A. Problem und Ziel
Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation,
nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation
(außergerichtliche Mediation), die während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts
durchgeführte Mediation (gerichtsnahe Mediation) und die innerhalb eines Gerichts
von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (richterliche Mediation)
weitgehend ungeregelt. Für die richterliche Mediation soll eine ausdrückliche
rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte
der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011 in deutsches
Recht umzusetzen.
B. Lösung
Der Entwurf stärkt die Mediation, indem er die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens
durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die
Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert. Zudem
werden bestimmte Mindestanforderungen an Mediatorinnen und Mediatoren gesetzlich
geregelt. Des Weiteren werden wissenschaftlich begleitete Modellprojekte an den
Gerichten ermöglicht, um festzustellen, ob und in welchem Umfang es bei der Durchführung
einer mit staatlicher Unterstützung geförderten außergerichtlichen Mediation in Familiensachen
Einspareffekte im Bereich der Prozesskostenhilfe gibt. Schließlich wird die
Möglichkeit einer Verweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in die Mediation oder in ein
anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert und die richterliche
Mediation in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz,
der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Finanzgerichtsordnung
und dem Patentgesetz ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2 - Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
2. Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die
Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Referentenentwurf
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung1)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Die Mediation kann durchgeführt werden
1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation),
2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation)
oder
3. innerhalb des Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (richterliche
Mediation).
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis,
die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 2
Aufgaben des Mediators
(1) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(2) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Mediationsverfahren eingebunden sind. Er kann mit den Parteien getrennte Gespräche führen, wenn er dies für zweckmäßig hält.
(3) Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(4) Der Mediator vergewissert sich im Falle einer Einigung, dass die Parteien die
Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen.
§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere
um eine erhebliche Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators
Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine angemessene Aus- und Fortbildung
sicher, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann.
§ 6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation bei Familiensachen an Gerichten der Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für den Rechtsstreit zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der
wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass richterliche Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die richterliche Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 278 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 278a Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation“.
b) Nach der Angabe zu § 796c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung“.
2. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der richterlichen Mediation wird ein Protokoll nur erstellt, soweit die Parteien
dies übereinstimmend beantragen oder ein Vergleich festzustellen ist.“
3. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen
Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist oder
warum ein solcher Versuch unterlassen wurde;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit
des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme
besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter
Gründe entgegenstehen.“
4. § 278 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
5. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:
„§ 278a
Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien
hierzu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien eine
richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die richterliche
Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Sie ist nicht öffentlich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Schließen die Parteien in der richterlichen Mediation einen Vergleich, kann der richterliche Mediator wie ein entscheidungsbefugter Richter den Inhalt des Vergleichs im Protokoll feststellen und den Streitwert festsetzen.“
6. § 794 Absatz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:
„4b. aus Beschlüssen nach den §§ 796b bis 796d;“
7. Nach § 796c wird folgender § 796d eingefügt:
„§ 796d
Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
(1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag
aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der
anderen Partei für vollstreckbar erklärt. Stehen der Vollstreckbarerklärung Hindernisse
entgegen, setzt das Gericht den Parteien zur Behebung eine angemessene Frist.
Mit Zustimmung der Parteien sorgt es in der Entscheidung für die in der Zwangsvollstreckung
nötige Bestimmtheit. Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn die
Vereinbarung unwirksam ist oder ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung
verstoßen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet
nicht statt.
(2) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht zuständig, welches in der Mediationsvereinbarung bezeichnet ist. Fehlt eine solche Bezeichnung und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt, anderenfalls das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(3) Mit Zustimmung aller Parteien kann eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung ferner von einem deutschen Notar für vollstreckbar erklärt werden. Absatz
1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab,
ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht angefochten
werden; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
8. In § 797 Absatz 6 wird die Angabe „§ 796c“ durch die Angabe „den §§ 796c und 796d
Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation“
- 8 - Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag soll die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen
ist oder warum ein solcher Versuch unterlassen wurde.“
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein
anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden
sich die Beteiligten hierzu, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht einzelnen oder allen
Beteiligten eine richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die richterliche Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter
statt. Sie ist nicht öffentlich, soweit die an der richterlichen Mediation Beteiligten
nichts anderes vereinbaren. Schließen die an der richterlichen Mediation Beteiligten
einen Vergleich, kann der richterliche Mediator dessen Inhalt wie ein entscheidungsbefugter
Richter im Terminsvermerk feststellen und den Verfahrenswert festsetzen.
Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des
Kindes, bleibt die Billigung des Vergleichs entsprechend § 156 Absatz 2 dem entscheidungsbefugten
Richter vorbehalten.
(3) Im Rahmen der richterlichen Mediation wird ein Terminsvermerk nur aufgenommen,
soweit die an der richterlichen Mediation Beteiligten dies übereinstimmend
beantragen oder ein Vergleich festzustellen ist. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
4. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
b) Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort
„Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„ (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation,
eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer
richterlichen Mediation ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei
Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“
6. § 156 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach „angeordnet“ die Wörter „oder entscheiden sich
Beteiligte auf Vorschlag des Gerichts für eine Mediation, ein anderes Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder für eine richterliche Mediation“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden vor den Wörtern „über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte
durch Referendare“ die Wörter „über die richterliche Mediation,“ eingefügt.
2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt
„§ 54a
Außergerichtliche Konfliktbeilegung; Mediation
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien
hierzu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist
Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das
Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend
dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung
noch betrieben wird.
(2) Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien eine
richterliche Mediation vorschlagen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die richterliche
Mediation findet vor einem nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Sie ist
nicht öffentlich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Schließen die Parteien
in der richterlichen Mediation einen Vergleich, kann der richterliche Mediator wie
ein entscheidungsbefugter Richter den Inhalt des Vergleichs im Protokoll feststellen
und den Streitwert festsetzen.“
Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“
die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“
die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August
- 10 - Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird in Satz 1 nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“
die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“
die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“
die Angabe „einschließlich § 15“ und nach dem Wort „Zivilprozessordnung“
die Angabe „einschließlich § 278a“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In Nummer 2118 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5.
Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder
einer Mediationsvereinbarung nach § 796d ZPO“ angefügt.
Artikel 10
Änderung der Kostenordnung
In § 148a Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „(§§ 796a bis 796c der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die Wörter
„einer Mediationsvereinbarung (§ 796d der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Patentgesetzes
Dem § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine
außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine richterliche Mediation vorschlagen.“
Artikel 12
Änderung des Markengesetzes
Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082 (1995 I 156); 1996, 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine
außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine richterliche Mediation vorschlagen.“
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … einsetzen: … in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Begriff
In der Mediationspraxis und der Literatur wird Mediation (lat. mediatio: Vermittlung) als ein
Verfahren verstanden, bei dem Parteien mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators
freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben
(vgl. nur: Mähler/Mähler in: Duss-von Werdt u. a., Mediation, 1995, S. 13). Insbesondere
im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien für die Lösung des Konflikts
unterscheidet sich die Mediation von anderen Verfahren, in denen die den Streit schlichtende
Person den Parteien eine bestimmte Konfliktlösung vorschlagen kann (Schlichtung)
oder der Streit der Parteien durch einen Dritten entschieden wird (gerichtliches Verfahren
und Schiedsgerichtsverfahren). Von der Rechtsberatung unterscheidet sich die Mediation
insbesondere insoweit, als im Mediationsverfahren zwar das Recht als ein wesentlicher
Orientierungspunkt für mögliche Konfliktlösungen erörtert werden kann, eine konkrete
rechtliche Beratung über die dem Konflikt zugrundeliegenden Rechtsfragen jedoch nicht
erfolgen darf.
2. Entwicklung der Mediation
Der Gedanke, Konflikte durch Verhandlungs- und Vermittlungsstrategien beizulegen, ist
sehr alt und findet sich zum Teil schon vor der Entstehung von Rechtsnormen und staatlichen
Organisationen (vgl. nur: Hehn, Handbuch Mediation, 2. Auflage, § 8 Rn. 3ff.). Nicht
nur in Japan, China und weiten Teilen Afrikas ist der Vermittlungsgedanke seit jeher ein
wesentliches Mittel zur Beilegung von Konflikten. Auch in Europa reichen die Wurzeln der
Mediation bis in das Altertum zurück. So wählten die Bürger von Athen im Jahr 594/3 v.
Chr. Solon zum Vermittler, um den dem attischen Staat drohenden Bürgerkrieg abzuwenden.
In der Präambel zum Friedensvertrag, der am 24. Oktober 1648 mit dem westfälischen
Frieden zu Münster den 30-jährigen Krieg beendete, wird der venezianische Ritter
Alvise Contarini erwähnt, der „den Auftrag eines Mediators unabhängig von den Begehrlichkeiten
der Parteien während beinahe fünf Jahren unverdrossen erfüllt und damit den
Frieden möglich gemacht hat“ (vgl.: Duss-von Werdt, homo mediator, S. 24 ff. und 44 ff.).
Im 20. Jahrhundert fand in den 70er-Jahren zunächst in den USA eine intensive Beschäftigung
mit alternativen Formen der Konfliktregelung (ADR) statt. Dabei wurde auch der
Gedanke der Mediation wieder aufgegriffen und weiterentwickelt, der dann Mitte der 80er-
Jahre auch in Europa zunehmend Beachtung fand. In Deutschland ist das Institut der Mediation
größtenteils gesetzlich ungeregelt. Es existieren bislang nur vereinzelte die Mediation
betreffende Bestimmungen (vgl. § 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 278 Absatz
5 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA).
3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Am 19. April 2002 legte die Kommission das Grünbuch über alternative Verfahren zur
Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vor (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/
de/com/2002/com2002_0196de01.pdf). Die Beratungen über das Grünbuch führten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0718:FIN:DE:PDF), den die Kommission am 22. Oktober 2004 vorlegte.
Nach mehrjährigen Beratungen verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat
am 21. Mai 2008 die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivilund
Handelssachen (Europäische Mediationsrichtlinie – Mediations-RL, abgedruckt in:
Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.5.2008, L 136, S. 3 ff.). Mit der Richtlinie sollen
Rahmenregeln eingeführt werden, „um die Nutzung der Mediation weiter zu fördern und
sicherzustellen, dass die Parteien, die die Mediation in Anspruch nehmen, sich auf einen
vorhersehbaren rechtlichen Rahmen verlassen können“ (Erwägungsgrund 7 Mediations-
RL).
Die europäische Mediationsrichtlinie gilt nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten in
Zivil- und Handelssachen, die in Artikel 2 Mediations-RL definiert werden. Sie verpflichtet
die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, Regelungen zur Vertraulichkeit der Mediation, zur
Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung und zur Auswirkung der Mediation auf
Verjährungsfristen zu schaffen (Artikel 6 bis 8 Mediations-RL).
Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln
die Qualität der Mediation sowie deren Inanspruchnahme fördern (Artikel 4 und 5 Mediations-
RL).
4. Vorarbeiten für das Gesetz
Zur Vorbereitung des Gesetzes wurde das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Privatrecht in Hamburg beauftragt, ein rechtsvergleichendes Gutachten zur
Mediation in ausgewählten Ländern der Welt zu erstellen (vgl. Hopt/Steffek, Mediation –
Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen, Tübingen 2008). Ergänzend hat das
Bundesministerium der Justiz eine interdisziplinäre Expertenkommission einberufen, die
die Vorbereitungsarbeiten intensiv unterstützt hat.
