Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme
an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen.
Verbesserungsvorschlag
§ 3 Abs. 4 ZMendiatAusbV streichen. Macht keinen Sinn