Institutionelle Stabilität: Die Organisation/der Verband muss eine dauerhafte Organisationsform aufweisen und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig sein.
2. Die Organisationstruktur muss sicherstellen, dass Zertifikate nur nach einer angemessenen Überprüfung des Bewerbers vergeben werden. In der Regel wird dies durch eine Zertifizierungsordnung dokumentiert.
3. Der Verband muss in der Lage sein, die nach den Vorgaben des DFfM (Anlage I) vergebenen Zertifikate zu dokumentieren.
4. Bildet die Organisation bzw. der Verband selbst aus, müssen die Rahmenbedingungen für eine solide Ausbildung vorhanden sein. Dazu gehört ein nachvollziehbares didaktisches Konzept, ein fachlich ausgewiesener Dozentenstamm mit entsprechenden Lehrkapazitäten sowie eine Prüfungsorganisation, die eine fachgerechte, sachliche und angemessene Abnahme der Prüfung sicherstellt.
(2) Darüber hinaus müssen sich die Organisationen/Verbände verpflichten, Zertifikate nur zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen von den jeweiligen Antragstellern erfüllt werden:
1. Grundqualifikation in Form einer Berufsausbildung/mehrjährigen Berufstätigkeit/ Hochschulreife/Fachhochschulreife.
2. Erfolgreich absolvierte Mediatorenausbildung. Die Ausbildungszeit soll mindestens 200 – Grund- bzw. Grund- und Spezialausbildung umfassende – Zeitstunden betragen und den dieser Ordnung beigefügten Qualitäts- und Ausbildungsstandards (Anlage I) entsprechen. Eine Ausbildung in reiner Schriftkursform ist nicht zertifizierungsfähig. Aus dem Ausbildungsnachweis muss ersichtlich sein, welche Inhalte (Grundausbildung, Spezialisierung) mit welcher Stundenzahl vermittelt worden sind.
3. Nachweis von zwei dokumentierten Mediationsfällen. Als gültige Dokumentationen werden auch Fälle anerkannt, die keine vollständige Mediation zum Gegenstand haben, sondern Verfahren mit mediativen Elementen darstellen. Der Anerkennungsfähigkeit einer Dokumentation steht es nicht im Wege, wenn keine Mediationsvereinbarung abgeschlossen oder das Mediationsverfahren abgebrochen wurde.
4. Die Organisation/der Verband muss sicherstellen, dass ein Antragsteller, der die unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, nur ausnahmsweise im Wege der Einzelfallprüfung zertifiziert wird, und zwar dann, wenn vergleichbare Leistungen glaubhaft nachgewiesen worden sind.
5. Die Organisation/der Verband zertifiziert Mediatoren für maximal drei Jahre; die Rezertifizierung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.
(3) Die Organisation/der Verband muss sicherstellen, dass im Falle eines an sie/ihn gerichteten Antrags, bei dem der Abschluss der Mediatorenausbildung länger als fünf Jahre zurückliegt, der Antragsteller aus der Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung entweder praktische Mediatorentätigkeit in Form von mindestens zwei weiteren Falldokumentationen oder mindestens 50 Stunden Fortbildung nachweist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfolgt eine Akkreditierung der Organisation/des Verbands für drei Jahre. Danach ist eine Anschlussakkreditierung im Sinne des § 6 notwendig.
(5) Eine Pflicht zur Akkreditierung durch das DFfM besteht nicht.

§ 2 Ständige Kommission Akkreditierung

(1) Für die Entscheidung über die Anträge auf Akkreditierung und Anschlussakkreditierung von Organisationen oder Verbänden im Sinne des §§ 1und 6 ist gem. § 12 Abs. 3 der Satzung des DFfM die Ständige Kommission Akkreditierung zuständig.
(2) Die Kommission tagt nach Bedarf, um über vorliegende Anträge zu entscheiden. Darüber hinaus kann sie im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
§ 3 Vermittlungsausschuss
(1) Der Vermittlungsausschuss befasst sich ausschließlich mit Einsprüchen von Verbänden/Organisationen gegen die Entscheidungen der Ständigen Kommission Akkreditierung.
(2) Dem Vermittlungsausschuss gehören jeweils ein Mitglied aus dem Vorstand und zwei Mitglieder aus dem Mediationsrat an. Die Wahl zum Mitglied des Vermittlungsausschuss erfolgt durch den Mediationsrat für die Dauer von zwei Jahren. Es kann nicht gewählt werden, wer bereits zum Mitglied der Ständigen Kommission Akkreditierung gewählt wurde.
(3) Der Vermittlungsausschuss tagt nach Bedarf, sofern er über vorliegende Anträge zu entscheiden hat. Darüber hinaus kann er im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
(4) Die Entscheidungen des Vermittlungsausschuss sind abschließend.