Auch der 67. Deutsche Juristentag (DJT) 2008 hat sich in einer eigenen Abteilung mit der
Mediation und weiteren Verfahren konsensualer Streitbeilegung beschäftigt und zahlreiche
Beschlüsse zum Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht gefasst.
Im Rahmen der von der Bundesregierung veranlassten wissenschaftlichen Begleitforschung
wurde darüber hinaus ein rechtstatsächliches Gutachten eingeholt, das für Sorgeund
Umgangsrechtsstreitigkeiten familiengerichtliche Verfahren und Familienmediation
hinsichtlich Kosten, Verfahrensdauer, Zufriedenheit, Nachhaltigkeit und Folgewirkungen
miteinander vergleicht (Greger, Kosten und Folgekosten familiengerichtlicher Sorge- und
Umgangstreitigkeiten bei Trennungen und Scheidungen – Vergleich zwischen familiengerichtlichen
Verfahren und Familienmediation).
II. Inhalt des Entwurfs
Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden bereits in verschiedenen
gesetzlichen Bestimmungen erwähnt (vgl. nur § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO, §§ 135 Absatz
1 Satz 1 und 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Neben der außergerichtlichen Mediation
gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen
Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere
Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des sog. Mini Trial und der
sog. Early Neutral Evaluation (vgl. dazu nur: Risse/Wagner, Handbuch der Mediation,
2. Auflage, § 23 Rn. 93 ff.). Diese Verfahren werden in den verschiedensten Ausprägungen
und Kombinationen praktiziert, und es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen wird. Obwohl, wie hieraus ersichtlich, den Parteien zahlreiche Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zur Verfügung stehen, werden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Der Gesetzgeber kann jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten.
Denn „eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“ (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01).
Ziel des Entwurfs ist, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation
im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen
stärker zu verankern. Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkt
der Entwurf dabei insbesondere die außergerichtliche Mediation. Dagegen enthält der
Entwurf keine Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich, da es sich hierbei trotz der Nähe
zur Mediation um eine gesetzlich bereits geregelte Spezialmaterie handelt.
Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten,
sondern stellt die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeidet
so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung. Denn es erscheint wenig sachgerecht,
nahezu identische Sachverhalte allein wegen formaler Kriterien wie dem Wohnsitz
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien unterschiedlich zu behandeln.
Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, wird eine allgemeine
Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt. Daraus folgt
zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in der ZPO
und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit
von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig,
eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig
für vollstreckbar erklären zu lassen.
Kein Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf die Verjährung. Denn die Verjährung ist
bereits nach geltendem Recht nach § 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung
dar (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 203 Rn. 5,
m. w. N.). Daher besteht auch kein Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Mediations-RL.
Schließlich schafft der Entwurf eine Rechtsgrundlage in allen Verfahrensordnungen mit
Ausnahme der Strafprozessordnung (StPO), um den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung
oder – soweit vom Landesrecht vorgesehen – eine richterliche Mediation
vorschlagen zu können.
Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von einem bereits klar umrissenen Berufsbild kann noch nicht ausgegangen werden, weshalb der Entwurf sich darauf beschränkt, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.
Die Vorschriften des Mediationsgesetzes (MediationsG) gelten für alle Mediatorinnen und
Mediatoren, auch für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9, Artikel
74 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 11 sowie aus Artikel 108 Absatz 6 des Grundgesetzes
(GG).
Soweit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz
1 Nummer 11 GG in Anspruch genommen wird, besteht die Erforderlichkeit einer
bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche
Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer Aus- und Fortbildungspflicht für
Mediatorinnen und Mediatoren (§§ 2 bis 4 MediationsG) ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Ausbleibende oder unterschiedliche Regelungen durch die Landesgesetzgeber würden zu
einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere wäre zu
befürchten, dass Grundprinzipien der Mediation wie die Unabhängigkeit und Neutralität
der Mediatorinnen und Mediatoren oder die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens nicht
bundesweit gelten würden. Bei länderübergreifenden Mediationen könnte es sogar dazu
führen, dass unterschiedliche Standards angewendet werden müssten. Dies wäre, vor
allem aus Sicht der Mediantinnen und Medianten, nicht hinnehmbar.
Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer allgemeinen
Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren ist auch zur Wahrung
der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Denn Landesregelungen oder das Untätigkeitbleiben der Länder würden erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Insbesondere wäre zu befürchten,
dass die unterschiedliche landesrechtliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende
Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Das gilt vor allem für die Mediatorinnen und Mediatoren
treffende allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung. Eine bundesweite Regelung
stellt sicher, dass derartige wettbewerbsverzerrende Verhältnisse vermieden werden.
V. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Förderung der Mediation und anderer Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll zu einer nachhaltigen Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Bürgerinnen und Bürgern und insgesamt zu einer Verbesserung der Streitkultur
beitragen.
Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten
Der Entwurf sieht keine Rechtsvereinfachung vor.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die
Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
VI. Alternativen
Zu den Regelungen des Entwurfs bestehen keine Alternativen.
- 16 - Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
VII. Befristung
Eine Befristung des Entwurfs ist nicht möglich.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IX. Geschlechterspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Die Grundsätze des Gender Mainstreaming wurden in der Gesetzesbegründung durchweg
beachtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Mediationsgesetz)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
In § 1 MediationsG werden die Begriffe „Mediation“ und „Mediator“ in Anlehnung an die
Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Mediations-RL legaldefiniert. Die Formulierung lässt
offen, wie viele Parteien an einer Mediation beteiligt sind. Dies können zwei, aber auch
mehr Personen sein.
An beide Begriffe sind konkrete Rechtsfolgen, insbesondere Rechte und Pflichten geknüpft.
So machen die Verschwiegenheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht für
Mediatorinnen und Mediatoren eine klare rechtliche Eingrenzung des betroffenen Personenkreises
und die in die ZPO neu eingeführten Regelungen über die Mediationsvereinbarung
als Vollstreckungstitel eine Definition des Verfahrens der Mediation erforderlich.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 MediationsG definierte Mediation schließt nach Artikel 3 Buchstabe
a Mediations-RL auch die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren
in der betreffenden Streitsache zuständig ist (richterliche Mediation, vgl. im
Gesetzentwurf Artikel 3 Nummer 5 (§ 278a ZPO), Artikel 4 Nummer 3 (§ 36a Absatz 2
FamFG), Artikel 5 Nummer 2 (§ 54a Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)).
Der im MediationsG verwendete Begriff „Partei“ ist untechnisch zu verstehen und bezeichnet
die an der Mediation teilnehmenden Personen (Medianten). Die Definition ist
daher auch für Verfahrensordnungen anwendbar, die anders als die ZPO den Begriff
„Partei“ nicht kennen, sondern zum Beispiel von „Beteiligten“ sprechen, wie das FamFG
oder die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Vertraulichkeit ist für den Erfolg einer Mediation entscheidend. Denn nur so können
die Parteien ihre regelungsbedürftigen Interessen und die hierfür wesentlichen Informationen
offen mitteilen. In dem vertraulichen Rahmen der Mediation können die Parteien zu
gemeinsamen Überzeugungen gelangen, die Grundlage einer von allen Seiten als gerecht
empfundenen Lösung sind.
Die Freiwilligkeit der Mediation bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich selbst entscheiden,
ob sie eine Mediation durchführen wollen. Aus Artikel 3 Buchstabe a Mediations-RL
folgt, dass es mit dem Prinzip der Freiwilligkeit vereinbar ist, wenn die Mediation von einem
Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben wird. Allerdings
sind die Parteien auch in diesen Fällen berechtigt, die Mediation zu beenden, wenn
sie zu keiner Vereinbarung gelangen können.
Das Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit unterstreicht die Bedeutung der Autonomie
der Parteien in der Mediation. Diese bleiben während des gesamten Verfahrens für die
zur Konfliktbeilegung getroffenen Maßnahmen und Absprachen und insbesondere auch
für den Inhalt der abschließenden Vereinbarung verantwortlich. Eine Übertragung der
Entscheidungskompetenz auf die Mediatorin oder den Mediator erfolgt, anders als bei
einem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Schlichtung, nicht.
Bislang war der Sprachgebrauch uneinheitlich. Daher werden in § 1 Absatz 1 Satz 2 MediationsG
die verschiedenen Formen der Mediation begrifflich gegeneinander abgegrenzt.
Die Definition des Mediators in § 1 Absatz 2 MediationsG verzichtet bewusst auf die abschließende
Regelung eines klar umgrenzten Berufsbildes. Damit wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass es sich bei der Mediation um ein Verfahren handelt, das erst
zum Ende des letzten Jahrhunderts „neu entdeckt“ wurde und sich derzeit noch dynamisch
entwickelt. Diese Entwicklung soll nur im Rahmen des Erforderlichen eingegrenzt
und beschränkt werden.
Der Verzicht auf die abschließende Regelung eines Berufsbildes trägt darüber hinaus
dem Umstand Rechnung, dass viele Mediatorinnen und Mediatoren nicht hauptberuflich
oder jedenfalls nicht ausschließlich als solche arbeiten, sondern in erster Linie einen
Grundberuf ausüben, zum Beispiel als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Psychotherapeutinnen
oder Psychotherapeuten. Dieser Grundberuf hat Auswirkungen auf das
Verhältnis zwischen den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Berufsrecht des jeweiligen
Grundberufs. Die Regelungen in diesem Gesetz verdrängen die für die Grundberufe
geltenden berufsrechtlichen Regelungen nur, soweit zwischen beiden ein Widerspruch
auftritt. Insoweit ist das MediationsG lex specialis. Berufsrechtliche Regelungen aus dem
Grundberuf bleiben neben dem MediationsG anwendbar, soweit sie sich auch auf die mediatorische
Tätigkeit erstrecken. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist nach dem jeweiligen
Berufsrecht zu beurteilen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Anwendbarkeit
des anwaltlichen Berufsrechts auf die mediatorische Tätigkeit in § 18 BORA ausdrücklich
geregelt.
Die in § 1 Absatz 2 MediationsG normierte Unabhängigkeit ist vor allem personenbezogen
zu verstehen. Sie betrifft in erster Linie die persönliche Unabhängigkeit von den Parteien.
Eine Mediation kann auch durch Richterinnen und Richter oder Angehörige des öffentlichen
Dienstes ausgeübt werden. Mediatorinnen und Mediatoren dürfen jedoch keinerlei
Weisungen einer Mediationspartei unterliegen. Darüber hinaus dürfen aber auch keine zu
starken Bindungen in Bezug auf die Verfahrensgegenstände der Mediation bestehen.
Beispiel: Der Mediator möchte das Grundstück, über dessen Verwertung die Parteien
streiten, für sich selbst erwerben.
Eine grundlegende Bedeutung für die Rolle der Mediatorinnen und Mediatoren und ihre
Aufgaben im Mediationsverfahren kommt ihrer Neutralität zu. Diese ist eine wesentliche
Quelle ihrer Autorität im gesamten Verfahren (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation,
zweite Auflage, § 12 Rn. 10 ff.). Die Neutralität, die vor allem eine verfahrensbezogene
Bedeutung hat, verpflichtet insbesondere zu einer unparteilichen Verhandlungsführung
und zur Gleichbehandlung der Parteien. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Informationen
an alle Parteien gleichermaßen weitergegeben werden und alle Parteien am Fachwissen
der Mediatorinnen und Mediatoren in gleicher Weise teilhaben müssen.
