Ein Beitrag zum Mediationsarchiv
Konfliktmediation
Seit der Gesetzgeber den Streit mit dem Konflikt gleichgesetzt hat und in §1 Mediationsgesetz definiert hat, dass die Parteien eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben, ist jede Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes eine Konfliktmediation. Der Begriff wurde eingeführt, um die Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes von einer Vertragsmediation abzugrenzen, bei der meditative Methoden im Vorfeld oder im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen eingesetzt werden.
Siehe auch: Vertragsmediation
Prüfvermerk: -