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Mediator weist nicht auf die Grenzen der Verschwiegenheit hin

ID
16079
Bezeichnung
Mediator weist nicht auf die Grenzen der Verschwiegenheit hin
Kategorie
Methodik
Gewichtung
haftungsrelevant
Fehlertypologie
Die Verschwiegenheit ist bei Straftaten begrenzt (weoil der nichtanwaltliche Mediator im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerunsgrecht hat) oder bei Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person in Frage steht. Der Mediator ist verpflichtet, über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht und mithin ihre Grenzen zu informieren.
Fehlerbehebung
Der Hinweis wird nachgeholt.
Fehlervermeidung
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Erstellt
Mittwoch Februar 14, 2024 11:51:52 CET
von Arthur Trossen