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Geldtransaktionen können Pflichten auslösen

Wissensmanagement » Fachbuch Mediation / 2. Buchabschnitt» Es gibt Pflichten, die Sie als Mediator den Parteien gegenüber einzuhalten haben aber auch solche, die dem Staat gegenüber bestehen. Zu solchen, vom Gesetz auferlegten Auflagen gehören die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Sie sind nicht unproblematisch, weshalb sie einen eigenen Beitrag verdienen.


Diesmal ist es vielleicht ein Vorteil, wenn der Mediator kein Anwalt ist, denn Anwälte sind im Geldwäschegesetz ausdrücklich erwähnt, Mediatoren nicht. Es gibt also wieder ein unterschiedliches Berufsrecht, wenn der Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird nicht als solcher, sondern als Anwalt behandelt wird. Das ist nicht ungewöhnlich und im Zusammenhang mit dem Anwaltsmediator aufgedeckt. Ohne hier auf die Problematik einzugehen, ob und inwieweit das Oxymoron Anwaltsmediator überhaupt stimmig sein kann, ist das Geldwäschegesetz ein Fakt, an dessen Formulierungen weder der Anwalt noch der Mediator vorbeikommen. Deshalb ist es besser, sich der Realität zu stellen und gegebenenfalls nach Berufsgruppen zu unterscheiden. Aber der Reihe nach. Zunächst einmal soll geklärt werden, was das Geldwäschegesetz überhaupt ist und wann es für wen anwendbar ist.

Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes

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