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Güterichter

Wenn in der Justiz von Güte die Rede ist, ist offenbar die Eigenverantwortlichkeit der Parteien gemeint.
Der Güterichter löst den Mediationsrichter ab. Er nimmt im Gerichtsverfahren eine Sonderstellung ein.




Kein Richter? Kein Mediator?
Über die Rolle und die Sonderstellung
des Güterichters im Gerichtsprozess

Legaldefinition

Güte bedeutet einerseits „milde, freundliche, von Wohlwollen und Nachsicht bestimmte Gesinnung“ und andererseits so viel wie „Qualität“ . Laotse sagte:

Wenn Güte als gut gelten will, wird sie zu Ungutem


Ein guter Güterichter wird seine Fähigkeit an den erzielten Vergleichen festmachen. Ist er dann ein guter Richter? Ist der Güterichter überhaupt ein Gegensatz? Laotse sagte auch:

Güte in den Worten erzeugt Wahrheit


Ist die Wahrheit nicht auch ein Anliegen des erkennenden Richters? Die philosophischen Fragen erübrigen sich, wenn es darum geht, eine Definition herauszuarbeiten. Nach § 278 Abs. 5 ZPO ist ein Güterichter ein nicht entscheidungsbefugter Richter. Mehr besagt das Gesetz nicht. In der hier vorgenommenen Auslegung des Gesetzes wird er im Status eines Rechtshilfe gewährenden Richters gesehen.

Der Rechtsstatus des Güterichters

Die Einschätzung, dass es sich bei dem Güterichter um einen ersuchten Richter handelt, stimmt zumindest noch mit der für Art. 3 Ziff. 4 des Mediationsförderungsgesetzes vorgesehenen Formulierung überein. Dort wurde der Güterichter zunächst in § 278 Abs. 5 ZPO als ein „beauftragter oder ersuchter Richter“ bezeichnet. Selbst in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses war diese Legaldefinition noch verwendet worden. Erst in der endgültigen Gesetzesfassung wurden der beauftragte und ersuchte Richter in einen nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter)' umbenannt. Damit wird der Güterichter als ein gesetzlicher Terminus zumindest im Wortlaut vom beauftragten oder ersuchten Richter differenziert. Der Grund, warum der Gesetzgeber diese Begrifflichkeit gewählt hat, ist auf die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zurückzuführen.

Wenigstens ist der Güterichter ein Richter. Er übt eine auf Grund des Gesetzes den Richtern zugewiesene andere Aufgabe i. S. von § 4 Absatz II Nr. 2 DRiG aus. Die Güteverhandlung ist nach wie vor eine mit der ZPO-Reform eingeführte Verfahrensinstanz und dennoch ist die GüteRICHTERverhandlung mit der Güteverhandlung im bisher geübten ZPO Verständnis nicht mehr ohne Weiteres zu vergleichen. Die Unterschiede ergeben sich aus der Rolle des Güterichters.

Das Gesetz selbst qualifiziert den Güterichterstatus nicht. Folgt man der Empfehlung des BR, dann war der Grund, den Güterichter nicht als ersuchten Richter zu bezeichnen, lediglich von der Absicht getragen, jedem Richter derselben Gerichtsbarkeit außerhalb des streitentscheidenden Spruchkörpers (Prozessgericht), gleichgültig ob er demselben Gericht (Organisationseinheit) oder derselben Instanz angehört, zu befähigen, als Güterichter zu fungieren. Sein Status wurde bei den Erörterungen des Gesetzes nicht thematisiert.

Der rechtliche Status des Güterichters wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Prozessrichter die Parteien (nicht: das Verfahren!) vor (nicht: an) einen (nicht: den) Güterichter verweisen. Der Zweck ist eine Gütevrrhandelung. Was das ist, bestimmt § 278 Abs. 5 ZPO

Klargelegt ist seit dem Mediationsförderungsgesetz, dass der Güterichter im Richterstatus tätig wird. Diese Klarstellung war zwingend erforderlich, weil die zuvor geübte Richtermediation bis zum Inkrafttreten des Mediationsförderungsgesetzes auf keiner tragfähigen, rechtlichen Grundlage basierte. Somit ist der Güterichter ein gesetzlicher Richter, dessen Zuständigkeit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ableiten muss.

Die Macht des Güterichters

Entscheidungsmacht

Eines steht fest: Eine Entscheidungsmacht in der Sache hat der Güterichter nicht. Nicht zufällig entspricht diese Einschränkung der Formulierung in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz, wo das Prinzip der fehlenden Entscheidungsbefiugnis ebenfalls herausgestellt wird.

