Lade...
 

§9 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §9 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9

§ 9 Übergangsbestimmung
(1) Die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Kommentierung
  Aktionshinweis

Der Onlinekommentar ist ein interaktives Projekt. Sie können die Kommentierung kommentieren, indem Sie auf den Button "Kommentare" am Ende der Seite klicken oder sich an der Disksussion beteiligen.

Es ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung "gerichtsinterne Mediation" verwendet und den Klammerzusatz nur auf die Verwendung der Personenbezeichnung (gerichtlicher Mediator) erstreckt und nicht auf die Bezeichnung der Güterichterverhandlung als Mediation. Daraus kann gefolgert werden, dass das Güterichterverfahren nach wie vor als gerichtsinterne Mediation angesehen wird, obwohl das Güterichterverfahren zweifellos keine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes ist. Das Mediationsgesetz ist auf die gerichtsinterne Mediation nicht anwendbar. Die Praxis bezeichnet das Güterichterverfahren nach wie vor als Mediation. Sie wird beispielsweise als "Mediation bei der Güterichterin bzw. beim Güterichter" bezeichnet.1 Die Mediation wird auch in diesem Fall weiterhin als ein Verfahren bezeichnet (in dem die Parteien eines Gerichtsprozesses mit Unterstützung einer Mediatorin oder eines Mediators ihren Konflikt selbständig lösen), obwohl das Gesetz lediglich eine methodische Anwendung der Mediation im Güteverfahren erlaubt.

Als Begründung für die Benennungsregelung führt der Entwurf des Mediationsgesetzes aus, dass diese Vorschrift eine Erlaubnis darstelle, die gerichtsinterne Mediation fortzuführen, falls eine (zu dem Zeitpunkt noch vorgesehene) Rechtsverordnung nach § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausbleiben sollte.2 Bis zum Erlass des Mediationsgesetzes wurde der Wortlaut des Mediationsgfesetzes jedoch geändert. Der §15 GVG wurde aufgehoben. Es bedarf keiner landesgesetzlichen Einführung der gerichtsinternen Mediation. Deshalb war der Zusatz in dem entsprechenden §7 des Gesetzesentwurfs "solange keine Rechtsverordnung nach § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassen worden ist" in die endgültige Fassung dieser Vorschrift folgerichtig nicht übernommen.

Heute sind die Güterichterverhandlungen durch das Gesetz (etwa §278 Abs. 5 ZPO) legitimiert. Dort wird ausgeführt, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Damit sollten die Begriflichkeiten eigentlich geklärt sein. Die gerichtliche Mediation ist eine Güteverhandlung und der Richter ist nicht als Mediator zu bezeichnen, auch wenn er in dieser Rolle funktional in Erscheinung tritt.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 11:57 / Version 18.

Siehe auch: Mediation, Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag November 18, 2024 15:25:18 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten