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§ 6 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §6 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9

§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus-und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind....

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2023-09-17 10:31 / Version 22.

Alias: zertifizierter Mediator - Verordnungsermächtigung
Siehe auch: Berufsmediator, Funktionsmediator
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -



Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 12, 2024 01:16:13 CET.

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