§ 3 ZMediatAusbV
Wissensmanagement » Sie befinden sich in einem Dokument, das dem Titel Kommentare der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird und Teil des Onlinekommentars zur Ausbildungsverordnung ist. Der Wortlaut der Ausbildungsverordnung wird in den Textdokumenten häufig angesprochen und referenziert. Beachten Sie bitte auch die korrespondierenden Beiträge und die Ausführungen zum Mediator im Mediationshandbuch.
Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Anlage Mediator Ausbildungsinhalte
§ 3 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
Abschluss der Ausbildung
Siehe §2 ZMediatAusbV. Der Abschluss ist zu bescheinigen.
Inhalte
Die Fortbildung soll zu einer Vertiefung führen. Vertiefen lässt sich aber nur etwas Vorhandenes, also das, was einmal gelernt wurde. Es wäre schön, wenn die Fortbildung statt einer Vertiefung eine Erweiterung vorsähe. Eine Erweiterung wäre dringend erforderlich. Schaut man auf die Inhalte der Anlage zur ZMediatAusbV finden sich dort beispielsweise keine Ausbildungsinhalte über psychologische oder soziologische Kenntnisse, die für die Abwicklung von familienrechtlichen oder innerbetrieblichen Streitigkeiten unerlässlich sind. Man mag § 3 Abs. 2 weit auslegen, damit diese zwingend notwendigen Inhalte Zugang in die Mediation finden und unter einer Fortbildung zu subsummietren sind.
Formate
Über das Fortbildungsformat macht die Verordnung keine Angaben. Dort ist nur allgemein von einer Veranstaltung die Rede. Das kann alles sein. Es bestehen keine Hinweise, dass die Veranstaltung als analoge Präsenz abzuwickeln ist. Hier ist nur von Zeiotstunden die Rede. Die Veranstaltung kann also auch online erfolgen. Wie die Ausführungen im Beitrag über die Intervision ergeben, kann auch eine Intervision unter Umständen eine Fortbildungsveranstaltung sein.
Studienzeit
Auffällig ist, dass der Verordnungsgeber die Fortbildung nur auf Zeitstunden statt auf Präsenzzeitstunden bezieht. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Fortbildung ein Fernstudium möglich wäre.
Erfolg
Die Frage bleibt: Was ist erfolgreich? Die Vorschriften enthalten keine Hinweise auf eine notwendige Prüfung. Wohl aber werden die "vermittelten" Fortbildungsinhalte erwähnt, nicht etwa die zu vermittelnden Inhalte. Erfolgreich bedeutet also, wenn es gelungen ist, die Fortbildungsinhalte weiterzugeben (zu vermitteln).
Konsequenzen
Nachdem es keine explizite Berufsaufsicht für Mediatoren gibt sind wohl die Kammern zuständig, wenn Angehörige der Kammerberufe sich als Mediatoren niederlassen. Das gilt wenigstens für die Anwälte, für die über § 18 BORA auch die Mediation dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen wurde1 . Mithin ist zur Überwachung die Anwaltskammer zuständig. Mediatoren, die keiner Kammeraufsicht unterworfen sind, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung nicht mit Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen diese Vorschift verstoßen und keine Fortbildung ausüben.
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Siehe auch: Alt-Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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- ZMediatAusbV-§1 Kommentar zur Ausbildungsverordnung
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