Mediationsverbote
Das Mediationsverbot ist genau das, was der Name sagt: Ein Verbot, die Mediation durchzuführen. Solche Fälle gibt es. Sie sind zum Glück sehr selten, aber von Mediatoren zwingend zu beachten. Mediationsverbote können in folgenden Fällen auftreten:
- Die Mediation verfolgt einen sittenwidrigen Zweck
- Der Mediator oder die Mediatoren waren in derselben Sache bereits für eine der Parteien tätig
- Der Mediator ist nicht ausgebildet
Weil sich die Anlässe, die ein Verbot zur Durchführung der Mediation zur Folge haben einmal auf das Verfahren an und für sich beziehen und zum anderen auf die Person des Mediators, wird auch zwischen dem Verfahrensverbot und dem Mediatorenverbot unterschieden. Beide Begriffe werden jedoch in dem Begriff Mediationsverbot zusammengeführt. Im einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Sittenwidrigkeit
Wäre eine Mediation zulässig, um den Streit von Gaunern über ihre Beute zu regeln?
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Das Gesetz erlaubt keine verbotenen Rechtsgeschäfte. Es unterstützt auch keine sittenwidrigen Rechtsgeschäfte. In beiden Fällen wäre die Vereinbarung zur Durchführung einer Mediation unwirksam. § 134 BGB besagt:
§ 138 BGB besagt gleichlautend:
Die Beute stammt aus einer verbotenen Tätigkeit. Die Schlichtung des Streits der Diebe über die Verteilung der Beute würde die verbotene Tätigkeit unterstützen. Sie ist deshalb auch verboten. Der Unterstützer macht sich zum bei Helfer, weil er dazu beiträgt, die Beute (Früchte aus der Tat) zu sichern. Aus diesem Gedanken heraus wäre die Mediation also in jedem Fall verboten, weil sie selbst eine strafbare Handlung darstellt. Wie ist die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Mediator darauf vertraut, die Diebe zu läutern und wenn er darauf spekuliert, Ihnen die Einsicht zu vermitteln, die Beute zurückzugeben? Mit diesem Ansatz verfolgt die Mediation nicht nur rein verbotene Zwecke. Sie wäre also durchaus zulässig, müsste aber sofort abgebrochen werden, wenn es sich herausstellt, dass dieser Zweck nicht zu erreichen ist.
Bitte beachten Sie, dass Überlegungen rein theoretischer Natur sind. Es ist fraglich ob sich ein Mediator exculpieren kann, wenn ihm später der Vorwurf der (versuchten) Beihilfe gemacht wird, weil der Auftrag eindeutig darauf gerichtet war, die rechtswidrige Tat zu sichern. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Parteien zwar ein sittenwidriges Ziel anstreben, dabei aber lösungsoffen sind:
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Vorbefassung
Ein eindeutiges, an den Mediator gerichtetes Verbot zur Durchführung einer Mediation ergibt sich aus §3 Abs. 2 Mediationsgesetz. Dort wird ausgeführt:
Der genaue Umfang dieses Verbotes und die Frage was eine Sache ist, ergibt sich aus der Kommentierung zu §3 Mediationsgesetz.
Ausbildung
§1 Mediationsgesetz besagt, dass und wann ein Mediator eine Mediation durchführt. §5 Mediationsgesetz besagt, wer ein Mediator ist bzw. wer sich als solcher bezeichnen darf. Eine Ausbildung wird vorausgesetzt. Mithin kann eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes nur von einem ausgebildeten Mediator ausgeführt werden. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich die Konsequenz, dass jemand der kein ausgebildeter Mediator ist auch keine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes ausführen kann.
Rechtsfolgen
Das Gesetz stellt die Durchführung einer Mediation trotz des Mediationsverbotes nicht direkt unter Strafe. Die Rechtsfolge ist stets die Unwirksamkeit des Mediationsvertrages. Das bedeutet, dass der Mediator kein Honorar verlangen kann. Eine strafbare Handlung müsse darüber hinaus einen Strafbarkeitstatbestand erfüllen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Mediator Beihilfe zu einer Straftat leistet. Wenn er unzulässigerweise mit der Durchführung einer Mediation wirbt könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz vorliegen, das seinerseits Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.
Bitte beachten Sie den Grundsatz, dass die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung unabhängig von der Wirksamkeit der Mediationsvereinbarungen1 beurteilt wird. Zwar wird im Falle der auf sittenwidrige Ziele ausgerichteten Mediation die Abschlussvereinbarung selbst auch sittenwidrig sein. Falls dem nicht so ist, kann auch die Mediation nicht sittenwidrig sein. Auch wenn das eine das andere impliziert, sind die Prüfungen getrennt voneinander durchzuführen. Eine Abschlussvereinbarung, die trotz der verbotenen Vor- oder Nachbefassung zustande kommt, ist also wirksam. Das gleiche gilt bei einer Abschlussvereinbarung zwischen den Parteien nach einer Mediation durch einen nicht aiusgebildeten Mediator.
Bedeutung für die Mediation
Die Prüfung der Erlaubnis zur Durchführung einer Mediation ist Teil der Zulässigkeitsprüfung. Sie ist von der Frage der Geeignetheit zu unterscheiden aber ebenso wie diese, zu jeder Zeit des Verfahrens durchzuführen.
Was tun wenn ...
- Der Mediator unterlässt die Prüfung der Zulässigkeit (Mediationsvoraussetzungen)
- Der Mediator unterlässt die Prüfung der Geeignetheit
- Der Mediator führt nach der Mediation ein Coaching durch
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Mediationsverbote
Siehe auch: Mediationsgesetz, Geeignetheit
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