Die fehlende Entscheidungskompetenz der Mediatorinnen und Mediatoren ist die Kehrseite
der in § 1 Absatz 1 MediationsG genannten Eigenverantwortlichkeit der Parteien:
Hauptaufgabe der Mediatorin und des Mediators ist es, ohne eigene Entscheidungsbefugnis
die Parteien dabei zu unterstützen, dass diese selbst ihre eigenen Interessen herausarbeiten,
allseits vorteilhafte Einigungsoptionen entwickeln und eine einvernehmliche
Vereinbarung zur dauerhaften Regelung ihres Konflikts treffen (vgl. nur: Eidenmüller, Mediation
in der Anwaltspraxis, zweite Auflage, § 2 Rn. 25 und 27).
Mit der Formulierung, dass der „Mediator … die Parteien durch die Mediation führt“, wird
klargestellt, dass die Mediatorinnen und Mediatoren die Verantwortung für das Verfahren
und insbesondere für eine gelingende Kommunikation zwischen den Parteien tragen. Sie
haben auf die Vereinbarung von Verfahrensregeln und auf deren Einhaltung zu achten
und für die Schaffung bzw. Wiederherstellung einer adäquaten Verhandlungsatmosphäre
zu sorgen.
Zu § 2 (Aufgaben des Mediators)
§ 2 MediationsG normiert für Mediatorinnen und Mediatoren wesentliche Aufgaben und
Pflichten, die gewährleisten sollen, dass Mediationen bestimmten inhaltlichen Anforderungen
genügen. Die Vorschrift greift dabei einige Kernelemente des Europäischen Verhaltenskodex
für Mediatoren auf (abrufbar unter http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/
adr_ec_code_conduct_de.pdf).
§ 2 MediationsG konkretisiert die Verantwortung der Mediatorinnen und Mediatoren für
ein strukturiertes Verfahren, in dem eine von den Parteien selbst verantwortete Konfliktlösung
ermöglicht werden soll.
Die Mediatorin und der Mediator haben insbesondere zu gewährleisten, dass die Parteien
über die Sachlage und das Verfahren voll informiert sind und freiwillig an der Mediation
teilnehmen (§ 2 Absatz 1 MediationsG).
§ 2 Absatz 2 Satz 1 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren zur Neutralität.
Diese ist ebenso wie die Unabhängigkeit unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen
einer Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen allen Parteien in gleicher
Weise zur Verfügung stehen und ihnen allen gleichermaßen dienen. Wegen dieses
über die bloße Neutralität hinausgehenden aktiven Elements wird teilweise auch von einer
Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren zur „Allparteilichkeit“ gesprochen (vgl. nur Montada/
Kals, Mediation, 2. Aufl. 2007, S. 46 ff.).
§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 MediationsG regelt wesentliche Pflichten der Mediatorinnen
und Mediatoren. Zur Förderung der Kommunikation können sie eine Vielzahl von unterschiedlichen
Kommunikationsmethoden und -techniken einsetzen. Dabei haben sie auf
die Einhaltung der mit den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln zu achten, damit die
Parteien in angemessener und fairer Weise in das Verfahren eingebunden werden. Dies
schließt nicht aus, dass Einzelgespräche mit beiden Parteien geführt werden (sog. Caucus),
wenn dies zweckmäßig erscheint(§ 2 Absatz 2 Satz 3 MediationsG). Es empfiehlt
sich, hierzu das Einverständnis der Parteien einzuholen.
Mit der Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren, den Verfahrensrahmen zu beachten
und die Einhaltung der Verfahrensregeln zu garantieren, korrespondiert das in § 2 Absatz
3 MediationsG festgelegte Recht, das Mediationsverfahren zu beenden, falls eine
eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten
ist. So kann die Mediatorin bzw. der Mediator die Mediation beenden, wenn sich herausstellt,
dass eine der Parteien in ihrer Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen Handeln
erheblich eingeschränkt oder hierzu überhaupt nicht in der Lage ist; dies kann etwa bei
schweren psychischen Erkrankungen oder bei einer massiven Suchtabhängigkeit der Fall
sein.
§ 2 Absatz 4 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren, sich zu vergewissern,
dass die Parteien eine Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und
ihren Inhalt verstehen (vgl. Ziffer IV.12. der Empfehlung R (2002) 12 des Ministerkomitees
des Europarats an die Mitgliedsstaaten über die Mediation in Zivilsachen,
www.egmr.org/minkom/ch/rec2002-12.pdf). Soweit die Parteien in der Mediation eine
Vereinbarung mit rechtlichen Folgewirkungen treffen, sollten die Mediatorinnen und Mediatoren
in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass die Parteien die Abschlussvereinbarung
vor der endgültigen Unterzeichnung einer rechtlichen Kontrolle unterziehen (vgl. nur:
Kracht, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 12 Rn. 70 ff.).
Zu § 3 (Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen)
§ 3 Absatz 1 MediationsG dient der Sicherung der Neutralität (§ 2 Absatz 2 Satz 1 MediationsG)
und der Unabhängigkeit. Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität der
einzelnen Mediatorin bzw. des einzelnen Mediators beeinträchtigen können, sind insbesondere
persönliche oder geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles
oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren
müssen solche Umstände den Parteien offenlegen und dürfen dann nur tätig
werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.
Dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität widerspricht es in besonderem Maße,
wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben
Sache für eine Partei tätig wird. Von „derselben Sache“ ist auszugehen, wenn der
Mediation und der parteilichen Beratung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Überschneidet sich zum Beispiel der Sachverhalt, mit dem die anwaltliche Vertretung befasst
war oder ist er auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, der Gegenstand der Verhandlungen
in der Mediation sein soll, identisch, scheidet die Übernahme einer Mediatorentätigkeit
in dieser Sache aus (vgl. zur anwaltlichen Interessenvertretung in derselben
Rechtssache nur Henssler in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage,
§ 43a BRAO, Rn. 199 f.).
