Geändert wurde lediglich § 8 der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016, der wie folgt neu gefasst wurde:
§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Sie finden den Originaltext auf Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869)