Verfahrenshoheit

Das Gesetzes besagt in §278 Abs. 5 ZPO besagt, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung ... vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Nach §278 Abs. 3 ZPO soll füer die Güteverhandlung ... das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Nach §159 ZPO kann ein Protokoll über eine Güteverhandlung ... vor einem Güterichter ... auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen werden.

Methodenhoheit

Anders als der Mediator ist der Güterichter jedoch frei in der Wahl seiner Methoden und sauch nicht an die Mediation gebunden. Theoretisch muss er die angewandte Methode nicht einmal mit den Parteien abstimmen. Die Regeln der Mediationskunst gelten für ihn nicht, zumindest nicht im juristischen Verständnis und mit der Konsequenz einer Haftung. Auf die sich aus dem Spruchrichterprivileg ergebende Haftungsbefreiung kann sich der Güterichter jedoch nicht berufen. § 823 Abs. 2 BGB befreit von der Haftung nur, wenn die Amtspflichtverletzung „... bei dem Urteil ...“ erfolgt.

Anwälte sehen in der Methodenhoheit des Güterichters ein Problem, das sie davon abhalten könnte, den Güterichter ihren Mandanten zu empfehlen. Tatsächlich müssen sie die Vorgehensweise und Kompetenz des individuellen Güterichters kennen, um zu wissen, worauf sie sich einlassen.

 Merke:

Die Rechtsstellung des Güterichters verleiht ihm zwar eine Methodenmacht. Andererseits befreit sie ihn nicht von den rechtlichen Grenzen der Verhandlungsführung 1

{EXAMPLE()}Amtsermittlung: Was in der Güteverhandlung außerhalb des Beibringungsgrundsatzes bekannt wird und in das Amtsermittlungsprinzip fällt, wäre von einem beauftragten oder ersuchten Richter als Teil der rechtsprechenden Gewalt sicherlich zu beachten und in das Verfahren einzuführen. Handelt es sich bei dem Güterichter um einen ersuchten Richter, dann ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Er hat den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten und muss das erkennende Gericht gegebenenfalls informieren. Eigene Ermittlungen hat er in keinem Fall durchzuführen. Individuelle Verfahrensabsprachen, wie sie die MDV erwartet, sind ihm verwehrt und allenfalls in den Grenzen seiner richterlichen Befugnisse gestattet. {EXAMPLE}

Privatautonomie

Die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit aufbauende Mediation beginnt mit einem Mediationsvertrag bzw. einer Mediationsdurchführungsvereinbarung. Der Güterichter kann zwar die Vorgehensweise in der Güterichterverrhandlung mit den Parteioen abstimmen. Anders als der frei praktizierende Mediatior kann er sich aber weder zu Handlungen verpflichten, noch kann er in eine vertragliche Beziehung zu den Parteien treten.

Die Rolle des Güterichters

Bezeichnung

Der Güterichter ist ein Richter, der als Mediator fungieren soll. Er darf als solcher jedoch nicht bezeichnet werden. Die Übergangsregelung in §9 Mediationsgesetz erlaubte die Bezeichnung gerichtlicher Mediator nur bis zum 1.August 2013. Die Bezeichnung soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Güterichter, wenn er eine methodengetreue Mediation durchführt, durchaus in der Funktion eines Mediators tätig wird - allerdings nicht als Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes.

Rollenvielfalt

Seine Rolle ist dennoch unklar. Ist er Mediator, Verhandler, Schlichter, Richter oder alles zusammen?
Unabhängig von der Bezeichnung überlässt das Gesetz Ihm mit der Methodenwahl auch die Definition seiner Rolle. Der Zusammenhang zwischen Methode (Verfahren) und der Rolle sind im Zusammenhang mit dem Kommunikationsmodell beschrieben worden. Jede Rolle bedient andere Methoden so wie andere Methoden andere Rollen einfordern.

Rollenklarheit

Nicht nur für das Gelingen des Verfahrens sondern auch für die Klarheit der mit den Rollen einhergehenden Funktionen und Aufgaben, ist dem Güterichter dringend zu empfehlen, seine Rolle, die damit verbundenen Aufgaben und Grenzen offenzulegen. Insbesondere sollte er die Mediation von einer Schlichgung oder einer bloßen Vergleichsverhandlung abgrenzen.

Die Parteien sind (auch wenn es der Güterichter ihnen erklärt) oft nicht mit den Besonderheiten der Mediation und insbesondere nicht mit den Besonderheiten der Rolle des Mediators vertraut. Oft sehen sie in dem Güterichter noch immer den Richter und nicht den Mediator. Umso mehr muss sich der Güterichter stabll in seiner Rolle bewegen.

