Widerruf nach §355 BGB
Widerruf. Frage an die Juristen: Was ist mit Haftunsansprüchen? Also folgender Fall: Der Mediator macht keine Woderrufsbelehru7ng. Die Leistung wird erbracht. Jetzt erfährt der Verbrauicher und Mediand, dass er widerrufen könnte, und übt den Widerruf aus. Er bekommt den gezahlten Lohn zurück bzw. muss nicht zahlen. Kurz danach bemerkt er auch einen Fehler, der zu einem Schadensersatz gegen den Mediatior berechtigt. Muss der Mediator nach dem Widerruf dafür auch einstehen?
§355 BGB eralubt einen Widerruf des Mediationsvertrages bei Verbraucherverträgen. Wenn die Leistung erbracht wurde, aber die Belehrung über das Widerrufsrecht augeblieben war, entfällt der Zahluzngsanspruch, wenn widerrufen wird. Einzelheiten sind hier nachzulesen: