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Freie Mediatorenwahl

ID
4561
Ungereimtheit
Freie Mediatorenwahl
Betrifft
Mediation
Problemstellung
§2 Abs. 1 Mediationsgesetz reguliert die freie Mediatorenwahl. Manche Rechtsschutzversicherungen vermitteln jedoch einen Mediator und zahlen nur die Kosten des von ihnen vermittelten Mediators. Sie argumentieren, dass dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich sei, weil sich ja jeder Mediator nennen könne.
Verbesserungsvorschlag
Die Einflussnahme auf die Mediatorenwahlö ist nicht unproblematisch, weil die Versicherung einen ihr gewogenen Mediator auswählen und sicherstellen kann, dass der Mediator auch die Interessen der Versicherung beachtet. Eine Ergänzung der Vorschrift etwa: "Die Parteien wählen den für sie geeigneten Mediator aus" würde diese Praxis unterbinden können. Dann haben Parteien und Mediatoren wenigstens die Möglichkeit ihre Eignung nachzuweisen und sind nicht von vorne herein ausgeschlossen. Eignungskriterien sind im Beitrag Mediatorenauswahl aufgeführt.
Gesetz
MediationsG §2 Abs. 1
Status