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§9 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich in einem Dokument, das dem Titel Kommentare der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird und Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetz ist. Der Wortlaut des Mediationsgesetzes wird in den Textdokumenten häufig angesprochen und referenziert. Beachten Sie bitte auch die korrespondierenden Beiträge und die Ausführungen zum Recht im Mediationshandbuch.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Evaluierung Buch

§ 9 Übergangsbestimmung
(1) Die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

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Bearbeitungsstand: 2023-02-16 22:56 / Version 11.

Alias:
Siehe auch: Mediation, Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Page last modified on Saturday June 10, 2023 07:23:47 CEST.