Laut der Pressemitteilung Nr. 62/17 des Gerichtshof der Europäischen Union vom 14. Juni 2017 haben zwei italienische Staatsangehörige als Verbraucher in einem Streit gegen eine Bank das Gericht Verona angerufen, nachdem die Bank die Rückzahlung eines Kredites verlangt hatte. Das Gericht Verona weist jedoch darauf hin, dass die Klage nach italienischem Recht ohne eine vorherige außergerichtliche Mediation auch für Verbraucher unzulässig sei. In dieser verpflichteten Mediation müssen die Parteien anwaltlich vertreten sein. Die Parteien bezweifelten die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem europäischen Recht. Der EUGH hat die Vereinbarkeit jedoch bestätigt.
Die Pressemitteilung führt aus:
"Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das Erfordernis eines einer gerichtlichen Klage vorgeschalteten Mediationsverfahrens mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen – deren Prüfung dem nationalen Gericht obliegt – vereinbar sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dieses Verfahren
- nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt,
- keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt,
- die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und
- keine erheblichen Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt, dass
- die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren darstellt und dass
- dringende Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind.
Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass mit Rechtsvorschriften wie den italienischen nicht nur ein außergerichtliches Mediationsverfahren geschaffen wurde, sondern darüber hinaus dessen Inanspruchnahme vor Anrufung eines Gerichts verbindlich vorgeschrieben wurde, mit der Richtlinie vereinbar ist. Der Gerichtshof betont andererseits, dass nationale Rechtsvorschriften nicht verlangen dürfen, dass der an einem AS-Verfahren beteiligte Verbraucher zwingend über anwaltlichen Beistand verfügt. Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz des Rechts auf Zugang zur Gerichtsbarkeit beinhaltet, dass der Abbruch des AS-Verfahrens durch den Verbraucher – mit oder ohne rechtfertigendenGrund – in den nachfolgenden Stadien des Rechtsstreits nie nachteilige Folgen für ihn haben darf. Das nationale Recht darf jedoch Sanktionen im Fall der Nichtteilnahme der Parteien an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorsehen, sofern der Verbraucher es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator abbrechen darf