§ 4 Verfahren

(1) Ein Akkreditierungsverfahren wird ausschließlich auf Antrag der Organisation/des Verbandes gegenüber dem Vorstand durchgeführt. Der Antrag muss
1. einen Vereinsregister- oder Handelsregisterauszug oder einen ähnlichen Nachweis,
2. die Satzung oder einen ähnlichen Nachweis,
3. die Zertifizierungsordnung oder den Entwurf einer solchen,
4. aussagekräftige Unterlagen über die Ausbildungstätigkeit (z. B. Curriculum, didaktisches Konzept, Dozentenliste),
5. das vollständig ausgefüllte Formblatt „Organisatorische Standards“,
6. das vollständig ausgefüllte Formblatt „Ausbildung“
enthalten.
(2) Für die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens erhebt das DFfM eine Bearbeitungsgebühr zur Deckung des Aufwands. Diese beträgt für DFfM-Mitgliedsorganisationen xx, €, für Nicht-Mitglieder xx,- €. (Gebührenvorschlag wird vom Vorstand erarbeitet) Die Antragsbearbeitung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und die Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet, wenn der Antrag negativ beschieden wird.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung des Akkreditierungsantrags wird der Antragsteller schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(4) Ergeht eine negative Entscheidung der Ständigen Kommission Akkreditierung, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung der Akkreditierung mittels schriftlichen Einspruchs gegenüber dem Vorstand den DFfM-Vermittlungsausschuss anrufen, welcher die ablehnende Entscheidung überprüft.
(5) Im Falle der Stattgabe des Akkreditierungsantrags besteht kein Anspruch auf eine Begründung der Entscheidung der Ständigen Kommission Akkreditierung. Im Falle der Ablehnung des Akkreditierungsantrags behalten sich die Ständige Kommission Akkreditierung und der Vermittlungsausschuss vor, Empfehlungen auszusprechen.
§ 5 Akkreditierung
(1) Wird der Antrag positiv entschieden, so wird die Organisation/der Verband für die Dauer von drei Jahren akkreditiert. Hierüber erhält sie/er eine Urkunde. Sie/er ist für die Dauer der Akkreditierung berechtigt, auf seinen Zertifikaten das Logo des DFfM zu verwenden mit dem
(2) Zusatz: „Dieses Zertifikat wird auf der Grundlage der verbandsübergreifenden Standards des Deutschen Forums für Mediation erteilt“ oder „Zertifizierter Mediator Deutsches Forum für Mediation DFfM“ oder eine ähnlich lautende Formulierung. Die genaue Formulierung ist mit dem Vorstand des DFfM abzustimmen. Jede Zertifizierung ist dem DFfM unmittelbar zu melden.
(3) Mit der Akkreditierung wird die Organisation oder der Verband im öffentlich einsehbaren Register des DFfM geführt.

§ 6 Anschlussakkreditierung

(1) Nach Ablauf der dreijährigen Erstakkreditierung oder nach Ablauf einer bereits erfolgreichen Anschlussakkreditierung kann die Organisation oder der Verband die Verlängerung der Akkreditierung im vereinfachten Verfahren um weitere drei Jahre beantragen.
(2) Der Antrag auf Anschlussakkreditierung muss sechs Monate vor Ablauf der laufenden Akkreditierung an den Vorstand gestellt werden. Dem formlosen Antrag sind Nachweise über alle Änderungen im Sinne des § 4 I beizufügen, die sich seit der letzten Akkreditierung ergeben haben.
(3) Für die Durchführung der Anschlussakkreditierung erhebt das DFfM eine Bearbeitungsgebühr. Diese beträgt für DFfM-Mitgliedsorganisationen xx,- €, für Nicht-Mitglieder xx,- €. (Gebührenvorschlag wird vom Vorstand erarbeitet) Die Antragsbearbeitung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und die Bearbeitungsgebühr entrichtet wurden. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet, wenn der Antrag negativ beschieden wird.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf Anschlussakkreditierung wird der Antragsteller schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ergeht eine positive Entscheidung der Ständigen Kommission Akkreditierung, wird der Antragsteller für weitere drei Jahre akkreditiert. Hierüber erhält er eine neue Urkunde.
(5) Ergeht eine negative Entscheidung der Ständigen Kommission Akkreditierung, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung der Anschlussakkreditierung mittels schriftlichen Einspruchs gegenüber dem Vorstand den DFfM-Vermittlungsausschuss anrufen, welcher die ablehnende Entscheidung überprüft.