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Die Mediations-Codices

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite der Rubrik Vorschriften in der Wiki-Abteilung Werkzeuge. Es gibt eine logische Zuordnung zur Berufsethik. Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Standards zur Mediation und zur Mediationsausbildung.

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Standards können die Vorschriften über die Mediation erweitern. Sie können höherrangiges Recht jedoch nicht ersetzen. Die Ausbildungsverordnung wäre ein höherrangiges Recht. Sie befasst sich mit der Qualität der Ausbildung, weniger mit der Frage, woran die Qualität der Mediation zu messen ist.1 Sie lässt also Fragen und Regelungsinhalte offen. Weiterhin regelt sie lediglich einen Mindeststandard für die Ausbildung, der den Verbänden Raum gibt, die Qualitätsstandards weiter zu entwickeln.

Woran wir uns halten wollen

Die Standards spielen eine wichtige Rolle für die Entwicklung der Mediation. Standards gab es schon lange bevor die Ausbildungsverordnung in Kraft trat. Der bekannteste und vielleicht auch älteste, anerkannte Standard in der Mediation ist der sogenannte Code of Conduct.

Code of Conduct

Der Code of Conduct on Mediation wurde am 2. Juli 2004 auf einer Konferenz der Europäischen Kommission zur Mediation verabschiedet. Er legt Regelungen über die Kompetenz und die Ernennung von Mediatoren, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit, die Mediationsvereinbarung, das Verfahren, und die Vergütung und zur Vertraulichkeit fest. Das besondere ist seine Unverbindlichkeit. Mediatoren wurden aufgefordert, sich dem Code of Conduct im Wege der Selbstverpflichtung zu unterwerfen. Eine Vorgehensweise, die an die Selbstverantwortung der Mediatoren appelliert, weshalb er eigentlich gut zum Wesen der Mediation passt. Die ersten Standards lassen sich in einer Tabelle wie folgt zusammenstellen:

Nr. Standardbereich Konkretisierung / Inhalt
1. Kompetenz und Ausbildung Mediator*innen müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.
2. Unparteilichkeit Mediator*innen müssen gegenüber allen Parteien neutral und unabhängig bleiben.
3. Vertraulichkeit Alles im Mediationsverfahren Besprochene ist vertraulich, es sei denn, es wird anders vereinbart.
4. Offenlegung von Interessen Mediator*innen müssen potenzielle Interessenkonflikte (z. B. frühere Beziehungen zu einer Partei) offenlegen.
5. Verfahrenstransparenz Der Ablauf der Mediation muss den Parteien klar erläutert werden – inklusive der Rolle des Mediators.
6. Entscheidungsfreiheit Die Parteien behalten stets die Kontrolle über den Inhalt und das Ergebnis der Vereinbarungen.
7. Fairness und Gleichgewicht Der Mediator achtet auf Ausgewogenheit und darauf, dass keine Partei benachteiligt wird.
8. Werbung und Information Mediator*innen müssen ihre Dienstleistungen ehrlich und sachlich darstellen.
9. Gebührenklarheit Die Vergütung muss im Voraus offengelegt und transparent vereinbart werden.
10. Beendigung der Mediation Der Mediator darf das Verfahren beenden, wenn es aussichtslos ist oder die Integrität gefährdet wäre.

Code of Conduct for Mediators 

Standards

Natürlich ist der Code of Conduct on Mediators recht unspezifisch und kaum geeignet, die eigenen Entfaltungen der einzelnen Verbände abzubilden. Trotzdem ist der Code of Conduct ein grundlegendes Werk, an dem sich viele andere Standards angelehnt haben.

 Merke:
Leitsatz 5045 - Standards versuchen die Anwendung der Mediation zu konkretisieren. Sie tragen zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei und geben Orientierung für das Verhalten in der Mediation oder im Bezug auf die Mediation.

Sowohl die Verbände wie auch die Mediatoren legen großen Wert darauf, dass die Mediation nach vereinheitlichten Standards durchgeführt wird. Das geschieht nicht ohne Grund. Viele Anbieter von Mediationen nutzen das aktuelle öffentliche Interesse und bezeichnen auch Verfahren und Vorgehensweisen als Mediation, die bei genauem Hinsehen keine sind. Standards sollen den Regeln der Mediation einen Leitliniencharakter geben, der sie als die maßgeblichen Regeln der Kunst festschreiben lässt.

Verbindlichkeit

Standards sind nicht aus sich selbst heraus verbindlich. Es handelt sich um Richtlinien, die auf unterschiedlichste Weise zustandekommen. Dabei kann es sich um Satzungen handeln, Vereinbarungen oder Verbandsbeschlüsse. Ihr hervorstechendes Merkmal ist, dass sie nicht verordnet werden können. Damit sie den Mediator verpflichten, muss er sich den Standards unterwerfen oder etwa über eine Verbandsmitgliedschaft in die Verwendungspflicht genommen werden. Gegenüber dem Auftraggeber müssen sie Bestandteil des Mediationsvertrages werden.2 . Gegebenenfalls genügt für die Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem Konsumenten das Bekenntnis des Mediators, dass er sich Standards verpflichtet fühlt. Im Rang stehen die Standards unterhalb des Gesetzes, der Rechtsverordnung und des Mediationsvertrages bzw. der Mediationsdurchführungsvereinbarung. Weder die Standards, noch der Vertrag dürfen im Widerspruch zu höherrangigem Recht, also beispielsweise dem Mediationsgesetz, stehen.

Übersicht

  Vorschriftendatenbank

Das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften wird ständig erweitert. Sie können helfen. Sollten Sie eine Vorschrift vermissen, geben Sie bitte einen Hinweis, wenn Sie die Änderung nicht selbst einbringen.

Verbände

Zum Vergleich und zur Prüfung der Vollständigkeit sehen Sie hier die Liste der bei Wiki to Yes erfassten Verbände, für die eine Richtlinienkompetenz eingetragen wurde. Die Richtlinienkompetenz wird angenommen, wenn Standards zur Mediation (in welcher Rechtsform auch immer) vorgelegt wurden.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2025-05-31 19:16 / Version 95.

Aliase: Standard, Richtlinie, Richtlinien
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Siehe auch: Vernetzung, Vorschriften-Gesamtverzeichnis
Geprüft:

1 Siehe dazu Ausbildung