Parteivertretung und Mediation in einer Person schließt § 3 Absatz 2 MediationsG daher
unabhängig von der Zustimmung der Parteien aus. Denn eine Partei wird einer Mediatorin
bzw. einem Mediator die für die Lösung des Konfliktes notwendige Offenheit nicht entgegenbringen,
wenn sie beispielsweise befürchten muss, dass die Mediatorin bzw. der Mediator
nach einem etwaigen Scheitern der Mediation die Interessen der Gegenpartei vertritt
und dabei das in der Mediation erlangte Wissen zu ihrem Nachteil nutzt. So darf etwa
der anwaltliche Mediator nach dem Scheitern der Mediation in einer Ehesache anschließend
keine der Parteien anwaltlich vertreten (vgl. nur: Henssler, a. a. O., § 43a BRAO,
Rn. 179). Aber auch in Fällen, in denen die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation
in derselben Sache für eine Partei tätig war, ist eine neutrale Durchführung der Mediation
nicht mehr möglich. Denn es kommt nicht nur darauf an, dass die Mediatorin oder der
Mediator zu einer neutralen Durchführung der Mediation in der Lage ist. Ebenso wichtig
ist es, dass sie oder er von den Mediationsparteien als neutral wahrgenommen wird. Dies
ist nicht möglich, wenn die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben
Sache für eine Partei tätig war, selbst wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt hat, im
Auftrag der Partei Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Auch eine solche
Tätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass eine einseitige Information durch eine der Parteien
stattgefunden hat; sie führt dazu, dass die Mediatorin oder der Mediator von der anderen
Partei nicht mehr als „unbeschriebenes Blatt“ wahrgenommen wird. Hier ist daher ein
Tätigwerden gemäß § 3 Absatz 2 MediationsG auch mit Zustimmung der Parteien nicht
zulässig.
Unter die Beschränkung des § 3 Absatz 3 MediationsG fällt es, wenn ein in derselben
Sozietät wie die in Aussicht genommene Mediatorin oder der Mediator tätiger Rechtsanwalt
eine der Parteien in derselben Sache vertritt oder vertreten hat. Auch kann nach einer gescheiterten Mediation die Sozia oder der Sozius der anwaltlichen Mediatorin oder
des anwaltlichen Mediators die anwaltliche Vertretung von einer der Mediationsparteien
nicht übernehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, 1 BvR 238/01) werden in § 3 Absatz 4 MediationsG Ausnahmen zugelassen, wie
sie auch § 3 Absatz 2 BORA vorsieht.
Das für die Anwaltschaft nach § 43a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
geltende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, wird damit auf andere Grundberufe
ausgedehnt.
Nach § 3 Absatz 5 MediationsG können die Parteien von den Mediatorinnen und Mediatoren
Auskunft über deren fachlichen Hintergrund, wie Studium und ausgeübter Beruf, sowie
über die Art und Dauer der Mediationsausbildung und über die auf dem Gebiet der
Mediation gemachten praktischen Erfahrungen verlangen. Die Bestimmung trägt dem
Umstand Rechnung, dass keine gesetzlichen Mindestqualifikationen für Mediatorinnen
und Mediatoren eingeführt werden, die Qualitätssicherung also dem Markt überlassen
bleibt. Der Markt kann diese Aufgabe jedoch nur erfüllen, wenn die Qualifikation der Mediatorinnen
und Mediatoren für die Parteien transparent ist und diese eine informierte
Auswahlentscheidung treffen können. Dabei verzichtet die Regelung bewusst darauf vorzuschreiben,
wie die Parteien zu informieren sind. Den Mediatorinnen und Mediatoren
steht es frei, eine geeignete Form der Aufklärung zu wählen, beispielsweise mit einem
Informationsblatt oder durch entsprechende Erläuterungen auf ihrer Internetseite.
Zu § 4 (Verschwiegenheitspflicht)
§ 4 MediationsG dient der Umsetzung von Artikel 7 Mediations-RL, der zur Sicherung der
Vertraulichkeit der Mediation ein Zeugnisverweigerungsrecht für alle Mediatorinnen und
Mediatoren in Zivil- und Handelssachen fordert. Denn aufgrund der nunmehr gesetzlich
geregelten Verschwiegenheitspflicht sind alle Mediatorinnen und Mediatoren gemäß
§ 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO in Zivilverfahren und in allen auf diese Regelung Bezug
nehmenden Verfahren zeugnisverweigerungsberechtigt. § 4 MediationsG verdrängt als
lex specialis andere Regelungen aus den Berufsrechten der Grundberufe der Mediatorinnen
und Mediatoren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schutz der Vertraulichkeit
bei allen Mediatorinnen und Mediatoren gleich ist. Von besonderer Bedeutung ist dies in
Fällen der so genannten Co-Mediation: Hier wäre es den Parteien kaum zu vermitteln,
dass zwei Mediatorinnen bzw. Mediatoren aus unterschiedlichen Grundberufen verschiedenen
Verschwiegenheitspflichten unterliegen.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nur, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist: Ausnahmen
von der Verschwiegenheitspflicht existieren insbesondere für richterliche Mediatoren,
beispielsweise in § 116 der Abgabenordnung (AO) oder § 6 des Gesetzes gegen
missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG).
Die in § 4 Satz 3 MediationsG normierten Ausnahmen beruhen auf Artikel 7 Absatz 1 Mediations-
RL. Dabei lehnt sich § 4 Satz 3 Nummer 1 MediationsG, der Bedürfnisse der
Vollstreckung der Mediationsvereinbarung berücksichtigt, an den Wortlaut der Richtlinie
an.
