Drohungen außerhalb und in der Mediation
Drohungen sind heute an der Tagesordnung. Sie müssen nur die Zeitung aufschlagen. Oft erreichen sie genau das Gegenteil. Trotzdem erfüllen sie ihren Zweck. Auch in der Mediation kommt es zu Drohungen. Was Drohungen bedeuten und wie damit umzugehen ist, soll der Gegenstand dieses Beitrages sein.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Drohungen durchaus sogar eine strafrechtliche Relevanz haben können. Die genaue Abgrenzung zu verwandten Phänomenen ist deshalb nicht nur juristisch von Belang.
Abgrenzungen
- Warnung
- Der Hinweis auf eine ungewollte Konsequenz kann, aber muss keine Drohung sein. Entscheidend ist, wer die Konsequenz herbeiführen kann.
- Drohung
- Anders sieht die Ankündigung der Konsequenz aus, wenn das damit angekündigte Übel in der Macht dessen liegt, der sie ausspricht. Die Drohung ist eine Sanktion. Sie kann angemessen sein, um ein erwünschtes soziales Verhalten herbeizuführen. Ob und wie die Drohung bewertet und wahrgenommen wird, hängt sehr davon ab, welchen Zweck sie verfolgt und ob sie als berechtigt und angemessen angesehen wird.
- Nötigung
- Die Drohung selbst hat keine strafrechtlichen Konsequenzen. Wohl aber, wenn sie zur Nötigung wird. Die Nötigung ist in §240 StGB geregelt. Dioe Vorschrift besagt, dass jemand, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, zu bestrafen ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Im Zivilrecht kann ein Vertrag, der unter Drohungen zustandegekommen ist, nach §123 BGB angefochten werden.
- Bedrohung
- Anders als die Drohung ist die Bedrohung durchaus auch strafrechtlich relevant. §241 StGB stellt den Täter unter Strafe, wenn er einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert oder mit einem gegen sie gerichteten Verbrechen bedroht.
- Erpressung
- Von einer Erpressung ist die Rede, wenn die Drohung erfolgt, um dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen. Die Erpressung ist im § 253 StGB geregelt.
Alle Fälle haben gemeinsam, dass es um die Androhung eines empfindlichen Übels geht. Es kommt darauf an, wer die Kontrolle darüber hat (oder zu haben vorgibt) das Übel auszulösen, und zu welchem Zweck seine Verwirklichung erfolgen soll. Es gibt durchaus Drohungen, die als angemessen und sinnvoll anzusehen sind, wenn sie z.B. die bedrohte Person von einer Selbstschädigung fernhalten will.
Wirkung
Becker bezeichnet die Drohung als ein raffiniertes Instrument im Werkzeugkasten der Manipulation. Sie kann nonverbal erfolgen, drückt eine Hierarchie aus und beinhaltet ein elitäres Element, das die Versagerrolle dem Bedrohten zuschreibt. Sie aktiviert die innere Programmierung des Bedrohten, weshalb sie oft unkonkret, aber dennoch mächtig erscheint.1 Mit diesen Merkmalen. sind schon einige Kriterien genannt, die eine Drohung unwirksam machen. Wenn sich der Bedrohte auf gleicher Augenhöhe wähnt, wird er die Drohung schon deshalb zurückweisen. Wenn das in Aussicht gestellte Übel zwar in der Vorstellung des Drohenden ein Übel ist nicht aber in der des Bedrohten, verfahlt die Drohung ebenfalls ihre Wirkung. Schließlich ist eine Drohung wirkungslos, wenn sie ein Übel in Aussicht stellt, das ohnehin eintritt. Leider neigt der Drohende dazu, seine Drohung immer mehr zu steigern, weshalb die Drohung eine Eskalation auslöst. In der aktuellen Politik finden dafür viele Beispiele. Die Ukraine-Krise ist ein aktuelles Beispiel, wo man die Wirkungsweise von Drohungen nachvollziehen kann.
Die Drohung ist eine Botschaft. Das Beispiel zeigt, dass auch das Drohen gelernt sein will. Wie die Kommunikation enthält die Drohung eine Ich-Botschaft und natürlich einen Appell. Im Miteinander liefert die Drohung Einschätzungen über die soziale Beziehung, die Sichten auf den Anlass und das Erwartete, die Berechtigung dazu und das strategische Vermögen zur Durchsetzung dessen, was erreicht werden soll. Jemand, der dem anderen nicht die Kompetenz, die Befugnis oder die Macht zuschreibt, drohen zu können (zu dürfen), und wer die Drohung als ungerechtfertigt ansieht, wird ihr schon aus diesen Gründen keine Folge leisten (können). Sieht er sich als unterlegen, wird sie zusätzlich noch Angst, Wut oder Verzweiflung auslösen. Sie schafft Angst oder Befürchtung, wodurch kraftraubender Stress frei und dieser raubt Kraft.
Viele Drohungen gehen ins Leere weil sie unrealistisch sind. Manche sind unüberlegt und wirken wie ein Eigentor.
Bedeutung für die Mediation
In der Mediation sind Drohungen grundsätzlich ebenso unerwünscht wie überflüssig. Die Mediatorin oder der Mediator werden jegliche Einschüchterung des Gegners unterbinden. Sie werden verstehen wollen, warum die Partei glaubt, zu diesem Mittel greifen zu müssen und das dahinter verborgene Interesse (Motiv) herausarbeiten. Warnungen sind hingegen ein durchaus legitimes Mittel in der Mediation. Die Parteien müssen wissen, worauf sie sich einlassen und welche Konsequenzen bei der ein oder anderen Entscheidung zu erwarten sind. Straftaten sind auch in der Mediation nichtr erlaubt. Sie werden von der Verschwiegenheit nicht erfasst.
Was tun wenn ...
- Der Mediator droht mit dem Abbruch der Mediation
- Die Partei droht, die Mediation abzubrechen
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Warnung
Siehe auch: Eskalation, Strafrecht
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