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Die rechtliche Absicherung der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Titelseite der Rubrik Absicherung des 7. Buchabschnitts Recht. Beachten Sie bitte auch:

Recht Abgrenzung Verfahrensrecht Vereinbarungen Absicherung Rechtsschutz Beweiserhebung

Worum es geht: Das Recht kann dazu beitragen, dass die Mediation korrekt verstanden und durchgeführt wird. Die Mediation begegnet dem Recht auf verschiedenen Ebenen. Da ist einerseite der Ruf nach dem Staat1 . Andererseits kommt die Frage auf, ob und inwieweit die Mediation nicht besser ohne eine staatliche Hilfe auskommen kann. Immerhin ist sie doch ein Verfahren, das sich auf die Eigenverantwortung der Beteiligten beruift.

Einführung und Inhalt: Sicherheit ist wichtig. Besondersd im Konflikt. Deshalb erstrecklt sich das Sicherheitsbedürfnis auch auf die Mediation selbst und insbesondere die mit ihr einmhergehende Wirkung.

Absicherungsbedarf

Das Sicherhetsbedürfnis ist grundsätzöich abhängig von der Risikoeinschätzung der Mediation.
Grundsätzlich kann die rechtliche Absicherung der Mediation auf zwei unterschiedlichen Ebenen erfolgen, die miteinander konkurrieren:

  1. Systemische Absicherung
  2. Individuelle Absicherung

Systemische Absicherung

Die systemische Sicherung betrifft die Frage der rechtlichen Einbeziehung der Mediation in die Landschaft der Konfliktbeilegungsverfahren und der Systematik des die Mediation umgebenden Rechtssystems. Es bedarf keiner Entschdiung dafür, dass die Mediation dem Recht des jeweiligen Staates unterliegt und es zu beachten hat. Die Frage ist vielmehr, ob das Recht eine Einbeziehung der Mediation unterstützt oder hindert. Grundsätzlich gilt die Regel:

 Merke:
Jede Frembestimmung geht auf Kosten der Selbstbestimmung. Jede Fremdverantwortung geht auf Kosten der Eigenverantwortung.2

Der Gesetzgeber trägt also nur dann zur Stärkung der Mediation bei, wenn er die Eigenverantwortung der Beteiligten stärkt. Damit sich die Parteien für eine Mediation entscheiden können, kann er z.B. dazu beitragen, dass die Mediation eindeutig zu identifizieren und von anderen Verfahren abzugrenzen ist. Wo Regulierungen in Betracht kommen, muss das Wesen der Mediation beachtet werden. Zum Wesen der Mediation gehört die Fähigkeit zur Selbstregulierung und die Beachtung der Mechanismen, die zur Selbstregulierung beitragen. Wichtiger als eine Änderung des Mediationsgesetzes sind deshalb gesetzliche Anpasssungen im Umfeld der Mediation. Einige Vorschriften erschweren die Mediation. Die betroffenen Regelungen sind in der Watchlist zu finden.

Individuelle Absicherung

Gerade weil das Gesetz keine Details zur Mediation regeln kann und soll, ist sie auf individuelle Absicherungen angewiesen. Der Spielraum des Privatrechts kommt dem Mediator dabei durchaus zugute. Allerdinfgs muss er sich im Mediationsrecht auskennen, wenn er die rechtlichen Möglichkeiten nutzen will, um die Mediation auch individualrechtlich abzusichern. Wieder ist der Mediator der Komplexität ausgesetzt. Der Mediator kann zur rechtlichen Absicherung der Mediation mit folgenden Maßnahmen beitragen:

Das Mediationsgesetz beschreibt die Mediation eher ungenau. Welche konkreten Verpflichtungen sich für den Mediator bei Einzelfragen ergeben, ist nicht im Detail geregelt. Hier helfen die Vereinbarungen, mit denen die Rahmenbedingungen festgelegt werden. Eine Ergänzung des Mediationsvertrages und die Einbeziehung von Standards und Benchmarks eine zusätzliche Rechtssicherheit bieten.

Auch wenn Protokolle nicht vorgesehen sind, muss der Mediator auf Nachweise zurückgreifen können, um die wichtigsten Schritte und Pflichterfüllungen im Verfahren nachweisen zu können.

Zwar kann sich der Mediator auf den Beratungshinweis zurückziehen. Er sollte eber mindestens die formalen Anforderungen kennen, die zu erfüllen sind, um eine wirksame Abschlussvereinbarung zu ermöglichen.

Die Mediation darf nicht dazu führen, dass nicht abänderbare Fristen ungenutzt verstreichen. Hier sind klare Hinweise an die Parteien erfoerderlich, dass sie selbst für die Überwachung und Einhaltung der Fristen einzustehen haben.

Bei Unklarheiten über Mediationsergebnisse oder bei Streitigkeiten hilft eine Mediationsklausel zur Sicherstellung einer Mediation.

Die Abschlussvereinbarung ist nicht vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit kann jedoch zu ihrer Sicherstellung ermöglicht werden.

Die Vertraulichkeit wird durch Zusatzvereinbarungen gesichert

Bedeutung für die Mediation

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Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-25 09:51 / Version 20.

Alias: Mediationssicherheit
Siehe auch:
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch Dezember 25, 2024 18:37:43 CET.

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