§ 4 Satz 3 Nummer 2 MediationsG ist enger gefasst als die Vorgabe der Richtlinie, was
Artikel 7 Absatz 2 Mediations-RL ausdrücklich zulässt. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt
des ordre public Rechnung, der eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
dann gebietet, wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den
Grundwerten der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wären. Insbesondere
entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn in der Mediation eine erhebliche Kindeswohlgefährdung
zur Sprache gekommen ist, die sich nur durch Offenlegung, etwa gegenüber
dem Jugendamt oder der Polizei, abwenden lässt. Die Voraussetzungen sind insoweit
noch enger als die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Mediatorinnen und Mediatoren, anders als Familiengerichte, nicht in erster
Linie dem Kindeswohl, sondern den Parteien verpflichtet sind. Auch schwerwiegende Beeinträchtigungen
der physischen oder psychischen Integrität einer Person begründen eine
Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht. Gemeint sind zum Beispiel Fälle der Misshandlung
der anderen Mediationspartei.
In beiden beispielhaft aufgeführten Fallgruppen ist zusätzliche Voraussetzung für die
Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht, dass die Offenbarung der in der Mediation
zur Sprache gekommenen Tatsachen „geboten“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich
die jeweilige Beeinträchtigung auf andere Weise als durch Offenbarung nicht abwenden
lässt, insbesondere wenn die Mediation nicht zu einer effektiven und endgültigen Beendigung
des Zustands führt bzw. wenn bei Kindeswohlgefährdungen die Eltern auch nach
Hinweis auf die Gefährdungslage nicht bereit oder in der Lage sind, diese zu beseitigen.
In geeigneten Fällen sollten die Mediatorinnen und Mediatoren auf die beabsichtigte Weitergabe
von Informationen hinweisen, es sei denn, dass dadurch der Schutz des Kindes
infrage gestellt wird.
Zu § 5 (Aus- und Fortbildung des Mediators)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Mediations-RL fördern die Mitgliedstaaten die Aus- und Fortbildung
von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam,
unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird. Auch die vom Bundesministerium der
Justiz eingesetzte Expertenkommission hat einhellig festgestellt, dass Mediatorinnen und
Mediatoren über bestimmte Kernkompetenzen verfügen müssen.
Eine Aus- und Fortbildung sollte daher insbesondere Kenntnisse über Grundlagen der
Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
über die Konfliktkompetenz, das Recht der Mediation sowie die Rolle
des Rechts in der Mediation vermitteln. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass das gelernte
Wissen im Rahmen von Rollenspielen erprobt wird.
Während es sich bei den Rechtsanwalts- und Notarsberufen um durchnormierte Berufe
mit staatlicher Aufsicht handelt, sind Berufsbild sowie Aus- und Fortbildung der Mediatorinnen
und Mediatoren nicht geregelt.
Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und
Verbraucher an einem möglichst transparenten Mediatorenmarkt einerseits und dem Bedürfnis
nach einer gesetzlich nicht reglementierten Weiterentwicklung der Mediation andererseits.
Maßgebliche Mediations- und Berufsverbände sowie die Kammern der Rechtsanwälte
und Notare haben dieses Spannungsverhältnis erkannt und arbeiten seit geraumer
Zeit daran, sich auf gemeinsame Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung zu
einigen. In Anbetracht dieser Entwicklung ist es ausreichend, die Mediatorinnen und Mediatoren
durch § 5 MediationsG anzuhalten, in eigener Verantwortung eine sachkundige
Durchführung der Mediation sicherzustellen.
Eine gesetzliche Regelung, insbesondere eine detaillierte Regelung des Berufsbildes mit
einheitlichen Aus- und Fortbildungsstandards, ist daher derzeit nicht erforderlich.
Zu § 6 (Wissenschaftliche Forschungsvorhaben)
Die Ausgaben der Länder für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe steigen. Zahlreiche
im Wege der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finanzierte Gerichtsverfahren ließen
sich vermeiden, wenn die außergerichtliche Streitbeilegung, insbesondere die außergerichtliche
Mediation, verstärkt genutzt würde. Denn die Aufwendungen für eine finanzielle
Förderung der Mediation würden ersten Untersuchungen zufolge unter den Aufwendungen liegen, die die Länder derzeit für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätigen.
Auch andere europäische Länder haben mit der finanziellen Förderung der außergerichtlichen
Mediation bereits positive Erfahrungen gemacht, wobei die Art der Förderung stark
variiert. Nicht selten wird eine Förderung in der Form gewährt, dass nur für eine bestimmte
Anzahl von Mediationsstunden ein zusätzlich der Höhe nach begrenztes Mediationshonorar
erstattet wird (vgl. hierzu die Länderberichte zu Frankreich, Niederlande, Österreich,
in: Hopt / Steffek, Mediation, Tübingen 2008).
Die vorgesehenen Forschungsvorhaben sollen Auskunft darüber geben, inwieweit die
finanziellen Belastungen der Länder reduziert werden können.
Mit § 6 MediationsG sollen Bund und Länder die Möglichkeit erhalten, aufgrund wissenschaftlich
ermittelter Erkenntnisse zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie eine finanzielle
Förderung der Mediation in Deutschland eingeführt wird. Dazu greift § 6 Absatz 1
MediationsG die Regelung des Artikels 91b Absatz 1 Nummer 1 GG auf und schafft eine
Rechtsgrundlage für wissenschaftliche Forschungsvorhaben außerhalb von Hochschulen,
um die Auswirkungen der finanziellen Förderung der außergerichtlichen und der gerichtsnahen
Mediation zu untersuchen. Diese Forschungsvorhaben sollen vorläufig auf Familiensachen
beschränkt sein, da in diesem Bereich besonders viele mediationsgeeignete
Streitigkeiten auftreten und die Ausgaben für die Verfahrenskostenhilfe besonders hoch
sind und weiter steigen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 MediationsG knüpft an § 114 Satz 1 ZPO an, der die Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt. Anders als in § 114 Satz 1 ZPO ist
bei der Förderung der Mediation allerdings nicht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen, weil rechtliche Aspekte
und damit die Erfolgsaussicht des oder der Rechtssuchenden in der Mediation nur eine
untergeordnete Rolle spielen. Ausgeschlossen ist die Bewilligung der Förderung aber
dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig erscheint,
also eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher
Weise verfolgen würde. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 MediationsG regelt, welches Gericht
über die Förderung entscheidet; diese Entscheidung ist nach § 6 Absatz 2 Satz 4 MediationsG
unanfechtbar. Alle übrigen Einzelheiten bleiben den zwischen Bund und Ländern
zustande gekommenen Vereinbarungen überlassen.
