Lade...
 

§8 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §8 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Evaluierung

§ 8 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum. Juli 2017 auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

Kommentierung
  Aktionshinweis

Der Onlinekommentar ist ein interaktives Projekt. Sie können die Kommentierung kommentieren, indem Sie auf den Button "Kommentare" am Ende der Seite klicken oder sich an der Disksussion beteiligen.

 Bearbeitungshinweis:
Dieser Beitrag muss noch bearbeitet werden. Sie können daran mitwirken. Bitte informieren Sie sich im Beitrag Bearbeitungsbedarf. Die Bearbeitungsrückstände werden zur Textvollendung vorgemerkt

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 10:33 / Version 13.

Siehe auch: Mediation, Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 22, 2024 02:33:57 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minuten