Die Handlungsmöglichkeiten des Güterichters

Zumindest wenn der Güterichter eine Mediation anwendet, wird er versuchen, ihre Prinzipien zu beachten und zu verwirklichen. Dabei ergeben sich folgende Besonderheiten:

Freiwilligkeit

§278 Abs. 5 ZPO besagt, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung ... vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen soll. Das Gericht, womit auch der Güterichter angesprochen ist, ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Die Freiwilligkeit ist ein wesentliches Prinzip der Mediation. Deshalb wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Praxis bei Güterichterverfahren kaum angewendet. Die Bereitschaft für ein solches Verfahren wird meist im Vorfeld geprüft.

Vertraulichkeit

Der Güterichter sollte (der Fairness wegen) nicht nur die Möglichkeiten, sondern auch die Grenzen seiner Befugnisse bekannt geben. Weil er nicht zur Entscheidung berufen ist, ist er von der Amtsermittlungspflicht zumindest insofern befreit, als er keine zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Als ersuchter oder beauftragter Richter würde er sich als ein Teil der rechtsprechenden Gewalt verstehen und dem erkennenden Gericht inhaltlich zuarbeiten.

{EXAMPLE()}Amtsermittlung in einer Familiensache: Das Problem wird mehr als deutlich, wenn sich etwa in einer famiienrechtlichen Güterichterverhandlung der Verdacht einer Kindesgefährdung herausstellt. Kann der Güterichter diese Information vertraulioch behandeln? {EXAMPLE}

Um dem Güterichter die für eine Mediation gebotene Vertraulichkeit zu ermöglichen, könnte der Verweis an den Güterichter klarstellen, dass er zur Prozesshilfe nicht zur Rechtshilfe in Anspruch genommen wird. Dann würde die Verweisung als ein auf die Vergleichsverhandlung beschränkter Auftrag verstanden werden, der den Güterichter von allen Maßnahmen befreit, die der gerichtlichen Erkenntnisfindung dienen.

Es wäre kaum vorstellbar, dass ein Richter ohne eine klare gesetzliche Ermächtigung einen Güterichter ersucht, eine Vergleichsverhandlung unter Missachtung zwingender Tatumstände durchzuführen. Hat der Prozessrichter umgekehrt zu befürchten, dass Fakten aufkommen könnten, die er in einem Erkenntnisverfahren zu verwerten hat, dann ist ein Verweis an den Güterichter schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Mit der Verweisung an den Güterichter hat somit auch der Prozessrichter die Verantwortung über das, was im Verfahren geschieht. Es ist nicht allein eine Angelegenheit des Güterichters, wie er in der Güteverhandlung vorgeht.

Dass der Gesetzgeber dem Güterichter eine der hoheitlichen Kontrolle entzogene Vertraulichkeit garantieren wollte, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie wird dennoch aus dem Umstand gefolgert, dass der Gesetzgeber den Güterichter von der Protokollierungspflicht befreit hat. Vertreten wird auch die Auffassung, dass der Güterichter wegen der Ermächtigung in § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO, sich der Methode der Mediation zu bedienen, der Vertraulichkeit ein Vorrang einzuräumen hat. Diese Auffassung würde voraussetzen, dass der Güterichter die Methode der Mediation auch tatsächlich anwendet und nicht etwa eine Methode, die alles andere ist als Mediation und eher einer in der Vertraulichkeit nicht privilegierten Vergleichsverhandlung mündet.

Mit anderen Worten: Es wäre falsch und ist dem Gesetz gerade nicht zu entnehmen, dass die Gütever-handlung mit der Mediation gleichgesetzt wird. Schon die in § 278 Abs. 3 ZPO festgelegte Pflicht zum persönli-chen Erscheinen ist der Mediation fremd. Die optionale Ermächtigung zur Anwendung der Methoden der Media-tion ist demnach kein Argument zur Definition des Ver-fahrens oder des Richterstatus und rechtfertigt nicht die Annahme einer so weit reichenden Vertraulichkeit.

Informiertheit

Der Mediator hat nach §2 Mediationsgesetz im Falle einer Einigung darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen. Das wird für einen Jursten kaum möglich sein, ohne den Fall einer juristischen Einschätzung zuzuführen. Spätestens wenn der Güterichter den Vergleich protokolliert, wird sein Votum gefragt sein. Es verlangt viel von ihm, die Rolle des Mediators nicht zu verlassen.

Bedeutung für die Mediation

Mit der Unterscheidung zwischen dem Verfahren und der Methode der Mediation hat der Gesetzgeber den Mediationsradius sinnvoll erweitert. Die mögliche Rollenvielfalt des Güterichters verlangt eine Methodentreue, auch wenn der Güterichter dazu nicht verpflichtet ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 17:44 / Version 19.

Aliase: Prozesshilfe
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Bearbeitungshinweis: Textvollendung und Programmvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -

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Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Sonntag Dezember 15, 2024 10:16:48 CET.

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