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Zeugen in der Mediation

Bitte beachten Sie, dass es in diesem Beitrag nur um die Frage geht, ob, wann und wie Zeugen zur Mediation hinzuzuziehen sind. Die Frage, wann ein Mediator oder eine Mediatorin als Zeuge oder Zeugin aufzutreten haben, ist eine Frage der Verschwiegenheitspflicht. Sie wird deshalb im Beitrag über die Verschwiegenheit erörtert.

Dritte Verfahrensbeteiligte Der Mediator als Zeuge 


Definitionsgemäß sind Zeugen Personen, die zur Bekundung von Tatsachen herangezogen werden. Das Mediationsgesetz erwähnt die Zeugen nicht explizit. Sie fallen unter die sogenannten dritten Personen gemäß §2 Abs. 4 Mediationsgesetz. Zeugen sind Beweismittel. Sie werden also zur B eweiserhebung oder Faktenklärung benötigt.

Beweiserhebung

Im Juristischen werden folgende Beweismittel unterschieden: Zeugenvernehmung, Augenscheinseinnahme, Sachverständigengutachten, Urkunden und die Parteivernehmung. Die Unterscheidung deutet darauf hin, dass die Beweismittel unterschiedlich gehandhabt werden und dass sie eine unterschiedliche Rolle spielen, wenn es um die Evaluierung von Fakten und Sachverhalten geht.

Qualität

Jeder Jurist weiß, dass Zeugen das schlechteste Beweismittel sind, dass man sich vorstellen kann. Der Grund sind Erinnerungs- und Wahrnehmungsphänomene und vielleicht sogar eigene Interessen, die der Zeuge am Sachverhalt hat.

Bedarf

In der Mediation spielen Zeugen eine besondere Rolle, weil die Mediation eigentlich kein Verfahren zur Beweiserhebung ist und erst recht kein Beweisermittlungsverfahren sein darf. Der Mediator muss sich also fragen, warum die Parteien Zeugen benennen und wozu die Zeugeneinvernahme beitragen soll. Er muss dem Anlass der Beweiserhebung auf den Grund gehen und, wenn die Beweiserhebung nicht zu vermeiden ist, sie in die zur Mediation passende Verfahrensweise einführen.

Warum Beweiserhebungen in der Mediation eher untypisch sind, ergibt sich aus der die Zukunft gerichteten Fragestellung. Beweise evaluieren Fakten in der Vergangenheit. Wenn also die Parteien auf einer Beweiserhebung bestehen, muss der Mediator prüfen ob ihr Fokus auf das Ziel der Mediation eingestellt ist.

Zeitpunkt

Natürlich gibt es Fälle, wo Fakten auch für die Zukunftsentscheidung relevant sind. Meist geht es dabei aber um Expertisen, sodass diese Frage im Zusammenhang mit den Experten erörtert wird.

Wenn eine Beweiserhebung auch in der Mediation erforderlich sein sollte, ist der am besten geeignete Moment dafür in der 4.Phase, nachdem sich ein Lösungskanal ergeben hat. Wenn dann noch Fragen streitig sind, ist zusammen mit den Parteien zu evaluieren, wie die streitigen Fakten am besten aufgelöst werden.

Durchführung

Die Durchführung der Beweiserhebung orientiert sich am Beweismittel. Für die Zeugeneinvernahme bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:

  1. Separate Befragung durch den Mediator:
    Der Mediator wird aufgefordert den Zeugen in Abwesenheit der Parteien zu befragen. Das ist eine gefährliche Idee, weil die Bewertung der Zeugenaussage jetzt der Mediator obliegt. Der Mediator muss prüfen, ob und inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Wesen der Mediation im Einklang steht.
  2. Befragung in Gegenwart der Parteien:
    Das ist die am besten zur Mediation passende Vorgehensweise. Der Mediator und jede Partei können den Zeugen befragen. Der Mediator kann darauf achten, dass die Befragung Stil und Zweck der Mediation nicht konterkariert. Er kann auch zu einer neutralen Bewertung der Aussage beitragen.
  3. Belehrung: Vor Gericht würde der Zeuge über seine Rechte und Pflichten belehrt und zur Wahrheit ermahnt werden. Eine Falschaussage vor Gericht ist strafbar. Eine Falschaussage in der Mediation ist zumindest nicht aus sich selbst heraus strafbar. Sie kann aber eine Beihilfe zum Betrug oder gar selbst einen Betrug verwirklichen, wenn der Zeuge durch die Aussage eine Partei täuscht und selbst einen Vorteil erlangt. Ob der Mediator den Zeugen belehrt, ist eine Stilfrage. In jedem Fall sollte er den Zeugen auf die Relevanz seiner Aussage hinweisen. Wichtig ist, dass der Mediator die Stimmigkeit und Schlüssigkeit der Aussagen hinterfragt und gegebenenfalls durch Fragen korrigiert.
  4. Ohne Mediatorenbeteiligung: Je nach dem Verlauf des Verfahrens und dem Verhalten der Parteien wäre es auch möglich, die Beweiserhebung (ähnlich der Beratung durch Experten) den Parteien zu überlassen und von außen in das Verfahren einzubringen.

Zeugenfähigkeit

Die Frage, ob eine Person überhaupt als Zeuge in Betracht kommt, orientiert sich am streitigen Sachverhalt. In der Mediation käme es darauf an, zu prüfen, ob die streitigen Fragen Einfluss auf die Lösungssuche haben. Wenn es zur Beiziehung von Zeugen kommen sollte, stellt sich die Frage nach der Zeugnisfähigkeit. Die Zeugnisfähigkeit orientiert sich an der Einsichtsfähigkeit des Zeugen. Vorbehalte sind also bei Kindern oder geistig beeinträchtigten Personen anzubringen. In jedem Fall ist auch die Varianz der möglichen Zeugenaussage in Betracht zu ziehen. Diese Frage betrifft die Perspektive und die Nähe des Zeugen zum beobachteten Sachverhalt. Der Beteiligung von Kindern kommt eine besondere Rolle zu, sodass Ihnen ein eigener Beitrag gewidmet wurde.

Bedeutung für die Mediation

Eine Beweiserhebung passt nur dann zu Mediation, wenn sie die zur LösungsFINDUNG notwendige Streitfrage über Fakten beilegt. Falls Beweisthemen aufkommen, ist es also unbedingt erforderlich, deren Relevanz für die Mediation zu hinterfragen. Es muss klargestellt sein, warum Fakten, die in der Vergangenheit begründet wurden, die am Nutzen orientierte Zukunftsentscheidung beeinflussen. Wenn sich die Lösung als Rechtsfolgen aus Fakten herstellt, ist das Gerichtsverfahren oder das Schiedsgerichtsverfahren das geeignetere. Weil die Beweiserhebung oft schwierig und teuer ist und Fragen offen lässt, ergibt sich für viele Parteien ein Motiv, sich auf die Mediation einzulassen. Wenn es also darum geht, die Parteien für die Lösungssuche zu motivieren, kann der Hinweis auf die schwierige Beweislage an motivierendes Moment darstellen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2021-11-10 08:51 / Version 13.

Aliase: Zeugin, Zeuge
Prüfvermerk:



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Seite zuletzt geändert am Sonntag Dezember 15, 2024 20:32:38 CET.

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