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Fehlerhafte Reduktion der Informiertheit

ID
16670
Bezeichnung
Fehlerhafte Reduktion der Informiertheit
Kategorie
Prozess
Methodik
Gewichtung
haftungsrelevant
Fehlertypologie
Es geht um die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung. Der Ehemann behauptet es gäbe keinen Zugewinn, weil er vermögenslos sei. Seine Firma sei überschuldet. Die Ehefrau wundert sich und bezweifelt die Angaben. Sie will belege sehen. Der Ehemann sagt, er habe den Buchhalter nicht zahlen können, deshalb verfüge er über keine Abschlüsse mehr seit 3 Jahren. Die Mediatorin beendet den Streit über die aus ihrer Sicht unmöglichen Vorlage der Bücher, indem sie die Mediandin mit dem Hinweis "sonst kriegen Sie gar nichts" dazu drängt, dem Angebot des Mannes zuzustimmen. Die Ehefrau lässt sich darauf ein. Lange Zeiot später stellt sie fest, dass der Mann doch ein beträchtliches Vermögen besitzt.
Fehlerbehebung
Die Abschlussvereinbarung wurde getroffen. In der Mediation lässt sich also nichts mehr ändern. Die Mediatorin muss damit rechnen, in Regress genommen zu werden.
Fehlervermeidung
Keine Zweifel ausreden, sondern Zweifeln nachgehen. Der Grundsatz der Informiertheit und §2 Mediationsgesetz verlangen, dass der Mediator darauf hinweist, dass
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Erstellt
Freitag September 20, 2024 01:41:50 CEST
von Arthur Trossen