§ 6 Absatz 3 MediationsG regelt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag
nach Abschluss des oder der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten
Erfahrungen und erzielten Erkenntnisse unterrichtet. Den wissenschaftlichen Forschungsvorhaben
kommt eine überregionale Bedeutung zu. Denn der Deutsche Bundestag
soll mit den gewonnenen Forschungsergebnissen in die Lage versetzt werden, über
eine bundesweite Förderung der Mediation und deren Modalitäten zu entscheiden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG)
Die als richterliche oder gerichtsinterne Mediation bezeichnete mediatorische Tätigkeit
von Richterinnen und Richtern ist in den Ländern unterschiedlich ausgeprägt. In einzelnen
Ländern wird sie auch in Form des sog. Güterichtermodells ausgeübt. Während die richterliche
Mediation in einigen Ländern bereits seit mehreren Jahren erfolgreich praktiziert
wird, haben sich andere Länder erst kürzlich dazu entschieden, die richterliche Mediation
einzuführen; in anderen Ländern wird die richterliche Mediation gar nicht angeboten.
Ebenso unterschiedlich ist die Ausgestaltung der richterlichen Mediation in den Ländern
selbst: Während sie in mehreren Ländern sowohl in der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und
Sozialgerichtsbarkeit angeboten wird, beschränken sich einige Länder auf ein Angebot in
einzelnen Gerichtsbarkeiten.
Durch § 15 Satz 1 GVG werden die Landesregierungen ermächtigt, die richterliche Mediation
in Zivilsachen einzuführen und sie gegebenenfalls auf einzelne Gerichte zu konzentrieren. Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, die richterliche Mediation auch nur an
bestimmten Zivilgerichten oder nur für eine bestimmte Instanz zu regeln. Damit wird der
unterschiedlichen Ausprägung der richterlichen Mediation in den Ländern Rechnung getragen.
Aufgrund der Änderungen in § 9 Absatz 2 ArbGG, § 173 Absatz 2 VwGO, § 202
Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 155 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) besteht diese Möglichkeit auch in den übrigen Gerichtsbarkeiten.
§ 15 Satz 3 GVG trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht in allen Ländern die Landesjustizverwaltungen
für alle Gerichtsbarkeiten zuständig sind.
Dabei ist die richterliche Mediation inhaltlich bundeseinheitlich in den §§ 1 bis 5 MediationsG
und in den einzelnen Verfahrensordnungen ausgestaltet (vgl. § 159 Absatz 2 Satz 2
und § 278a ZPO, § 36a und § 155 Absatz 4 FamFG, § 54a ArbGG), um eine Rechtszersplitterung
zu vermeiden. Den Ländern verbleibt nach § 15 GVG lediglich die Entscheidung,
ob sie die so ausgestaltete richterliche Mediation einführen wollen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist im Hinblick auf die neu in die ZPO eingefügten §§ 278a und 796d
zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 159 ZPO)
Die Ergänzung des § 159 Absatz 2 ZPO dient dazu, in der richterlichen Mediation – soweit
durch Landesrecht vorgesehen – den Grundsatz der Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Dementsprechend gilt die grundsätzliche Protokollierungspflicht hier nicht. Das soll nur
dann anders sein, wenn ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich festzustellen
ist. Eine Protokollierung soll außerdem möglich sein, wenn die Parteien dies übereinstimmend
wünschen.
Zu Nummer 3 (§ 253 ZPO)
Die Neufassung des § 253 Absatz 3 ZPO dient dem Ziel, die Mediation und die außergerichtliche
Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis
der Rechtsanwaltschaft zu verankern. Dementsprechend hat der 67. DJT
2008 beschlossen, dass die in der Rechtspflege tätigen Berufsangehörigen über das gesamte
Spektrum der verfügbaren Konfliktlösungsverfahren im konkreten Einzelfall informieren
sollen (vgl.: Verhandlungen des 67. DJT 2008, Abteilung Mediation, Beschluss
A.4.). Spätestens beim Abfassen der Klageschrift sollen sich die Parteien und deren
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher mit der Frage auseinandersetzen, ob und
wie sie den der beabsichtigten Klageerhebung zugrundeliegenden Konflikt außergerichtlich
beilegen können. Dies soll dem Gericht in der Klageschrift mitgeteilt werden. § 253
Absatz 3 Nummer 1 ZPO betont damit die ohnehin nach § 1 Absatz 3 BORA bestehende
Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, ihre Mandantschaft konfliktvermeidend
und streitschlichtend zu begleiten.
Im Übrigen bleibt § 253 Absatz 3 ZPO inhaltlich unverändert.
Zu Nummer 4 (§ 278 ZPO)
Bei der Aufhebung von § 278 Absatz 5 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich um eine Folgeänderung
zur Neuregelung des § 278a ZPO. Die gerichtsnahe Mediation ist nunmehr in
§ 278a Absatz 1 geregelt.
Zu Nummer 5 (§ 278a ZPO)
§ 278a ZPO fasst die bislang in § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO geregelte gerichtsnahe Mediation
und die bisher nicht ausdrücklich geregelte richterliche Mediation in einer Vorschrift
zusammen.
§ 278a Absatz 1 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Part